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Information über die österreichische Studienbeihilfe – mit Wegweisern, Infoblättern und Ansprechpartnern.
Von der jeweiligen Höchststudienbeihilfe (€ 5.088,- bzw. € 7.272,-) werden die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern und des Ehegatten sowie des eingetragenen Partners, die zumutbare Eigenleistung des Studierenden sowie der Jahresbetrag der Familienbeihilfe und der Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages abgezogen. (Gegebenenfalls sind auch Beihilfen auf Grund des Schülerbeihilfengesetzes sowie Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten des Studierenden oder des früheren eingetragenen Partners des Studierenden nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft abzuziehen.)
Um die tatsächlich ausbezahlte monatliche Studienbeihilfenhöhe zu errechnen, ist der so erhaltene Betrag ist um 12% zu erhöhen („Erhöhungszuschlag“), durch zwölf zu teilen und dann auf ganze € zu runden.
Seit der am 1. September 2007 in Kraft getretenen Novelle zum Studienförderungsgesetz ist zwischen der „Höchststudienbeihilfe“ gem. § 25 und § 26 StudFG und der „höchstmöglichen Studienbeihilfe“ inklusive des 12%-igen Erhöhungszuschlages gem. § 30 Abs. 5 StudFG zu unterschieden.
Die “höchstmögliche Studienbeihilfe" (inklusive Erhöhungszuschlag) beträgt:
Zusätzlich erhöht sich die Höchststudienbeihilfe von 7.272,- € in folgendem Ausmaß:
Ab dem Monat, ab dem auf Grund der Erreichung der Altersgrenze keine Familienbeihilfe mehr zusteht, erhöht sich die Studienbeihilfe um den entsprechenden Betrag, ohne dass ein eigener Antrag dafür notwendig ist.
a) Schwangerschaft
bewirkt eine Verlängerung der Anspruchsdauer, aber keine Erhöhung der Beihilfe.
b) Heirat
kann eine Erhöhung der Beihilfe bewirken, aber nicht die Anspruchsdauer verlängern.
c) Pflege und Erziehung eines Kindes
bewirkt eine Erhöhung der Beihilfe und die Anspruchsdauer kann sich um ein oder zwei Semester verlängern.
d) eine Behinderung im Ausmaß von mindestens 50%
bewirkt eine Verlängerung der Anspruchsdauer um zwei Semester bis maximal 50% der vorgesehenen Studienzeit. Weiters kann ein Zuschlag zur Studienbeihilfe gebühren. (siehe
Info 7)
e) die Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes
jeweils sechs volle Monate der Ableistung während der Anspruchsdauer bewirken eine Verlängerung um ein Semester