Kundenbefragung
X. Auslandsstudium

Wer hat Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium? Wie hoch ist die Auslandsstudienbeihilfe?

Auslandsstudienbeihilfe gibt es an allen Ausbildungseinrichtungen außer an Konservatorien und Privatuniversitäten. Die Höhe der Auslandsbeihilfe ist je nach den durchschnittlichen Lebenshaltungskosten des betreffenden Landes durch Verordnung festgesetzt.

Die genauen Beträge entnehmen Sie bitte der Info 3

Nach oben

Ab wann kann man Beihilfe für ein Auslandsstudium beziehen?

  • An Universitäten, Kunsthochschulen, Theologische Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengänge:

Nach Ablegung der ersten Diplomprüfung (Wenn das Studium nur aus einem Abschnitt besteht: frühestens ab dem dritten Semester).

  • An Akademien:

Ab dem dritten Semester (zweiten Ausbildungsjahr).

Nach oben

Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen:

  • Bezug von Studienbeihilfe
  • Zurücklegung der jeweils erforderlichen Studienzeit (vgl. Frage 36)
  • Dauer des Auslandsstudiums von mindestens drei Monaten. (Mindestens ein Monat an Akademien).
  • Durchführung an einer geeigneten Bildungseinrichtung oder Forschungseinrichtung im Ausland

Nach oben

Welcher Studienerfolg ist wann vorzulegen?

Bezieher/innen von Auslandsstudienbeihilfe haben zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung innerhalb der nächsten nach Abschluss des Auslandsstudiums beginnenden Antragsfrist einen Studienerfolg in folgendem Ausmaß vorzulegen (je nach Dauer des Auslandsstudiums):

  • bis zu 5 Monate: mindestens 6 Semesterstunden
  • länger als 5 bis 10 Monate: mindestens 12 Semesterstunden
  • länger als 10 bis 15 Monate: mindestens 18 Semesterstunden
  • länger als 15 bis 20 Monate: mindestens 24 Semesterstunden
  • Auslandsstudium im Zuge einer Diplomarbeit / Dissertation: Bestätigung über erfolgreich durchgeführte Arbeiten an der Diplomarbeit / Dissertation.

Sofern im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen den im Ausland absolvierten Studien ECTS-Anrechnungspunkte zugeteilt sind, kann der Erfolgsnachweis auch dadurch erbracht werden, dass für jeden Monat des Auslandsstudiums mindestens drei ECTS-Anrechnungspunkte nachgewiesen werden. Wird kein entsprechender Studienerfolg vorgelegt, so ist die gesamte erhaltene Auslandsstudienbeihilfe zurückzuzahlen. (siehe Info 3)

Nach oben

Ticker (Aktuelles):

Copyright und weitere Informationen: