Wann muss die Studienbeihilfe zurückgezahlt werden?
- Wenn nach den ersten beiden Semestern insgesamt oder nach den ersten beiden Semestern eines Masterstudiums oder eines Doktoratsstudiums kein Mindeststudienerfolg vorgelegt wird.
- Wenn das Studium nach dem ersten Semester nicht fortgesetzt wird und nicht wenigstens ein Studienerfolg im Ausmaß von sieben ECTS-Punkten oder vier Semesterstunden vorgelegt wird.
Beachten Sie: Zu einem späteren Zeitpunkt ist eine Rückzahlung wegen mangelnder Studienleistungen nicht mehr zu befürchten!
Es können sich aber Rückzahlungsverpflichtungen aus folgenden Gründen ergeben:
- Erschleichung
- unwahre / unvollständige Angaben
- Beihilfenbezug während des Ruhens des Anspruches oder
- nach Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes
- nachträgliche Abänderung des Bewilligungsbescheides.
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Bis wann muss der Mindeststudienerfolg vorgelegt werden?
Innerhalb der Antragsfrist des dritten (siehe dazu auch Frage
Wann muss die Studienbeihilfe zurückbezahlt werden?, Fall 1) bzw. zweiten (
bzw. Fall 2) Semesters.
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Kann eine einmal ausgesprochene Rückzahlungsverpflichtung nachträglich rückgängig gemacht werden?
Nein – ein gänzliches Absehen von der Rückforderung ist nicht möglich.
Es besteht aber die Möglichkeit, dass die Rückforderung auf € 180,- reduziert wird, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
- spätestens in der Antragsfrist des fünften Semesters wird ein günstiger Studienerfolg vorgelegt
- der Mindeststudienerfolg wurde zwar rechtzeitig erworben, aber verspätet vorgelegt.
Außerdem kann die Rückforderung bis zu zwei Jahren gestundet und / oder Ratenzahlung bewilligt werden.
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