Rückzahlung
Zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung ist spätestens 6 Monate nach der letzten Auszahlung des Studienabschlss-Stipendiums der erfolgreiche Studienabschluss nachzuweisen.
Eine Verlängerung dieser Frist ist nur in besonderen Ausnahmefällen (z.B. schwere Erkrankung) und auf Ansuchen möglich.
Wenn ein rechtzeitiger Studienabschluss nicht nachgewiesen werden kann, ist das gesamte erhaltene Studienabschluss-Stipendium zurückzuzahlen!


