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Wer hat Anspruch?

Wer hat eigentlich Anspruch auf Studienbeihilfe?

Anspruch auf Studienbeihilfe haben österreichische Staatsbürgerinnen und -staatsbürger sowie „gleichgestellte Ausländer und Staatenlose“ (§ 4 StudFG).

Eine detaillierte und abschließende Darstellung, wer unter welchen Voraussetzungen gleichgestellt werden kann, ist auf Grund der Komplexität des Themas und der raschen Änderung der Rahmenbedingungen (Judikatur des EuGH!) hier nicht möglich; für detaillierte Informationen im Einzelfall ist daher eine Kontaktaufnahme mit der zuständigen Stipendienstelle unumgänglich.

Grundsätzlich gilt Folgendes:

EWR-Bürgerinnen und -bürger sind gleichgestellt, wenn sie selber oder ein Elternteil „Wanderarbeitnehmer“ sind oder wenn vor Studienbeginn bereits eine ausreichende „Integration in das österreichische Bildungssystem“ bestanden hat.
Drittstaatsangehörige sind gleichgestellt, wenn sie sich bereits ausreichend lange „ununterbrochen und rechtmäßig“ in Österreich aufhalten.
Staatenlose müssen für die Gleichstellung vor Studienbeginn bereits mindestens fünf Jahre gemeinsam mit einem Elternteil in Österreich unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig gewesen sein.
Konventionsflüchtlinge benötigen für die Gleichstellung den Nachweis der Flüchtlingseigenschaft (Pass, Bescheid).

Unter diesen Voraussetzungen können folgende Personen Studienbeihilfe beziehen:

  • ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten und Universitäten der Künste
  • Studierende an einer in Österreich gelegenen theologischen Lehranstalt, sofern sie die Reifeprüfung abgelegt haben
  • Studierende von Fachhochschul-Studiengängen
  • ordentliche Studierende an öffentlichen und anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen
  • ordentliche Studierende an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

    • Pädagogischen Akademien
    • Berufspädagogischen Akademien
    • Akademien für Sozialarbeit

  • sowie Studierende an vergleichbaren Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut (z.B. Religionspädagogische Akademien); ausgenommen sind Studierende der Vorbereitungslehrgänge
  • ordentliche Studierende an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien
  • zur Studienberechtigungsprüfung zugelassene Bewerber und Bewerberinnen für höchstens zwei Semester
  • ordentliche Studierende an einem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht, sofern sie einen Hauptstudiengang absolvieren, der zur höchsten künstlerischen Stufe oder zu einer Lehrbefähigung führt
  • Studierende an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien.

Außerdem können unter bestimmten Voraussetzungen Studierende an Bildungseinrichtungen, die nach dem Universitäts-Akkreditierungsgesetz als Privatuniversitäten akkreditiert sind, sowie Studierende an südtiroler Fachhochschulen und Universitäten Studienbeihilfe beziehen, soweit es sich aus der dafür erforderlichen Verordnung der zuständigen Bundesministerin ergibt.

Für Studien bzw. Ausbildungen an sonstigen Bildungseinrichtungen, für außerordentliche Studierende und für Teilnehmer/innen an einem Universitätslehrgang besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe.

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