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Information über die österreichische Studienbeihilfe – mit Wegweisern, Infoblättern und Ansprechpartnern.
Studienbeihilfenbezieher/innen erhalten einen Versicherungskostenbeitrag für jeden Monat, für den eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 76 Abs. 1 ASVG besteht, ab dem auf die Vollendung des 27. Lebensjahres folgenden Monat.
Die Zuerkennung erfolgt automatisch ohne eigenen Antrag.
Achtung: Die Auszahlung der Versicherungskostenbeiträge erfolgt erst nach Ablauf des Zuerkennungszeitraumes, d.h. im Nachhinein.