Kundenbefragung
XV. Allgemeines

Ist man als Studienbeihilfenbezieher automatisch krankenversichert?

Nein – als Student ist man längstens bis zum 27. Lebensjahr als Angehöriger mit den Eltern mitversichert (eine Erhöhung der Altersgrenze um 2 Jahre ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich), wobei während dieses Zeitraumes nachgewiesen werden muss, dass das Studium „ernsthaft und zielstrebig“ betrieben wird. (Im ersten Studienabschnitt müssen acht Stunden / eine Teil-Diplomprüfung pro Studienjahr nachgewiesen werden).

Allerdings gibt es für Studierende, die sich selbst versichern, einen begünstigten Studententarif.

Studienbeihilfenbezieher, die älter als 27 Jahre sind, bekommen außerdem für jeden Monat, in dem sie sich selbst versichern, einen Versicherungskostenbeitrag in der Höhe von € 19.-

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Welche Umstände muss / soll man der STBH melden?

Beihilfenbezieher/innen müssen der Stipendienstelle spätestens zwei Wochen nach Kenntnis jeden Sachverhalt melden, der ein Ruhen, eine Verminderung oder ein Erlöschen des Anspruches zur Folge haben kann.

Außerdem vereinfacht und beschleunigt es das Verfahren, wenn auch andere für die Stipendienstelle relevante Umstände umgehend – am besten schriftlich – mitgeteilt werden. (Z.B.: neue Adresse; neue Kontonummer; etc.)

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Unterliegt die Studienbeihilfe/das Studienabschluss-Stipendium der Einkommensteuer?

Antwort: Gemäß § 3 Abs.1 Z 3e Einkommensteuergesetz sind Bezüge oder Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992 und dem Schülerbeihilfengesetz 1983 von der Einkommensteuer befreit.

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