Kundenbefragung
V. Einkommen

Wie viel darf man neben dem Bezug der Studienbeihilfe dazuverdienen?

In den Monaten, in denen man Studienbeihilfe bezieht, darf man während des Kalenderjahres (also von Jänner bis Dezember) insgesamt nicht mehr als € 8.000,- dazuverdienen. („Jahresdurchrechnung“)

Werden diese Grenzen überschritten, kommt es zu einer entsprechenden Kürzung der Beihilfe. Die Beihilfe wird zunächst auf Grund der Erklärungen des Antragstellers/der Antragstellerin über sein/ihr Einkommen berechnet. Wenn sämtliche Einkommensdaten über das Kalenderjahr vorliegen wird das erklärte mit dem tatsächlich erzielten Einkommen verglichen, und es kann gegebenenfalls zu Rückforderungen oder Nachzahlungen kommen. („Aufrollung“)

In Monaten mit Vollbeschäftigung kann es wegen 'überwiegender Studienbehinderung' zu einem Ruhen der Beihilfe kommen. (siehe auch Info 1)

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Wird bei der Einkommensbewertung das Brutto- oder das Nettoeinkommen herangezogen?

Beim Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes handelt es sich weder um das Brutto- noch um das Nettoeinkommen; vielmehr sind vom Bruttoeinkommen der Sozialversicherungsbeitrag und die Sonderausgaben- u. Werbungskostenpauschale abzuziehen.

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Wie wirkt sich die Waisenpension auf die Beihilfe aus?

Die Waisenpension ist als Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes bei der Ermittlung der sozialen Förderungswürdigkeit zu berücksichtigen.

Wenn daher die Waisenpension und ein sonstiger Zuverdienst zusammengerechnet mehr als Euro 8.000,- betragen, kommt es zu einer Beihilfenkürzung. (siehe auch Info 1)

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Wann kann das Einkommen des laufenden Kalenderjahres geschätzt werden?

Wenn voraussichtlich eine mindestens ein Jahr lang dauernde Einkommensminderung um wenigstens 10% gegenüber dem Vergleichsjahr eintritt.

Bei diesem Vergleich sind bestimmte Einkommensbestandteile ( z.B.: Abfertigungen, Jubiläumsgelder sowie saisonal bedingte Einkommensschwankungen ) nicht zu berücksichtigen.

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Angenommen, ein Student stellt im SS 2010 einen Antrag auf Studienbeihilfe, welche Jahre können für die Einkommensbewertung in Frage kommen?

  • 2008 im Regelfall ( „das dem Studienjahr vorangehende Kalenderjahr“ ),
  • 2009 auf Antrag (Voraussetzung: vollständige Einkommensnachweise aller relevanten Personen)
  • 2010 wenn Schätzungsvoraussetzungen gegeben sind, oder
  • das Veranlagungsjahr auf Grund des letztergangenen Einkommensteuerbescheides

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Wieviel dürfen die Eltern verdienen, damit Anspruch auf Studienbeihilfe besteht?

Es gibt diesbezüglich keine fixen Einkommensgrenzen. Neben der Einkommenshöhe spielen nämlich auch der Familienstand und die Familiengröße eine Rolle.

=> Ohne konkrete Antragstellung ist diese Frage nicht zu beantworten; es können daher auch keine mündlichen Auskünfte über die zu erwartende Beihilfenhöhe gegeben werden

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Wieso wird das Einkommen des Vaters jedenfalls berücksichtigt, auch wenn der / die Studierende keinen Kontakt mehr zu ihm hat?

Das Einkommen der Eltern ist so lange zu berücksichtigen, wie eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem / der Studierenden besteht. Die Unterhaltsverpflichtung bleibt grundsätzlich auch dann bestehen, wenn die Eltern getrennt leben oder geschieden sind.

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Gibt es einen Absetzbetrag für Pflegekinder, Geschwister beim Bundesheer/Zivildienst oder arbeitslose Geschwister?

Gibt es einen Absetzbetrag für

a) Pflegekinder:

  • Nein – Grund: die gesetzliche Unterhaltspflicht bleibt weiter bei den leiblichen Eltern

b) Geschwister beim Bundesheer/Zivildienst:

  • Nein – während Präsenz- oder Zivildienst gilt man als versorgt

c) arbeitslose Geschwister:

  • kommt darauf an... - arbeitslose Geschwister, die älter als 18 Jahre sind, sind absetzbar, solange sie noch als Angehörige im Sinne des § 123 ASVG gelten.

 

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