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Information über die österreichische Studienbeihilfe – mit Wegweisern, Infoblättern und Ansprechpartnern.
a) Günstige Studienerfolg:
Jener Studienerfolg, der für den Weiterbezug von Studienbeihilfe vorliegen muss
b) Mindeststudienerfolg:
Jener Studienerfolg, der gegeben sein muss, damit die Beihilfe nicht zurückgezahlt werden muss.
Für den Nachweis des Studienerfolges können alle positiv absolvierten Prüfungen und Lehrveranstaltungen aus dem aktuellen Studium verwendet werden.
Prüfungen/Lehrveranstaltungen, die bereits vor Aufnahme des nunmehrigen Studiums an einer Bildungseinrichtung gem. § 3 StudFG abgelegt und für das aktuelle Studium anerkannt worden sind, können ebenfalls für den Erfolgsnachweis verwendet werden, führen gleichzeitig aber auch dazu, dass die Vorstudienzeit ganz oder teilweise in die Anspruchsdauer des nunmehrigen Studiums eingerechnet und somit die verbleibende Anspruchsdauer verkürzt wird.
Anerkannte Prüfungen/Lehrveranstaltungen, die vor Aufnahme des nunmehrigen Studiums, aber nicht an einer Bildungseinrichtung gem. § 3 StudFG (z.B. während der Schulzeit) absolviert worden sind, können nicht für den Studienerfolgsnachweis verwendet werden, und führen auch zu keiner Semestereinrechnung.
Grundsätzlich (das heißt, wenn das Studium nicht gewechselt und nicht unterbrochen oder abgebrochen wird) ist bei einem Studium, das aus zwei (drei) Studienabschnitten besteht, zweimal (dreimal) ein Studienerfolg vorzulegen, der für die Weitergewährung von Studienbeihilfe Voraussetzung ist:
Ausnahme: Wenn ein Studium nicht in Studienabschnitte gegliedert ist oder die gesetzliche Studienzeit des ersten Abschnittes eines Studiums sechs oder mehr Semester beträgt, ist auch nach dem sechsten Semester eines solchen Studiums ein Studienerfolg durch Vorlage von positiven Zeugnissen (Sammelzeugnis) über 90 ECTS-Punkte oder 42 Semesterstunden nachzuweisen. Sonderregeln gelten für Pädagogische Hochschulen (bei jeder Antragstellung 30 ECTS-Punkte aus den beiden vorangegangenen Semestern), Konservatorien und Hebammenakademien sowie im Falle eines Studienwechsels.
Zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung ist innerhalb der Antragsfrist des insgesamt dritten Semesters, des dritten Semesters eines Masterstudiums und des dritten Semesters eines Doktoratsstudiums mindestens die Hälfte des jeweils günstigen Studienerfolges vorzulegen.
Außerdem ist bei einem Studienabbruch oder einer Unterbrechung des Studiums nach dem ersten Semester innerhalb der Antragsfrist des zweiten Semesters ein Studienerfolg von mindestens sieben ECTS-Punkten oder vier Semesterstunden vorzulegen, um die Rückzahlung der im ersten Semester erhaltenen Beihilfe auszuschließen. Beachten Sie: Bei verspäteter Vorlage oder verspätetem Erwerb des Mindeststudienerfolges ist unter bestimmten Umständen eine Reduzierung der Rückforderung möglich.
Innerhalb der zweifachen vorgesehenen (gesetzlichen) Studiendauer zuzüglich eines weiteren Semesters ( 2x + 1 ). Der letzte Tag der Frist ist dabei entweder der 30. September oder der 28./29. Februar.
Ja, der Studienerfolg ist jedenfalls vorzulegen.
Es gibt keine Möglichkeit, von diesem Erfordernis abzusehen oder das Ausmaß des Studienerfolges herabzusetzen.