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Information über die österreichische Studienbeihilfe – mit Wegweisern, Infoblättern und Ansprechpartnern.
Studienwechsel kann Ihre Studienbeihilfe gefährden.
Beachten Sie daher unbedingt die Regelungen über den Studienwechsel, da ansonsten die Gefahr besteht, dass Sie Ihren Anspruch auf Studienbeihilfe für alle Zeiten verlieren.
zwei Semester Jus – 1. Studienwechsel – zwei Semester Medizin – 2. Studienwechsel – Betriebswirtschaft: zulässig
ein Semester Biologie – 1. Studienwechsel – drei Semester Psychologie – 2. Studienwechsel – Pädagogische Hochschule: Anspruchsverlust
vier Semester Konservatorium – 1. Studienwechsel – Maschinenbau: Anspruchsverlust
Ausnahmen gibt es nur in drei Fällen:
Vorsicht: Ansonsten können Sie in allen Fällen des Anspruchsverlustes wegen Studienwechsel nie mehr Studienbeihilfe erhalten. Es gibt keine Nachsicht davon.
- Erlöschen: Wenn sie während des Zuerkennungszeitraumes (zwei Semester oder ein Ausbildungsjahr) die Studienrichtung oder die Bildungseinrichtung wechseln, erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe. Für die neue Studienrichtung ist neuerlich ein persönlicher Antrag zu stellen. (kein Systemantrag möglich!)
- Studienerfolg: Nach dem Studienwechsel haben Sie nur dann Anspruch auf Studienbeihilfe, wenn Sie aus der zuvor betriebenen Studienrichtung einen günstigen Studienerfolg im Sinne des Studienförderungsgesetzes nachweisen können. Andernfalls haben Sie erst wieder Anspruch auf Studienbeihilfe nach Erbringung eines Studienerfolges aus der neuen Studienrichtung, also frühestens nach einem Semester.
- Altersgrenze: Die Altersgrenze als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe ist bei jedem neu begonnenen Studium (auch Master- bzw. Doktoratsstudium!) zu überprüfen. Wenn Sie nach Vollendung des 30. Lebensjahres einen Studienwechsel vornehmen, bedeutet dies gleichzeitig Verlust des Anspruches auf Studienbeihilfe.
Informieren Sie sich daher bitte, wenn Sie einen Studienwechsel planen, bei Ihrer zuständigen Sachbearbeiterin/Ihrem zuständigen Sachbearbeiter, um unangenehme Folgen zu vermeiden.
Ein Studienwechsel im Sinne des Studienförderungsgesetzes liegt immer nur dann vor, wenn die Studienrichtung geändert wird. Bei folgenden Konstellationen handelt es sich daher um keinen Studienwechsel (Achtung: obwohl es sich um keinen „Wechsel“ handelt, sollte trotzdem jedenfalls rechtzeitig und im vorhinein eine Meldung an die Stipendienstelle erfolgen, da es aus anderen Gründen zu einem Erlöschen des Anspruches kommen kann!):