Welche Fristen sind zu beachten?
Die Studienbeihilfe unterscheidet bei Fristen drei grundsätzliche Bereiche:
Wenn Sie diese – insbesondere die Antragsfristen und die Fristen zum Nachweis des Studienerfolges – beachten, können Sie sich viel Ärger und den Bediensteten in den Stipendienstellen viel nicht notwendigen Aufwand ersparen!
Fristen bei der Antragstellung
Bei Versäumung der Frist droht regelmäßig eine empfindliche finanzielle Einbuße, die meistens nicht mehr korrigiert werden kann!
Studienbeihilfe
Wintersemester: 20. September – 15. Dezember
Sommersemester: 20. Februar – 15. Mai
Anträge innerhalb dieser Fristen wirken zurück auf den Semesterbeginn.
Damit ein Antrag als rechtzeitig eingebracht gilt, muss er spätestens am letzten Tag der Frist nachweislich zur Post gegeben werden (Datum des Poststempels).
Ausnahmen:
Für Studierende an medizinisch-technische Akademien und für Hebammenakademien gibt es nur eine Antragsfrist pro Studienjahr (je nach Beginn des Ausbildungsjahres nur Winter- oder Sommersemester).
Bei Antragstellung außerhalb der oben genannten Fristen wird diese erst ab dem Folgemonat wirksam.
Abänderungsantrag
Können während des Bewilligungszeitraumes jederzeit gestellt werden. Die Abänderung wird mit dem Beginn des Zuerkennungszeitraumes wirksam, sofern der Antrag innerhalb der Antragsfrist gestellt wird, sonst mit dem auf den Antrag folgenden Monatsersten.
Als Gründe für eine Abänderung der Studienbeihilfe kommen Umstände in Frage, die unmittelbaren Einfluss auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Personen bzw. der Antragstellerin/des Antragstellers haben wie z.B. eine erhebliche Verringerung des elterlichen Einkommens.
Beihilfe für ein Auslandsstudium
Anträge auf Beihilfe für ein Auslandsstudium sind spätestens drei Monate nach Ende des Auslandsstudiums zu stellen.
Verspätet eingebrachte Anträge werden zurückgewiesen.
Achtung: für Erasmus-Studierende empfiehlt sich eine rechtzeitige Beantragung der Beihilfe für das Auslandsstudium vor oder unmittelbar nach Antritt des Auslandsaufenthaltes, da ansonsten Fristversäumnis für die Beantragung eines etwaigen Erasmus-Stipendiums droht!
Studienabschluss-Stipendium
Anträge auf ein Studienabschluss-Stipendium sind frühestens drei Monate vor Beginn der beantragten Zuerkennung einzubringen.
Eine rückwirkende Antragstellung ist nicht möglich.
Beachte:
Der/die Studierende kann den Zeitpunkt, ab dem ihm/ihr das Studienabschluss-Stipendium zuerkannt werden soll, selbst bestimmen.
Verlängerung der Anspruchsdauer
Anträge auf Verlängerung der Anspruchsdauer um ein weiteres Semester sind in der Antragsfrist auf Studienbeihilfe des auf die Anspruchsdauer unmittelbar folgenden Semesters zu stellen.
Das heißt:
Verlängerungssemester = Sommersemester => Antragsstellung vom 20. Februar bis zum 15. Mai
Verlängerungssemester = Wintersemester => Antragsstellung vom 20. September bis zum 15. Dezember
Achtung: Bei Fristversäumung wird der Antrag als verspätet zurückgewiesen!
Fristen zur Vorlage des Studienerfolges
Wer den nach den ersten beiden Semestern (jeder Studienrichtung!) nachzuweisenden Studienerfolg nicht rechtzeitig bei der zuständigen Stipendienstelle vorlegt, muss die bezogene Beihilfe zurückzahlen!
Selbst ein rechtzeitig erworbener, aber erst verspätet vorgelegter Studienerfolgsnachweis bedeutet, dass zumindest ein Teil der Beihilfe zurückzuzahlen ist.
Besondere Regelungen gelten für die Auslandsbeihilfe und das Studienabschluss-Stipendium.
Studierende, die ihr Studium nach dem ersten Semester abbrechen, müssen spätestens bis zum Ende der Antragsfrist des folgenden Semesters einen Studienerfolg im Ausmaß von wenigstens vier Semesterstunden vorlegen, damit Sie die erhaltene Studienbeihilfe nicht zurückzahlen müssen.
Studierende, die in den ersten beiden Semestern (im ersten Ausbildungsjahr), in den ersten beiden Semestern eines Masterstudiums oder in den ersten beiden Semestern eines Doktoratsstudiums Studienbeihilfe bezogen haben, müssen spätestens bis zum Ende der auf das zweite Semester folgenden Antragsfrist die Hälfte des jeweiligen günstigen Studienerfolges vorlegen, damit sie die erhaltene Studienbeihilfe nicht zurückzahlen müssen.
Vorlagefrist- Auslandsstudium
Wenn Beihilfe für ein Auslandsstudium bezogen worden ist, so ist innerhalb der nächsten nach Abschluss des Auslandsstudiums beginnenden Antragsfrist ein Erfolgsnachweis über die im Ausland betriebenen Studien vorzulegen.
Das Ausmaß der nachzuweisenden Stunden richtet sich nach der Dauer des Auslandsstudiums. (Im Detail siehe Beihilfe für ein Auslandsstudium).
Vorlagefrist- Studienabschluss-Stipendium
Falls Sie den Abschluss Ihres Studiums nicht innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Auszahlung nachweisen, müssen Sie das Studienabschluss-Stipendium zurückzahlen.
Rechtsmittelfristen
Wenn Sie der Meinung sind, dass die Stipendienstelle zu Unrecht nicht in Ihrem Sinne entschieden hat, besteht die Möglichkeit, dass Sie dies im sogenannten Rechtsmittelverfahren geltend machen. Diese Möglichkeit besteht aber nicht unbegrenzt, sondern zeitlich limitiert (regelmäßig zwei Wochen ab Bescheidzustellung, Details siehe unten).
Wenn Sie die Frist versäumen, wird die Entscheidung „rechtskräftig“, und das Ergebnis des Verfahrens kann regelmäßig nicht mehr abgeändert werden.
Vorstellung
Gegen Bescheide der Studienbeihilfenbehörde kann binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides Vorstellung erhoben werden. (Vorstellung = Bezeichnung des Rechtsmittels im Studienbeihilfenverfahren)
Vorstellungsvorentscheidung
Über die Vorstellung kann von der Studienbeihilfenbehörde binnen zwei Monaten mittels Vorstellungsvorentscheidung beschieden werden.
Vorlageantrag
Gegen eine Vorstellungsvorentscheidung aufgrund einer Vorstellung kann binnen zwei Wochen ab Zustellung der Antrag gestellt werden, dass die Vorstellung dem Senat zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Gegen Bescheide des Senates der Studienbeihilfenbehörde sowie gegen Bescheide des Leiters der Studienbeihilfenbehörde kann binnen zwei Wochen ab Zustellung Berufung eingebracht werden.
Die Berufung ist bei der Studienbeihilfenbehörde einzubringen und wird von dieser an das zuständige Bundesministerium weitergeleitet.
Gegen Bescheide in Studienbeihilfenverfahren kann binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller nachweislich vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat – spätestens jedoch drei Jahre nach Zustellung des Bescheides – ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eingebracht werden.
Wiederaufnahmegründe
Neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten.
Wenn über eine Vorfrage nachträglich von der zuständigen Behörde anders entschieden worden ist.


