Leistungsnachweis/Erfolg
Nach dem Ende des Auslandsstudiums ist spätestens in der Antragsfrist des folgenden Semesters ein Studienerfolgsnachweis zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung bei der Stipendienstelle vorzulegen.
Der Nachweis wird wie folgt erbracht:
Für Studierende an Universitäten, Fachhochschulen und Theologischen Lehranstalten:
Durch eine Bestätigung des zuständigen Organs der Bildungseinrichtung (Formblatt SB-AS 2) über abgelegte Auslandsprüfungen bzw. der Betreuerin/des Betreuers über erfolgreiche Arbeiten an der Bachelorarbeit, Masterarbeit, Diplomarbeit oder Dissertation.
Das Formblatt SB-AS 2 kann entfallen, wenn Sie die Aufenthaltsbestätigung, den Studierendenbericht und die Anerkennung des Studienerfolges des ERASMUS-Studienprogrammes (Formblatt: „Nach Beendigung des Auslandsaufenthaltes“) rechtzeitig vorlegen.
Das Stundenausmaß der erforderlichen Prüfungen beträgt bei einer Dauer
bis zu 5 Monaten: 6 Semesterstunden,
von 6 bis 10 Monaten: 12 Semesterstunden,
von 11 bis 15 Monaten: 18 Semesterstunden, und
von 16 bis 20 Monaten: 24 Semesterstunden.
Der Erfolgsnachweis kann auch dadurch erbracht werden, dass für jeden Monat des Auslandsstudiums mindestens drei ECTS-Anrechnungspunkte nachgewiesen werden.
Für Studierende an Pädagogischen Hochschulen und an Akademien:
Durch eine Bestätigung der Leitung der Pädagogischen Hochschule oder der Akademie über die erfolgreiche Absolvierung des Auslandsstudiums.
Ein Anrechungsbescheid ist in beiden Fällen nicht erforderlich.


