Welche Einreichfristen gibt es?
Welche Einreichfristen gibt es für:
a) Antrag auf Studienbeihilfe:
- Allgemeine Antragsfrist: 20. Sept. – 15. Dez. im Wintersemester bzw. 20. Feb. – 15. Mai im Sommersemester
- MTA, HebAK: je nach Beginn des Ausbildungsjahres (Stichtag: 30. April) entweder nur im WS oder nur im SS möglich
b) Abänderungsanträge:
- Jederzeit; innerhalb der Antragsfrist wirken sie zurück ab Semesterbeginn, außerhalb ab dem Folgemonat.
c) Studienabschluss-Stipendium
- Anträge sind frühestens drei Monate vor Beginn der beantragten Zuerkennung und spätestens im Monat der Zuerkennung einzubringen.
d) Antrag auf Beihilfe für ein Auslandsstudium:
- Bis spätestens drei Monate nach Ende des Auslandsstudiums
e) Ansuchen um ein Mobilitätsstipendium:
- Ab 1. März vor Beginn des Studienjahres bis 31. Juli des laufenden Studienjahres.
f) Fahrtkostenzuschuss:
- Kein eigener Antrag erforderlich
g) Antrag auf Verlängerung der Anspruchsdauer:
h) Antrag auf Nachsicht von der Studienzeitüberschreitung:
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Was passiert bei einem Antrag außerhalb der 'Kernantragsfrist'?
Der Antrag wird ab dem Folgemonat wirksam, das heißt, dass man in dem betreffenden Semester noch für ein, zwei oder drei Monate Studienbeihilfe beziehen kann; dieses Semester wird dann aber jedenfalls zur Gänze für die Anspruchsdauer im jeweiligen Studienabschnitt berücksichtigt.
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Wo/bis wann muss man den Antrag auf Stbh einbringen?
Bei der für den Studienort zuständigen Stipendienstelle; Anträge sind dann rechtzeitig eingebracht, wenn sie am letzten Tag der Antragsfrist nachweislich (Datum des Poststempels!) zur Post gegeben worden sind.
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Was ist der Systemantrag ('wiederholte Zuerkennung von Studienbeihilfe')?
'Systemantrag' bedeutet, dass Studierende nicht mehr wie früher Jahr für Jahr die Studienbeihilfe neu beantragen müssen. Vielmehr werden die Voraussetzungen für den Weiterbezug von Studienbeihilfe auf Grund von Datenträgerabfragen automatisch ohne Zutun des/der Studierenden geprüft und es ergeht darüber auch automatisch jährlich ein neuer Bescheid.
Stichtag für die Beurteilung des 'Systemantrages' ist für Studierende, die den letzten persönlichen Antrag im Wintersemester gestellt haben, in den Folgejahren immer der 1. Oktober, wenn der letzte persönliche Antrag im Sommersemester gestellt wurde immer der 1. März.
Die Wirksamkeit des Systemantrages erlischt immer dann, wenn es zu einer Unterbrechung des Studienbeihilfenanspruches gekommen ist. In diesem Fall muss jedenfalls wieder ein neuer persönlicher Antrag gestellt werden, um wieder Studienbeihilfe beziehen zu können.
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Wann muss trotz Systemantrag ein persönlicher Antrag gestellt werden?
Ein persönlicher Antrag (im Parteienverkehr, per Post, elektronisch) auf Studienbeihilfe ist jedenfalls in folgenden Fällen erforderlich:
- es wurde noch nie Studienbeihilfe beantragt oder zuerkannt
- bislang wurde lediglich für die Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung Beihilfe bezogen
- bei Aufnahme eines Folgestudiums (z.B. Masterstudium nach Bachelorstudium, Doktoratsstudium nach Diplomstudium, usw.)
- der Anspruch ist seit der letzten Antragstellung erloschen
- die Anspruchsdauer für einen Studienabschnitt wurde überschritten und der Abschluss des Studienabschnittes kann nicht innerhalb der Antragsfrist des unmittelbar folgenden Semesters (bis 15. Dezember bzw. 15. Mai) nachgeholt werden
- bei einem Wechsel der Studienrichtung, des Studienortes oder der Bildungseinrichtung
Im Zweifelsfall sollte man sich jedenfalls rechtzeitig bei der zuständigen Stipendienstelle erkundigen, ob eine persönliche Antragstellung notwendig ist oder nicht!
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Kann für die Studienberechtigungsprüfung/ein Studium im Ausland/eine Kolleg-Ausbildung/ein Doktoratsstudium/ein Bachelorstudium/ein Masterstudium Beihilfe beantragt werden?
a) Studienberechtigungsprüfung:
- Ja; aber nur einmal für höchstens zwei Semester
b) Studium im Ausland:
- Ja
- Voraussetzungen: Das Auslandsstudium muss im Rahmen eines in Österreich betriebenen Studiums durchgeführt werden
- Der erste Studienabschnitt muss bereits absolviert worden sein; bei Studien ohne Abschnittsgliederung besteht Anspruch ab dem dritten Semester
- Das Auslandsstudium muss mindestens drei Monate (Akademien: einen Monat) dauern.
- Gebührt für höchstens insgesamt 20 Monate (Akademien: höchstens 12 Monate)
- Für Studien, die zur Gänze im EWR-Ausland oder in der Schweiz absolviert werden, gibt es die Möglichkeit, ein Mobilitätsstipendium zu erhalten.
c) Kolleg-Ausbildung:
- Nein; keine Förderung nach StudFG (aber: wegen Schülerbeihilfe beim Landes- bzw. Stadtschulrat nachfragen)
d) Doktoratsstudium:
- Ja, wenn es im Anschluß an ein Diplomstudium, Masterstudium oder nach einer FHS-Ausbildung betrieben wird.
- Voraussetzungen:
- Das Doktoratsstudium muss spätestens zwölf Monate nach Abschluss der vorangegangenen Ausbildung (Diplom- bzw. Masterstudium, FH-Studium) begonnen werden; Präsenz- oder Zivildienstzeiten, Zeiten des Mutterschutzes und Zeiten, für die wichtige Gründe gem. § 19 Abs. 2 StudFG nachgewiesen werden, sind in die Frist nicht einzurechnen.
- Die für die Absolvierung des zweiten Studienabschnittes des Diplomstudiums oder des Bachelor-, Master- oder FH-Studiums vorgesehene Studienzeit darf um nicht mehr als zwei Semester überschritten worden sein. Bei einem dreigliedrigen Diplomstudium darf die vorgesehene Studienzeit für den zweiten und dritten studienabschnitt insgesamt um nicht mehr als vier Semester überschritten worden sein.
e) Bachelorstudium:
- Ja; seit dem WS 2000/2001 gibt es auch für Bachelorstudien Studienbeihilfe
f) Masterstudium
- Ja
- Voraussetzungen:
- Das Masterstudium muss spätestens 24 Monate nach Abschluss des Bachelorstudiums begonnen werden; Präsenz- oder Zivildienstzeiten, Zeiten des Mutterschutzes und Zeiten, für die wichtige Gründe gem. § 19 Abs. 2 StudFG nachgewiesen werden, sind in die Frist nicht einzurechnen.
- Die für das Bachelorstudium vorgesehene Studienzeit darf um nicht mehr als drei Semester überschritten worden sein.
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Was ist ein Abänderungsantrag und wann wird er wirksam?
Ein Abänderungsantrag während des Bezugszeitraumes kann dann gestellt werden, wenn ein Ereignis eintritt, das sich unmittelbar auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der unterhaltsverpflichteten Personen auswirkt.
(Beispiel: Geburt oder Studienbeginn von Geschwistern; Wohnsitzbegründung am Studienort; etc.)
Abänderungsanträge, die innerhalb der Antragsfrist gestellt werden, wirken auf den Beginn des Semesters zurück, ansonsten wirken sie ab dem folgenden Monat.
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