Kundenbefragung
I. Anspruchsvoraussetzung

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, um Anspruch auf Studienbeihilfe zu haben?

Die zwei wesentlichen Voraussetzungen für den Bezug von Studienbeihilfe sind:

  1. Günstiger Studienerfolg
  2. Soziale Förderungswürdigkeit

Außerdem darf noch kein anderes Studium (oder gleichwertige Ausbildung) absolviert worden sein und die Altersgrenze darf zu Studienbeginn nicht überschritten sein.

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Wie hoch ist die Altersgrenze? Gibt es Ausnahmen davon?

  • 30 Jahre
  • Die Altersgrenze kann sich aus folgenden Gründen auf maximal 35 Jahre erhöhen:
    a) für Selbsterhalter erhöht sich die Altersgrenze um jeweils ein Jahr für jedes volle Jahr, in dem sich der/die Studierende länger als 4 Jahre selbst erhalten hat.
    b) für Studierende mit mit Kind(ern) erhöht sich die Altersgrenze um maximal zwei Jahre pro Kind.
    c) für behinderte Studierende erhöht sich die Altersgrenze auf 35 Jahre.
    d) bei Aufnahme eines Masterstudiums erhöht sich die Altersgrenze auf 35 Jahre, wenn das vorangegangene Bachelorstudium vor Überschreitung der Altersgrenze (regelmäßig 30 Jahre, siehe aber auch die Punkte a bis c) begonnen worden ist.
  • Für den Bezug eines Studienabschluss-Stipendiums und für den Erhalt eines Zuschusses zu den Kinderbetreuungskosten gilt eine Altersgrenze von 41 Jahren zum Zeitpunkt der Zuerkennung.

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Kann man als Nicht-Österreicher/in Studienbeihilfe beziehen?

Das Studienförderungsgesetz unterscheidet vier Kategorien von Nicht-Österreichern/innen, für die jeweils verschiedene Gleichstellungsvoraussetzungen bestehen:

a) EWR-Bürger/innen:

aa) wenn die Eltern in Österreich berufstätig („Wanderarbeitnehmer“) sind: Gleichstellung, wenn „Kind“ in Österreich lebt und studiert.

ab) Wanderarbeitnehmer/innen: dürfen nicht zu Studienzwecken nach Österreich gekommen sein. Das heißt, sie müssen vor Aufnahme des Studiums in Österreich berufstätig gewesen sein, und das Studium muss eine Weiterbildungsmaßnahme zur Berufstätigkeit darstellen, außer die Berufstätigkeit wurde nicht freiwillig aufgegeben.

ac) Gleichstellung ist auch bei entsprechender „Integration in das österreichische Bildungssystem“ gegeben; Voraussetzung ist jedenfalls ein mehrjähriger Schulbesuch (mindestens 2 Jahre) und die Ablegung der Reifeprüfung in Österreich oder an einer österreichischen Auslandsschule.

ad) EWR-Bürger/innen, die sich schon mindestens fünf Jahre ununterbrochen und rechtmäßig in Österreich aufhalten (amtliche Meldung), sind jedenfalls gleichgestellt. 

b) Drittstaatsangehörige:

Sind gleichgestellt, wenn sie eine Daueraufenthaltskarte besitzen oder sich schon mehr als 5 Jahre in Österreich aufhalten, wobei Zeiten der Berufsausbildung und Studienzeiten nur zur Hälfte zählen.
Ansonsten gelten die selben Gleichstellungsvoraussetzungen wie für Staatenlose.   

c) Staatenlose:

Anspruch nur dann, wenn sie gemeinsam mit einem Elternteil schon mindestens fünf Jahre in Österreich unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind und in Österreich den „Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen“ (Wohnsitz) haben.

d) Flüchtlinge:

Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. (Nachweis: Bescheid der Asylbehörde)

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Kann man für ein zweites Studium Beihilfe beziehen, wenn man für die erste, bereits abgeschlossene Ausbildung nie eine Beihilfe beantragt oder bezogen hat?

Beispiel: ein arbeitsloser Hauptschullehrer fragt an, ob er für ein Studium an der Uni noch Beihilfe bekommen kann.

Nein. Wer bereits ein Studium oder eine gleichwertige Ausbildung absolviert hat, kann für eine weitere Ausbildung keine Studienbeihilfe mehr bekommen.

(Ausnahme: Doktoratsstudium im Anschluss an das Diplom- bzw. Masterstudium oder eine FHS-Ausbildung  sowie Masterstudium nach einem Bachelorstudium ).

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