Direkt zum Inhalt. Direkt zum Hauptmenü.
Information über die österreichische Studienbeihilfe – mit Wegweisern, Infoblättern und Ansprechpartnern.
Gegen den Bescheid der Studienbeihilfenbehörde kann der Studierende wegen behaupteter Rechtswidrigkeit binnen 14 Tagen Vorstellung erheben.
Die Studienbeihilfenbehörde kann – ohne Befassung des Senates – den Bescheid durch „Vorstellungsvorentscheidung“ in jede Richtung abändern, ergänzen oder aufheben. Die Vorstellungsvorentscheidung muss binnen zwei Monaten ergehen.
Ist eine Vorstellungsvorentscheidung nicht möglich, so ist die Vorstellung dem Senat der Studienbeihilfenbehörde zur weiteren Behandlung vorzulegen; dasselbe gilt auch, wenn der Vorstellungswerber (= Studierende) mit der Vorstellungsvorentscheidung nicht einverstanden ist und einen „Vorlageantrag“ stellt.
Der Senat entscheidet dann über die Vorstellung mit Bescheid.
Gegen diesen Bescheid besteht die Möglichkeit, binnen zwei Wochen Berufung an den zuständigen Bundesminster (bzw. Landesschulrat, Landeshauptmann oder UVS) zu erheben.
Die Berufung muss eine Begründung enthalten.
Gegen die Entscheidung des Bundesministers ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig.
(Danach gibt es noch die Möglichkeit einer kosten- und anwaltspflichtigen Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof).
Beachte: Sämtliche Rechtsmittel können nur durch den Antragsteller selber oder durch eine von diesem dazu bevollmächtigte Person eingebracht werden. (Einbringen von Personen, die nicht antragslegitimiert sind – z.B. Eltern ohne Vollmacht – müssen zurückgewiesen werden)