Angebot
Die Zuerkennung der Studienbeihilfe ist die wichtigste Maßnahme im Rahmen der staatlichen Studienförderung und soll jedem leistungswilligen und leistungsfähigen jungen Menschen den Zugang zu einem Studium ermöglichen. Die zwei wesentlichen Anspruchsvoraussetzungen sind die „soziale Förderungswürdigkeit“ (Einkommen der Eltern bzw. Studierenden und Familiensituation) und das Vorliegen eines „günstigen Studienerfolgs“ (also v.a. die Einhaltung der Studienzeit).
Ein Sonderfall der Studienbeihilfe ist das Selbsterhalterstipendium. Studierende, die mehr als vier Jahre berufstätig waren, können bei Aufgabe der Berufstätigkeit eine Studienbeihilfe ohne Berücksichtigung des elterlichen Einkommens erhalten.
Den Fahrtkostenzuschuss erhalten Studienbeihilfenbezieherinnen und Studienbeihilfenbezieher als Beitrag zur Finanzierung der für das Studium notwendigen Fahrtkosten.
Den Versicherungskostenbeitrag erhalten Studienbeihilfenbezieherinnen und Studienbeihilfenbezieher ab Vollendung des 27. Lebensjahres für jeden Monat, für den sie in der Krankenversicherung als Studierende begünstigt selbst versichert sind.
Anspruch auf eine Beihilfe für ein Auslandsstudium haben ordentliche Studierende für höchstens 20 Monaten (Pädagogische Hochschulen und Akademien höchstens 12 Monate) für ein Auslandsstudium, wenn sie während des Auslandsstudiums auch Studienbeihilfe beziehen.
Der Reisekostenzuschuss wird zusätzlich zur Beihilfe für das Auslandsstudium als Zuschuss zu den erforderlichen Reisekosten ausbezahlt.
Sprachstipendien werden zur Finanzierung eines Sprachkurses ausbezahlt, wenn dieser im Zusammenhang mit einem geförderten Auslandsstudium steht. Der Sprachkurs kann im Inland und/oder im Ausland belegt werden.
Das Mobilitätsstipendium ist eine finanzielle Förderung für Ausbildungen, die zur Gänze an einer Universität, Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschule in einem EWR-Staat außerhalb Österreichs oder in der Schweiz absolviert werden.
Ein Studienabschluss-Stipendium können Studierende erhalten, die während des Studiums drei Jahre mindestens halbtags berufstätig waren oder ihre Kinder (mit Bezug von Karenzgeld) betreut haben, wenn sie sich in der Abschlussphase ihres Studiums befinden – unabhängig vom bisherigen Studienverlauf. Es wird für höchstens drei Semester gewährt.
Ein Kinderbetreuungskostenzuschuss ist während der Studienabschlussphase für Studierende mit noch nicht schulpflichtigen Kindern vorgesehen.
Der Studienzuschuss ersetzt für Studienbeihilfenbezieherinnen und Studienbeihilfenbezieher, die auch ab dem Sommersemester 2009 für das geförderte Studium einen Studienbeitrag zu entrichten haben, den Studienbeitrag zur Gänze, und für Studierende, die auf Grund der Einkommenssituation die Voraussetzungen für den Bezug einer Studienbeihilfe knapp nicht erfüllen, zur Gänze oder teilweise.
Eine Studienunterstützung kann für Studierende und Absolventen von ordentlichen Studien zum Ausgleich sozialer Härten oder besonders schwieriger Studienbedingungen, u.ä. vergeben werden.
Beratung und Information sind wichtige Aufgabengebiete, einerseits zu den Fragen das Leistungsbündel betreffend, andererseits zu Fragen der Studienfinanzierung. Ein wachsender Bedarf an Beratung und Information ist zu bemerken, der auch auf komplexer werdende Studienvorschriften zurück geführt werden kann.


