Kundenbefragung
VII. Selbsterhalter

Wann ist man 'Selbsterhalter' im Sinne des StudFG?

Selbsterhalt liegt dann vor, wenn man sich vor der ersten Zuerkennung einer Studienbeihilfe über einen Zeitraum von mindestens vier Jahren selbst erhalten hat, wobei während dieser Zeit ein Einkommen von mindestens € 7.272.- erzielt worden sein muss.

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Zählen folgende Zeiten als Selbsterhalterzeiten?

a) Präsenz-/Zivildienst:

  • Ja – diese Zeiten sind unabhängig vom Einkommen jedenfalls als Selbsterhalterzeit zu berücksichtigen.

b) Arbeitslosengeldbezugszeiten:

  • Ja – allerdings nur, wenn das vorgeschriebene Jahreseinkommen € 7.272.- erreicht wird.

c) Lehrzeiten:

  • Ja - wenn die Lehrlingsentschädigung entsprechend hoch ist.

d) Wohnsitz bei Eltern

  • Ja – wenn die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind, ist ein eigener Wohnsitz nicht erforderlich, um als Selbsterhalter zu gelten.

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Bekommt man als Selbsterhalter jedenfalls die Höchststudienbeihilfe?

Nein. Kürzungen sind denkbar z. B. durch zumutbare Eigenleistung, zumutbare Unterhaltsleistung des Ehepartners oder des eingetragenen Partners, Abzug der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages. (siehe Info 2)

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