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Information über die österreichische Studienbeihilfe – mit Wegweisern, Infoblättern und Ansprechpartnern.
Durch die weitgehende „Abschaffung“ der Studienbeiträge an den meisten Bildungseinrichtungen ab dem Sommersemester 2009 geht auch die Bedeutung des Studienzuschusses deutlich zurück. Regelmäßig werden nämlich Studierende, die auf Grund ihres bisherigen Studienverlaufes noch einen Anspruch auf Studienbeihilfe haben, von der Studienbeitragspflicht befreit sein.
Die nachstehenden Informationen sind daher für Sie nur dann von Relevanz, wenn Sie auch ab dem Sommersemester 2009 weiterhin verpflichtet sind, für das geförderte Studium einen Studienbeitrag zu entrichten.
Wenn Sie Studienbeihilfe beziehen, erhalten Sie den Studienzuschuss in voller Höhe der jährlichen Studienbeiträge, also € 726,72 bewilligt. Darüber hinaus können auch Studierende mit günstigem Studienerfolg, die wegen des elterlichen Einkommens gerade keine Studienbeihilfe mehr erhalten, einen Studienzuschuss in abgestufter Höhe von wenigstens € 60,- jährlich bekommen.
Durch die StudFG-Novelle 2008 wurde der Kreis jener Studierenden, die zwar keine Studienbeihilfe, aber den vollen Studienzuschuss erhalten, ausgeweitet.
Die wichtigsten Regelungen in Kürze:
1. Höhe: für alle Studienbeihilfenbezieherinnen/Studienbeihilfenbezieher jährlich € 726,72; für andere zwischen € 60,- und € 726,72 jährlich, abgestuft nach dem elterlichen Einkommen.
2. Studienerfolg: wie für den Bezug von Studienbeihilfe
3. Antragstellung: einheitlich mit dem Formular für die Beantragung von Studienbeihilfe (SB 1) bzw. automatisch bei Systemanträgen (siehe
Info 16).
4. Auszahlung: jeweils die Hälfte per Semester des Zuerkennungszeitraumes, nachdem die Meldung über die Einzahlung des Studienbeitrages bei der Studienbeihilfenbehörde eingelangt ist. Für Studierende an Universitäten erfolgt die Meldung automatisch, ein Nachweis über die Bezahlung des Studienbeitrages muss nicht vorgelegt werden.
5. Rückzahlung: wie bei der Studienbeihilfe. (Studienerfolg nach den ersten beiden Semestern erforderlich; siehe
Info 4)