Kundenbefragung
Voraussetzungen

Welche Voraussetzungen bestehen für die Studienbeihilfe?

Der/die Studierende

  • muss sozial förderungswürdig sein. Bestimmungsfaktoren der sozialen Förderungswürdigkeit sind Einkommen, Familienstand und Familiengröße. Mit Hilfe dieser Faktoren wird auch die Höhe der Studienbeihilfe errechnet.
  • muss einen günstigen Studienerfolg nachweisen. Für das erste oder die ersten beiden Studiensemester ist die Aufnahme als ordentlicher
    Studierender nachzuweisen. Jedoch müssen in der Antragsfrist für das dritte Semester (zweite Ausbildungsjahr) Studienerfolgsnachweise vorgelegt werden; ansonsten ist die erhaltene Studienbeihilfe zurückzuzahlen (siehe auch Info 4 und Studienerfolg).
  • darf die zur Ablegung einer Diplomprüfung oder insgesamt vorgesehene Studienzeit nicht mehr als ein Semester überschritten haben, es sei denn, der Grund hiefür liegt in einer Krankheit, Schwangerschaft, Pflege und Erziehung eines Kindes in den ersten sechs Lebensjahren, Behinderung, Präsenz- oder Zivildienst oder in einem unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignis, das der Studierende nicht selbst verursacht hat und das den Studienerfolg nachweislich beeinträchtigt hat. Unter bestimmten Voraussetzungen (Auslandsstudium, überdurchschnittlich aufwendige Diplomarbeit oder Dissertation, aussergewöhnliche Studienbelastung) kann auf Ansuchen Studienbeihilfe für ein weiteres Semester bewilligt werden.
  • muss das jeweilige Studium vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen haben. (Ausnahmeregelungen gibt es für Selbsterhalter/innen, Studierende mit Kindern und behinderte Studierende sowie bei Aufnahme eines Masterstudiums; siehe Info 2)
  • darf noch keine gleichwertige Ausbildung im In- oder Ausland absolviert haben. Ausnahmen bestehen für Kurzstudien und Doktorats- sowie Masterstudien.
  • darf das Studium nicht mehr als zweimal gewechselt haben. Ein Studienwechsel nach Absolvierung von mehr als zwei Studiensemestern (einem Ausbildungsjahr) kann zum vorübergehenden Anspruchsverlust führen, außer es wurde die gesamte Vorstudienzeit angerechnet (siehe Info 6)
  • muss die erste Diplomprüfung (das erste Rigorosum) innerhalb der doppelten vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines Semesters absolviert haben.
  • muss die besonderen Regelungen für ein Doktorats- bzw. Masterstudium beachten. (siehe Info 10)
  • muss im Falle eines Studienwechsels einen günstigen Studienerfolg aus dem Vorstudium nachweisen.

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