Kundenbefragung
XII. Zusatzsemester

Wie lang ist grundsätzlich die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe?

Gesetzliche Studiendauer + 1 Toleranzsemester = Anspruchsdauer (wird für jeden Studienabschnitt so berechnet)

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Was bedeuten folgende Begriffe?

a) Transportsemester

Wird der erste Studienabschnitt innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Studienzeit abgeschlossen, so kann das nicht verbrauchte Toleranzsemester als sogenanntes 'Transportsemester' in den zweiten Studienabschnitt mitgenommen werden, so dass sich die Anspruchsdauer im zweiten Abschnitt um ein Semester verlängert.

b) Verordnungssemester

Für bestimmte Studienrichtungen, in denen allgemein schwierige Studienbedingungen herrschen, kann der Bundesminister die Verlängerung der Anspruchsdauer für den davon betroffenen Studienabschnitt verordnen (derzeit ist für keine Studienrichtung ein solches Verordnungssemester vorgesehen).

c) Zusatzsemester durch die Stipendienstelle

Bei Vorliegen 'wichtiger Gründe' kann die zuständige Stipendienstelle die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe um ein oder auch mehrere Semester verlängern. (siehe Info 18)

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Was sind Gründe für ein Zusatzsemester durch die Stipendienstelle?

Was sind Gründe für ein Zusatzsemester durch die Stipendienstelle?

  • Fachärztlich nachgewiesene Erkrankung
  • Schwangerschaft
  • Unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis
  • Pflege und Erziehung eines Kindes bis zum sechsten Lebensjahr
  • Behinderung von mindestens 50%
  • Präsenz- oder Zivildienst
  • Studien im Ausland
  • überdurchschnittlich umfangreiche oder zeitaufwendige Diplomarbeit, Masterarbeit oder Dissertation, oder
  • eine ähnlich außergewöhnliche Studienbelastung

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Kann die Anspruchsdauer aus folgenden Gründen verlängert werden?

  • Berufstätigkeit

Nein – Berufstätigkeit neben dem Studium kann die Studienzeitüberschreitung nicht rechtfertigen

  • Mitarbeit im elterlichen Betrieb wegen Erkrankung der Eltern

Grundsätzlich ist nur eine Erkrankung des Studierenden selbst ein 'wichtiger Grund', der eine Verlängerung der Anspruchsdauer bewirken kann; relevant kann dieser Umstand aber dann werden, wenn die Notwendigkeit der Mitarbeit ein „unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis“ darstellt.

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