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Wiederholte Zuerkennung (Systemantrag)

'Wiederholte Zuerkennung von Studienbeihilfe' - Wer muss trotzdem einen Antrag stellen?

'Wiederholte Zuerkennung von Studienbeihilfe' (kurz: 'Systemantrag') bedeutet, dass für Studierende, die seit dem letzten persönlichen Antrag (= Antrag per Post, im Parteienverkehr, etc.) ununterbrochen Studienbeihilfe bezogen haben, die Studienbeihilfe jeweils für die nächsten zwei Semester automatisch neu berechnet wird. Sie müssen also nicht mehr wie früher jedes Jahr einen neuen Antrag stellen!

Trotz dieser wesentlichen Verfahrensvereinfachung müssen Sie in folgenden Fällen aber dennoch selbst einen neuerlichen Antrag auf Studienbeihilfe stellen:

  • Sie haben noch nie Studienbeihilfe beantragt.
  • Sie haben zwar schon Studienbeihilfe beantragt, der Antrag wurde aber abgewiesen.
  • Sie haben bereits Studienbeihilfe für die Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung, noch nicht aber als ordentlicher Studierender/ordentliche Studierende bezogen.
  • Ihr Anspruch auf Studienbeihilfe/Studienzuschuss ist erloschen (das heißt, Sie erhalten derzeit keine Studienbeihilfe).
  • Die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe für Ihr Studium endet; für den Bezug einer Studienbeihilfe für ein Folgestudium (z.B. Masterstudium oder Doktoratsstudium) ist jedenfalls eine neuerliche Antragstellung erforderlich!
  • (Gilt nur für Studierende, deren Studium sich in zwei oder drei Studienabschnitte gliedert): Wenn die den ersten oder zweiten Studienabschnitt abschließende Diplomprüfung (Rigorosum) nicht innerhalb der Antragsfrist (15. Dezember bzw. 15. Mai) des dem Ende der Anspruchsdauer folgenden Semesters nachgewiesen werden kann: nach Ablegung der abschließenden Diplomprüfung (Rigorosum) ist jedenfalls eine neuerliche Antragstellung erforderlich.
  • Jeder Wechsel der Studienrichtung, des Studienortes oder der Bildungseinrichtung führt zu einem Erlöschen des Anspruches! In diesem Fall ist eine Meldung an die Stipendienstelle erforderlich sowie jedenfalls selbst ein neuer Antrag zu stellen.

Wenn einer der genannten Punkte auf Sie zutrifft, ist eine neuerliche Antragstellung notwendig. Ansonsten brauchen Sie erst dann wieder einen Antrag stellen, wenn Ihr Anspruch auf Studienbeihilfe (vorübergehend) unterbrochen wird.

Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte rechtzeitig, d.h. jedenfalls vor Ablauf der jeweiligen Antragsfrist an die zuständige Stipendienstelle.

Beachten Sie auch Folgendes:
Änderungen während des laufenden Bezuges, die (möglicherweise) Auswirkungen auf die Höhe der Studienbeihilfe haben (z.B. geänderte Einkommenssituation, Geburt eines Kindes, Verehelichung, etc.), sind der Stipendienstelle binnen zwei Wochen zu melden.

Eine Neuberechnung bei laufendem Beihilfenbezug können Sie mittels Abänderungsantrag jederzeit selbst beantragen. Abänderungsanträge innerhalb der Antragsfrist bewirken eine Neuberechnung der Beihilfe rückwirkend ab Semesterbeginn, Abänderungsanträge außerhalb der Antragsfrist wirken jeweils ab dem Folgemonat.

Um die Kommunikation mit der Stipendienstelle zu gewährleisten bzw. zu erleichtern, ersuchen wir Sie, uns Änderungen Ihrer E-Mail-Adresse bzw. Ihrer Adresse am Studienort umgehend mitzuteilen.

FAQ Systemantrag

Die wichtigsten Fragen rund um die wiederhole Zuerkennung finden Sie in der 'FAQ Systemantrag'


Zur FAQ

 

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