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Information über die österreichische Studienbeihilfe – mit Wegweisern, Infoblättern und Ansprechpartnern.
In den Monaten, in denen man Studienbeihilfe bezieht, darf man während des Kalenderjahres (also von Jänner bis Dezember) insgesamt nicht mehr als € 8.000,- dazuverdienen. („Jahresdurchrechnung“)
Werden diese Grenzen überschritten, kommt es zu einer entsprechenden Kürzung der Beihilfe. Die Beihilfe wird zunächst auf Grund der Erklärungen des Antragstellers/der Antragstellerin über sein/ihr Einkommen berechnet. Wenn sämtliche Einkommensdaten über das Kalenderjahr vorliegen wird das erklärte mit dem tatsächlich erzielten Einkommen verglichen, und es kann gegebenenfalls zu Rückforderungen oder Nachzahlungen kommen. („Aufrollung“)
In Monaten mit Vollbeschäftigung kann es wegen 'überwiegender Studienbehinderung' zu einem Ruhen der Beihilfe kommen. (siehe auch
Info 1)
Beim Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes handelt es sich weder um das Brutto- noch um das Nettoeinkommen; vielmehr sind vom Bruttoeinkommen der Sozialversicherungsbeitrag und die Sonderausgaben- u. Werbungskostenpauschale abzuziehen.
Die Waisenpension ist als Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes bei der Ermittlung der sozialen Förderungswürdigkeit zu berücksichtigen.
Wenn daher die Waisenpension und ein sonstiger Zuverdienst zusammengerechnet mehr als Euro 8.000,- betragen, kommt es zu einer Beihilfenkürzung. (siehe auch
Info 1)
Wenn voraussichtlich eine mindestens ein Jahr lang dauernde Einkommensminderung um wenigstens 10% gegenüber dem Vergleichsjahr eintritt.
Bei diesem Vergleich sind bestimmte Einkommensbestandteile ( z.B.: Abfertigungen, Jubiläumsgelder sowie saisonal bedingte Einkommensschwankungen ) nicht zu berücksichtigen.
Es gibt diesbezüglich keine fixen Einkommensgrenzen. Neben der Einkommenshöhe spielen nämlich auch der Familienstand und die Familiengröße eine Rolle.
=> Ohne konkrete Antragstellung ist diese Frage nicht zu beantworten; es können daher auch keine mündlichen Auskünfte über die zu erwartende Beihilfenhöhe gegeben werden
Das Einkommen der Eltern ist so lange zu berücksichtigen, wie eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem / der Studierenden besteht. Die Unterhaltsverpflichtung bleibt grundsätzlich auch dann bestehen, wenn die Eltern getrennt leben oder geschieden sind.
Gibt es einen Absetzbetrag für
a) Pflegekinder:
b) Geschwister beim Bundesheer/Zivildienst:
c) arbeitslose Geschwister: