Kundenbefragung
Zugangsbeschränkungen

Bitte beachten Sie, dass die in Folge des EuGH-Erkenntnisses vom 7. Juli 2005 für einige Studienrichtungen eingeführten Zugangsbeschränkungen für die davon betroffenen Studienbeihilfenbezieherinnen und Studienbeihilfenbezieher keine Änderungen mit sich bringen.

Das bedeutet insbesondere, dass ausnahmslos die selben Studienerfolgskriterien gelten wie für alle anderen Studienbeihilfenbezieherinnen und Studienbeihilfenbezieher.

Für den Weiterbezug der Beihilfe nach den ersten beiden Semestern ist somit der Nachweis eines günstigen Studienerfolges im vollen Umfang (30 ECTS-Punkte oder 14 Semesterstunden) erforderlich.

Außerdem muss man im Falle eines Studienabbruches nach einem Semester spätestens bis zum Ende der Antragsfrist des Folgesemesters mindestens 7 ECTS-Punkte oder 4 Semesterstunden nachweisen, um die Rückzahlung der Beihilfe auszuschließen. Wer das Studium nach zwei Semestern abbricht muss zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung den halben günstigen Studienerfolg (15 ECTS-Punkte oder 7 Semesterstunden) nachweisen.

Dabei spielt es wie gesagt keine Rolle, ob der Studienabbruch „freiwillig“ erfolgte oder durch die Zugangsbeschränkungen faktisch erzwungen worden ist.

Wer das Studium wechselt sollte sich jedenfalls rechtzeitig bei der zuständigen Stipendienstelle informieren, um vorweg mögliche Auswirkungen auf die Studienbeihilfe abklären zu können.

Ticker (Aktuelles):

Copyright und weitere Informationen: