Selbsterhalter-Stipendien haben den Vorteil, dass das Einkommen der Eltern bei der Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe keine Rolle spielt. Der Studienerfolg ist selbstverständlich auch hier nachzuweisen. (Achtung: auch Vorstudienzeiten werden berücksichtigt!). Ebenso sind die Bestimmungen über den Studienwechsel zu beachten (vgl.
Info 6).
Sie sind Selbsterhalterin/Selbsterhalter, wenn
- Sie zumindest durch vier Jahre (48 Monate) vor dem ersten Beihilfenbezug Einkünfte bezogen haben,
- diese Einkünfte jährlich zumindest € 7.272,- (Brutto minus Sozialversicherung) betragen haben.
Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes gelten jedenfalls als Zeiten des Selbsterhaltes. Zeiten, in denen Waisenpension bezogen wurde, sind grundsätzlich keine Zeiten des Selbsterhaltes, Lehrzeiten können bei entsprechendem Einkommen berücksichtigt werden.
Sie beantragen ein Selbsterhalterstipendium
- genau wie jede Studienbeihilfe, und
- zusätzlich legen Sie Nachweise über vier Jahre Selbsterhalt mit einem jährlichen Mindesteinkommen von € 7.272,- vor: durch Versicherungszeitenbestätigungen mit Beitragsgrundlagen, Einkommensteuerbescheid, Lohnzettel, Bestätigungen über Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Karenzgeld, Kinderbetreuungsgeld etc.
Die höchstmögliche Studienbeihilfe (inklusive 12% Erhöhungszuschlag) für Selbsterhalter/innen beträgt
- (€ 7.272,- abzüglich etwaiger Verminderungen – siehe nächster Punkt) mal 1,12, im günstigsten Fall also € 8.148,-.
- für Studierende mit Kind(ern) erhöht sich die Studienbeihilfe um jährlich € 804,- je Kind.
Ihre Höchststudienbeihilfe wird vermindert durch
- die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten / der Ehegattin oder des eingetragenen Partners / der eingetragenen Partnerin,
- die zumutbare Unterhaltsleistung des geschiedenen Ehegatten oder des früheren eingetragenen Partners nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft,
- Ihre zumutbare Eigenleistung aus eigenen Einkünften (siehe
Info 1), - die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag.
Die allgemeine Altersgrenze (Studienbeginn vor Vollendung des 30. Lebensjahres) erhöht sich - wenn mehr als vier Jahre Selbsterhalt nachgewiesen werden – u.a. für jedes volle Jahr, in dem Sie sich zur Gänze selbst erhalten haben, um ein weiteres Jahr, insgesamt aber um maximal fünf Jahre.