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Verlängerung der Anspruchsdauer (Info 18)

Verlängerung der Anspruchsdauer

Die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe umfasst die für die Absolvierung des Studiums gesetzlich vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters ('Toleranzsemester'). Bei Studien, die in Studienabschnitte gegliedert sind (z.B. Diplomstudien), gibt es pro Studienabschnitt ein 'Toleranzsemester'.

Es gibt mehrere Gründe, aus denen die Anspruchsdauer verlängert werden kann.
Dabei ist folgende Unterscheidung zu beachten.

A. Wichtige Gründe für eine Verlängerung der Anspruchsdauer durch die Stipendienstelle sind:

  1. fachärztlich nachgewiesene Krankheit
  2. ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, an dem den Studierenden/die Studierende kein Verschulden trifft
  3. Schwangerschaft
  4. Gesetzliche Verpflichtung zur Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu dessen sechstem Lebensjahr
  5. Behinderung im Ausmaß von mindestens 50 %
  6. Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes

Diese Gründe können mittels Formblatt SB 2 („Mitteilung wichtiger Gründe“) bei der zuständigen Stipendienstelle geltend gemacht werden.

Damit die Anspruchsdauer verlängert werden kann, muss der wichtige Grund während des Studiums bzw. des Studienabschnittes vorgelegen sein. Bei den beiden erstgenannten Punkten ist außerdem die Ursächlichkeit zwischen dem wichtigen Grund und der Studienverzögerung nachzuweisen.
Das Ausmaß der Verlängerung variiert abhängig vom Verlängerungsgrund zwischen einem und mehreren Semestern.

B. Wichtige Gründe sind weiters:

1. Studien im Ausland
2. Überdurchschnittlich umfangreiche oder zeitaufwändige Diplomarbeit, Masterarbeit oder Dissertation
3. Eine ähnlich außergewöhnliche Studienbelastung

Der wichtige Grund muss während des Studiums bzw. im betreffenden Studienabschnitt vorgelegen sein. Es ist jedenfalls eine Kausalitätsprüfung zwischen der Studienverzögerung und dem geltend gemachten wichtigen Grund durchzuführen.
Die Anspruchsdauer kann insgesamt nur einmal um ein Semester verlängert werden - unabhängig davon, wie viele Verlängerungsgründe geltend gemacht werden bzw. wie lange die jeweilige Studienverzögerung angedauert hat.
Im Gegensatz zu den unter A. genannten Gründen kann die Anspruchsdauer nur dann verlängert werden, wenn zu erwarten ist, dass das Studium / der Studienabschnitt innerhalb der Anspruchsdauer des Verlängerungssemesters (28. Februar bzw. 31. August) abgeschlossen wird. (Achtung: die an den Universitäten üblichen Nachfristen spielen im Studienförderungsgesetz keine Rolle!
Wenn in der vorlesungsfreien Zeit keine Prüfungen angeboten werden, so ist ein fristgerechter Termin für den Abschluss des Studiums bzw. des Studienabschnittes zu einem früheren Zeitpunkt zu wählen.) Die Prognose über den rechtzeitig zu erwartenden Abschluss basiert vor allem auf dem bisherigen Studienerfolgsverlauf und auf der Selbsteinschätzung des / der Studierenden anlässlich der Antragstellung.

C. Verlängerung der Anspruchsdauer für ÖH-Funktionärinnen und ÖH-Funktionäre

Studierende, die im Rahmen der Österreichischen Hochschülerschaft eine Funktion im Sinne des HSG ausüben oder ausgeübt haben, können ebenfalls länger Studienbeihilfe beziehen.
Je nach Art und Dauer der ausgeübten Funktion kann die Anspruchsdauer um bis zu insgesamt vier Semester für das gesamte Studium verlängert werden.
Voraussetzung ist ein Ansuchen an die zuständige Stipendienstelle unter Verwendung des Formblattes SB 9.

Wenn eine Überschreitung der Anspruchsdauer und damit der (vorübergehende) Verlust der Studienbeihilfe droht und Sie meinen, dass einer der oben genannten Gründe auf Sie zutrifft, setzen Sie sich bitte rechtzeitig (= vor Ablauf der Anspruchsdauer) mit Ihrer Stipendienstelle in Verbindung. Diese wird Sie gerne über eine mögliche Verlängerung der Anspruchsdauer und die weitere Vorgehensweise beraten.

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