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Novelle 2008

StudFG Novelle 2008

Am 1. September 2008 sind mit der Novelle zum Studienförderungsgesetz eine Reihe von Neuerungen – großteils Verbesserungen - für Studienbeihilfenbezieherinnen und Studienbeihilfenbezieher in Kraft getreten.

Die wichtigsten Neuerungen betreffen folgende Bereiche:

Zuverdienst:

Zukünftig darf man während des Kalenderjahres neben dem Bezug von Studienbeihilfe/Studienzuschuss einheitlich 8.000,- € verdienen, ohne dass es zu einer Kürzung der Beihilfe / des Zuschusses kommt. Diese Änderung gilt bereits für das gesamte Kalenderjahr 2008, sodass die Zuverdienstgrenze im Jahr 2008 erst dann überschritten ist, wenn das Gesamtjahreseinkommen 2008 (1. Jänner bis 31. Dezember) höher als 8.000,- € ist. Es wird auch nicht mehr zwischen selbständigen und nichtselbständigen Einkünften unterschieden.

Anmerkung: Das Gesamtjahreseinkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes ist das Bruttoeinkommen, reduziert um die Sozialversicherungsbeiträge und die Sonderausgaben und das Werbungskostenpauschale.

Studierende mit Kind(ern):

Zukünftig erhöht sich die Studienbeihilfe – inklusive des 12%-Erhöhungsbetrages – um 67,- € monatlich pro Kind (und nicht wie bisher nur für das erste Kind).

Außerdem erhöht sich die allgemeine Altersgrenze von 30 Jahren zu Studienbeginn für Studierende mit Kind(ern) um 2 Jahre pro Kind (bis maximal 35 Jahre).

Weiters kann als wichtiger Grund für eine Verlängerung der Anspruchsdauer zukünftig die Pflege und Erziehung eines Kindes bis zum sechsten Lebensjahr (bisher: bis zum dritten Lebensjahr) geltend gemacht werden.

Behinderte Studierende:

Für Studierende mit einer Behinderung im Ausmaß von mindestens 50% verlängert sich die Anspruchsdauer (pro Studienabschnitt) um 2 Semester (bisher: 1 Semester).

Darüber hinaus kann – wie bisher - bei bestimmten, durch Verordnung des Bundesministers festgelegten Behinderungen, die Anspruchsdauer noch weiter verlängert werden und / oder eine höhere Studienbeihilfe gewährt werden.

Generell wird für behinderte Studierende die Altersgrenze zu Studienbeginn auf 35 Jahre angehoben.

Masterstudium:

Der Zugang zur Studienförderung für ein Masterstudium wird durch folgende Maßnahmen erleichtert:

  • Die Altersgrenze zu Beginn des Masterstudiums beträgt 35 Jahre (bisher: 30 Jahre), wenn das Bachelorstudium „rechtzeitig“ (regelmäßig vor Beginn des 30. Lebensjahres) begonnen worden ist.
  • Die gesetzlich vorgesehene Studienzeit („Mindeststudienzeit“) des vorangegangenen Bachelorstudiums darf um nicht mehr als 3 Semester (bisher: 2 Semester) überschritten worden sein.
  • Das Masterstudium muss spätestens 24 Monate (bisher: 18 Monate) nach Abschluss des Bachelorstudiums aufgenommen werden.

Wer also z.B. im WS 2008/09 ein Masterstudium beginnt und dafür Studienbeihilfe beziehen möchte, darf nicht vor dem 1. Oktober 1973 geboren sein, darf zur Absolvierung des Bachelorstudiums nicht länger als die Mindeststudienzeit + 3 Semester (regelmäßig also 9 Semester) benötigt haben und darf das Bachelorstudium nicht vor dem 1. Oktober 2006 abgeschlossen haben.

Studienwechsel:

Wie bisher sollen Studienwechsel jedenfalls rechtzeitig der Stipendienstelle gemeldet werden, um “böse Überraschungen" als Folge des Wechsels (Erlöschen, Rückzahlung) möglichst auszuschließen.
Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage kann zukünftig aber in Ausnahmefällen und zur Vermeidung von sozialen Härten für den Fall, dass eine rechtzeitige Meldung des Wechsels nicht erfolgt, von der Rückforderung abgesehen werden.
Da es sich aber wie gesagt um eine Ausnahmeregelung handelt wird eine Kontaktaufnahme mit der Stipendienstelle vor Durchführung des Wechsels auch weiterhin sehr empfohlen!

Mobilitätsstipendium:

Ab dem Studienjahr 2008/09 wird es erstmals möglich sein, für Studien, die zur Gänze an einer anerkannten Bildungseinrichtung in einem EU-Land oder in der Schweiz absolviert werden, eine Förderung in Form des neuen Mobilitätsstipendiums zu bekommen.

Die Kriterien orientieren sich im Wesentlichen an den Anspruchsvoraussetzungen für die Studienbeihilfe.

Da die Neuregelung erst mit 1. September 2008 in Kraft tritt, können Ansuchen um ein Mobilitätsstipendium ebenfalls erst frühestens ab dem 1. September 2008 gestellt werden. Die MitarbeiterInnen in den Stipendienstellen sind selbstverständlich ab sofort bereit, Sie detailliert über die Möglichkeiten eines Mobilitätsstipendiums zu beraten, wenn Sie ein solches Studium im Ausland planen.

Weitere Details entnehmen Sie bitte den Vergaberichtlinien.

Anhebung der Studienbeihilfen:

Aus der Anhebung der Einkommensgrenzen der Eltern ergibt sich für viele BezieherInnen auch eine höhere Studienbeihilfe.

Sonstiges:

Weitere Änderungen betreffen eine weitgehende Vereinheitlichung der Studienerfolgsbestimmungen (30 ECTS-Punkte nach dem ersten Studienjahr), die Absetzbarkeit von früheren Ehegatten eines Elternteiles bei der Einkommensermittlung, die Möglichkeit der „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ bei unverschuldeter Versäumung der Antragsfrist, die Möglichkeit, die Studienbeihilfe für den Monat September weitgehend ohne zeitliche Verzögerung anzuweisen, die Möglichkeit, ein Studienabschlussstipendium auch für ein Masterstudium erhalten zu können, die Herabsetzung der Auszahlungsgrenze für die Studienbeihilfe von mindestens 15,- auf 5,- € und für den Studienzuschuss von mindestens 150,- auf 60,- € sowie die Ausweitung der Mittel für die Leistungsstipendien (letztere werden nicht von den Stipendienstellen, sondern von den Bildungseinrichtungen vergeben).

Für weitere Fragen zur Novelle oder zum Thema Studienförderung im allgemeinen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Stipendienstellen gerne zur Verfügung.

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