Zuverdienstgrenze
Die Zuverdienstgrenzen gelten sowohl für Bezieherinnen und Bezieher eines SelbsterhalterInnen-Stipendiums als auch für alle "sonstigen" Studienbeihilfenbezieherinnen und Studienbeihilfenbezieher.
Folgende Regelungen sollten Sie unbedingt beachten:
- Das Einkommen vor dem Beihilfenbezug hat keine Auswirkung auf die Höhe der laufenden Studienbeihilfe.
- Die Studienbeihilfe wird nur vom Einkommen, das Sie parallel zur Beihilfe beziehen, gekürzt – sofern Sie die Einkommensgrenzen überschreiten.
- Die Einkommensgrenze beträgt generell € 8.000,- jährlich. Die Jahres-Zuverdienstgrenze kann sich auch erhöhen, wenn Sie für eigene Kinder Unterhalt leisten (um mindestens € 2.762,- je Kind, siehe Kapitel Studieren mit Kind).
- Ihr Einkommen wird ausschließlich jahresweise geprüft. Es gibt keine Unterscheidung zwischen Ferialeinkünften und Einkünften während des Vorlesungsbetriebes.
Einkommen
- Als Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes gelten neben den steuerpflichtigen Einkünften z.B. auch Pensionen (auch Waisenpension!), Renten oder Sozialtransfers wie Karenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Weiterbildungsgeld, Sozialhilfe, Notstandshilfe, Kindergeld und Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz.
- Beim Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes handelt es sich weder um das Brutto- noch um das Nettoeinkommen; vielmehr sind vom Bruttoeinkommen der Sozialversicherungsbeitrag sowie die Sonderausgaben- und Werbungskostenpauschale (derzeit € 192,-) abzuziehen.
- Beachten Sie, dass zum Einkommen auch Sonderzahlungen (z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld), Überstundenabgeltungen und Abfertigungen gerechnet werden.
Kürzung und Rückforderung der Studienbeihilfe
- Die Berücksichtigung Ihres Einkommens erfolgt bei der Berechnung der Studienbeihilfe zunächst auf Grund Ihrer Einschätzung über Ihr erwartetes Einkommen. Die Kürzung der jährlichen Studienbeihilfe erfolgt in dem Ausmaß, in dem Ihr Einkommen voraussichtlich die Jahresgrenze überschreitet. Die Erklärung erfolgt mittels Formblatt SB 6. Zu einer Kürzung der bewilligten Studienbeihilfe aus diesem Grund kommt es nur, wenn Sie die für Sie geltende Zuverdienstgrenze während des Kalenderjahres (€ 8.000,- siehe unter 3.) überschreiten.
- Eine Nachverrechnung wird von der Studienbeihilfenbehörde auf Grund der vom Bundesrechenzentrum übermittelten Einkommensdaten durchgeführt. Dabei kann es zu Rückforderungen kommen, wenn Sie entgegen Ihren Angaben beim Antrag die Jahreseinkommensgrenze überschritten haben, oder zu Nachzahlungen, wenn Sie Ihr Jahreseinkommen überschätzt haben. Mit einer realistischen Selbsteinschätzung können Sie Rückforderungen vermeiden. Einkommensbelege sind im eigenen Interesse aufzubewahren.
Bitte beachten Sie:
- die Studienbeihilfe wird zunächst auf Grund Ihrer Angaben auf dem Formblatt SB 6 berechnet.
- Sobald alle Einkommensdaten verügbar sind, kommt es zu einer Nachberechnung der Studienbeihilfe.
- Eine Kürzung bzw. Rückzahlung der Studienbeihilfe ist jedenfalls dann nicht zu befürchten, wenn Sie weder im Bezugszeitraum noch im Kalenderjahr die Zuverdienstgrenze überschreiten.
Hinweis: Für den Bezug von Familienbeihilfe gelten andere Einkommensgrenzen. Bitte erkundigen Sie sich darüber bei der Beihilfenstelle des für Sie zuständigen Finanzamtes.


