Master- & Doktoratsstudien
Die Kriterien für den Erhalt einer Studienbeihilfe für die weiterführenden Master- bzw. Doktoratsstudien sind zum Teil etwas anders als zu Studienbeginn (Bachelor- oder Diplomstudien). In diesem Kapitel können Sie die wesentlichen Sonderregelungen für Master- und Doktoratsstudien kompakt zusammengefasst nachlesen.
Masterstudien
Neben den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen müssen für den Erhalt einer Studienbeihilfe für ein Masterstudien auch noch folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das Masterstudium muss spätestens 24 Monate nach Abschluss des vorangegangenen Studiums aufgenommen werden, wobei folgende Zeiten nicht in die Frist eingerechnet werden: Präsenz- oder Zivildienst, Schwangerschaft, Mutterschutz, Krankheit und unvorhergesehenes / unabwendbares Ereignis.
- Die Altersgrenze bei Beginn des Masterstudiums erhöht sich auf 35 Jahre, wenn das vorangegangene Bachelorstudium vor Erreichung der für das Bachelorstudium geltenden Altersgrenze (regelmäßig 30 Jahre) begonnen worden ist. Sonderregelungen hinsichtlich Altersgrenze beim Masterstudium gelten auch für Selbsterhalterinnen und Selbsterhalter, für Studierende mit Sorgepflichten und behinderte Studierende).
- Die gesetzliche Studienzeit für das Bachelorstudium darf um nicht mehr als drei Semester überschritten werden (bei Vorliegen wichtiger Gründe, die ohne Verschulden der/des Studierenden die Studienverzögerung verursacht haben, kann die Studienzeitüberschreitung nachgesehen werden; dafür ist ein gesonderter Nachsichtsantrag erforderlich).
- Als günstiger Studienerfolg für den Weiterbezug der Studienbeihilfe ab dem dritten Semester müssen 10 Semesterstunden oder 20 ECTS-Punkte nachgewiesen werden.
Zu allfälligen Rückzahlungsverpflichtungen siehe Kapitel Rückzahlung.
Doktoratsstudien
Neben den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen müssen für den Erhalt einer Studienbeihilfe für ein Doktoratsstudium auch folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Das Doktoratsstudium muss aufbauend auf ein Diplomstudium, Masterstudium oder einen Fachhochschul-Studiengang betrieben werden.
- Das Doktoratsstudium muss spätestens 12 Monate nach Abschluss des vorangegangenen Studiums aufgenommen werden, wobei folgende Zeiten nicht in die Frist eingerechnet werden: Präsenz- oder Zivildienst, Schwangerschaft, Mutterschutz, Krankheit und unvorhergesehenes / unabwendbares Ereignis.
- Das Doktoratsstudium muss vor Vollendung des 30. Lebensjahres aufgenommen werden. Ausnahmen (bis 35 Jahre) gelten für Selbsterhalter/innen.
- Die gesetzliche Studienzeit für den ersten Studienabschnitt eines Diplomstudiums darf um nicht mehr als das Zweifache zuzüglich eines weiteren Semesters überschritten werden (bei Vorliegen wichtiger Gründe, die ohne Verschulden der/des Studierenden die Studienverzögerung verursacht haben, kann die Studienzeitüberschreitung nachgesehen werden; dafür ist ein gesonderter Nachsichtsantrag erforderlich).
- Bei Diplomstudien, die aus zwei Studienabschnitten bestehen, darf die gesetzliche Studienzeit für den zweiten Studienabschnitt um nicht mehr als zwei Semester überschritten werden (Nachsicht möglich; siehe oben vierter Punkt).
- Bei Diplomstudien, die aus drei Studienabschnitten bestehen, darf die gesetzliche Studienzeit für den zweiten und dritten Studienabschnitt um insgesamt nicht mehr als vier Semester überschritten werden (Nachsicht möglich; siehe oben vierter Punkt).
- Weder die gesetzliche Studienzeit eines Bachelorstudiums noch des daran anschließenden Masterstudiums darf um mehr als zwei Semester überschritten werden (Nachsicht möglich; siehe oben vierter Punkt).
- Die gesetzliche Studienzeit eines Fachhochschul-Studienganges darf um nicht mehr als zwei Semester überschritten werden. (Nachsicht möglich; siehe oben vierter Punkt).
- Als günstiger Studienerfolg für den Weiterbezug der Studienbeihilfe ab dem dritten Semester müssen sechs Semesterstunden oder zwölf ECTS-Punkte nachgewiesen werden.
Zu allfälligen Rückzahlungsverpflichtungen Kapitel Rückzahlung.


