Behinderung
Studierende mit Behinderung erhalten besondere Unterstützung durch staatliche Maßnahmen, die über den Bereich der Studienförderung hinausreichen.
Sie erhalten je Studienabschnitt um zwei Semester länger Studienbeihilfe, wenn Sie eine anerkannte Behinderung im Umfang von mindestens 50% haben. Diese Behinderung kann durch den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe nachgewiesen werden, ebenso durch den Bezug von Bundespflegegeld oder Nachweise im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes.
Darüber hinaus verlängert sich die Anspruchsdauer je Studienabschnitt
- um ein Semester für Studierende, die an bösartigen Tumoren, Leukämie, Morbus Hodgkin oder Cerebralparese leiden oder eine Beinprothese (Oberschenkel) benötigen, bzw.
- um die Hälfte der vorgesehenen Studienzeit für blinde oder hochgradig sehbehinderte Studierende sowie Studierende, die gehörlos oder hochgradig schwerhörig oder überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen sind, ein Cochleaimplantat tragen, in Dialysebehandlung stehen oder an zystischer Fibrose leiden.
Außerdem erhöht sich die Studienbeihilfe um
- € 160,- monatlich für blinde, hochgradig sehbehinderte oder überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesene Studierende, bzw.
- € 420,- monatlich für Studierende, die gehörlos oder hochgradig schwerhörig sind oder ein Cochleaimplantat tragen.
Für Studierende mit Behinderung erhöht sich die Altersgrenze bei Beginn des Studiums generell von 30 auf 35 Jahre.
Geschwister, die wegen einer Behinderung erwerbsunfähig sind, können auch nach Erreichen der Volljährigkeit als Absetzbetrag für die Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe berücksichtigt werden.
Die Stipendienstellen Wien, Linz, Salzburg, Innsbruck und Graz sind behindertengerecht gestaltet und mit Lift erreichbar. Selbstverständlich können Sie auch telefonisch einen Termin mit Ihrer Stipendienstelle außerhalb der Parteienverkehrszeiten vereinbaren. Anträge können auch per Post, per Fax oder auf elektronischem Weg gestellt werden.
Wenn Sie Verbesserungsvorschläge für die behindertengerechte Gestaltung Ihrer Stipendienstelle haben, richten Sie diese bitte an die Leiterin/den Leiter der zuständigen Stipendienstelle.
Neben dem begünstigten Bezug von Studienbeihilfe gibt es auch eine Reihe weiterer staatlicher Unterstützungsmaßnahmen für behinderte Studierende:
Studienunterstützung
In Härtefällen, in denen mit einer Studienbeihilfe aus rechtlichen Gründen keine ausreichende Förderung möglich ist, kann die zuständige Bundesministerin/ der zuständige Bundesminister eine Studienunterstützung gewähren.
Nähere Informationen hiezu erteilt die Abteilung |||/6 des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung.
Familienbeihilfe
Eltern von erheblich behinderten Studierenden erhalten eine monatlich um € 138,30 erhöhte Familienbeihife. Der Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe ist in der vom Finanzamt ausgestellten "Mitteilung über den Bezug der Familenbeihilfe" festgehalten. Hinsichtlich der Studiennachweise und der Einhaltung der Studienzeit bestehen bei der Familienbeihilfe günstigere Bestimmungen als für Studierende ohne Behinderung (Altersgrenze weiterhin 27 Jahre).
Nähere Auskünfte erteilt die Beihilfenstelle des für Ihre Eltern zuständigen Finanzamtes.
Sozialfonds der Österreichischen Hochschülerschaft
Die Österreichische Hochschülerschaft und die Hochschülerschaft an den Universitäten stellen auch behinderten Studierenden in Notfällen finanzielle Mittel zur Verfügung.
Nähere Auskünfte erhalten Sie bei den Sozialreferaten.
Förderung durch die Bundessozialämter
Die Bundessozialämter können unter bestimmten Umständen eine Ausbildungsbeihilfe gewähren, außerdem auch die Kosten für die für Ihr Studium erforderlichen technischen Hilfsmittel teilweise oder zur Gänze übernehmen.
Nähere Auskünfte erteilen die in den Landeshauptstädten eingerichteten Landesstellen des Bundessozialamtes.
Behindertenbeauftragte an Universitäten
An den Universitäten gibt es Beauftragte für Behinderte und chronisch Kranke, die Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen.


