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Information über die österreichische Studienbeihilfe – mit Wegweisern, Infoblättern und Ansprechpartnern.
Gesetzliche Studiendauer + 1 Toleranzsemester = Anspruchsdauer (wird für jeden Studienabschnitt so berechnet)
a) Transportsemester
Wird der erste Studienabschnitt innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Studienzeit abgeschlossen, so kann das nicht verbrauchte Toleranzsemester als sogenanntes 'Transportsemester' in den zweiten Studienabschnitt mitgenommen werden, so dass sich die Anspruchsdauer im zweiten Abschnitt um ein Semester verlängert.
b) Verordnungssemester
Für bestimmte Studienrichtungen, in denen allgemein schwierige Studienbedingungen herrschen, kann der Bundesminister die Verlängerung der Anspruchsdauer für den davon betroffenen Studienabschnitt verordnen (derzeit ist für keine Studienrichtung ein solches Verordnungssemester vorgesehen).
c) Zusatzsemester durch die Stipendienstelle
Bei Vorliegen 'wichtiger Gründe' kann die zuständige Stipendienstelle die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe um ein oder auch mehrere Semester verlängern. (siehe
Info 18)
Was sind Gründe für ein Zusatzsemester durch die Stipendienstelle?
Nein – Berufstätigkeit neben dem Studium kann die Studienzeitüberschreitung nicht rechtfertigen
Grundsätzlich ist nur eine Erkrankung des Studierenden selbst ein 'wichtiger Grund', der eine Verlängerung der Anspruchsdauer bewirken kann; relevant kann dieser Umstand aber dann werden, wenn die Notwendigkeit der Mitarbeit ein „unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis“ darstellt.