Kundenbefragung
VI. Berechnung / Höhe des Stipendiums

Wie wird die Studienbeihilfe berechnet?

Von der jeweiligen Höchststudienbeihilfe (€ 5.088,- bzw. € 7.272,-) werden die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern und des Ehegatten sowie des eingetragenen Partners, die zumutbare Eigenleistung des Studierenden sowie der Jahresbetrag der Familienbeihilfe und der Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages abgezogen. (Gegebenenfalls sind auch Beihilfen auf Grund des Schülerbeihilfengesetzes sowie Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten des Studierenden oder des früheren eingetragenen Partners des Studierenden nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft abzuziehen.)
Um die tatsächlich ausbezahlte monatliche Studienbeihilfenhöhe zu errechnen, ist der so erhaltene Betrag ist um 12% zu erhöhen („Erhöhungszuschlag“), durch zwölf zu teilen und dann auf ganze € zu runden.

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Wie hoch ist die „Höchststudienbeihilfe“?

Seit der am 1. September 2007 in Kraft getretenen Novelle zum Studienförderungsgesetz ist zwischen der „Höchststudienbeihilfe“ gem. § 25 und § 26 StudFG und der „höchstmöglichen Studienbeihilfe“ inklusive des 12%-igen Erhöhungszuschlages gem. § 30 Abs. 5 StudFG zu unterschieden.

Die “höchstmögliche Studienbeihilfe" (inklusive Erhöhungszuschlag) beträgt:

  • € 5.700,- jährlich: allgemein
  • € 8.148,- für
    a) Vollwaisen
    b) verheiratete Studierende und Studierende in eingetragener Partnerschaft
    c) Studierende mit Kind
    d) Auswärtig Studierende
    e) Selbsterhalter


Zusätzlich erhöht sich die Höchststudienbeihilfe von 7.272,- € in folgendem Ausmaß:   

  • um 720,- Euro für jedes Kind, für das eine gesetzliche Verpflichtung zur Pflege und erziehung besteht.
  • je nach Art der Behinderung um € 1.920,- oder € 5.040,- jährlich Zuschlag für Studierende, die an einer Behinderung gemäß Behinderten-Verordnung leiden.

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Wie / wann wirkt sich der Wegfall der Familienbeihilfe auf die Studienbeihilfe aus?

Ab dem Monat, ab dem auf Grund der Erreichung der Altersgrenze keine Familienbeihilfe mehr zusteht, erhöht sich die Studienbeihilfe um den entsprechenden Betrag, ohne dass ein eigener Antrag dafür notwendig ist.

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Wie wirken sich a) Schwangerschaft b) Heirat c) Pflege und Erziehung eines Kleinkindes d) eine Behinderung im Ausmaß von mindestens 50% e) die Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes auf die Studienbeihilfe aus?

a) Schwangerschaft

bewirkt eine Verlängerung der Anspruchsdauer, aber keine Erhöhung der Beihilfe.

b) Heirat

kann eine Erhöhung der Beihilfe bewirken, aber nicht die Anspruchsdauer verlängern.

c) Pflege und Erziehung eines Kindes

bewirkt eine Erhöhung der Beihilfe und die Anspruchsdauer kann sich um ein oder zwei Semester verlängern.

d) eine Behinderung im Ausmaß von mindestens 50%

bewirkt eine Verlängerung der Anspruchsdauer um zwei Semester bis maximal 50% der vorgesehenen Studienzeit. Weiters kann ein Zuschlag zur Studienbeihilfe gebühren. (siehe Info 7)

e) die Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes

jeweils sechs volle Monate der Ableistung während der Anspruchsdauer bewirken eine Verlängerung um ein Semester

 

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