Meldepflichten
Studienbeihilfenbezieherinnen und Studienbeihilfenbezieher sind gem. § 48 Abs. 4 StudFG verpflichtet, „der Studienbeihilfenbehörde binnen zwei Wochen nach Kenntnis jeden Sachverhalt zu melden, der ein Ruhen, eine Verminderung oder ein Erlöschen des Anspruches auf Studienbeihilfe zur Folge hat, zu melden“.
Um unangenehme Folgen (Anspruchsverlust, Rückzahlung) möglichst zu vermeiden, sind demnach insbesondere folgende Umstände rechtzeitig der Stipendienstelle zu melden:
- Studienabbruch
- Studienwechsel
- Studienabschluss (auch von parallel zum geförderten Studium betriebenen Studien!)
- Änderung des Familienstandes (auch der Eltern)
- Änderung der Ausbildung der Geschwister
- Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes
- Änderungen beim Zuverdienst (Anmerkung: Zuverdienstfreigrenze = 8.000 Euro/Jahr)
Außerdem wird eine rechtzeitige Meldung bei nachstehenden Änderungen empfohlen:
- Kontonummer
- Wohnadresse
- E-Mail-Adresse


