Wonach richtet sich die Höhe der Studienbeihilfe?
Die Höhe der monatlichen Studienbeihilfe wird wie folgt berechnet:
monatliche Studienbeihilfe = (jährliche Höchststudienbeihilfe – Verminderungen) * 1,12 : 12, gerundet auf ganze EUR.
Die niedrigste monatliche Studienbeihilfe liegt bei € 5,-.
Die monatliche Höchststudienbeihilfen (inkl. Erhöhungszuschlag) beträgt für
- Studierende, die am Studienort wohnen müssen, weil die tägliche Fahrt vom Wohnsitz der Eltern zum Studienort und zurück zeitlich nicht zumutbar ist: € 679,-
- Studierende, deren Eltern verstorben sind: € 679,-
- Studierende, die sich vor der ersten Zuerkennung einer Studienbeihilfe wenigstens 4 Jahre durch eigene Einkünfte zur Gänze selbst erhalten haben (siehe Kapitel "SelbsterhalterInnen-Stipendium"): € 679,-
- Studierende, für die keine der oben genannten Voraussetzungen zutrifft: € 475,-
Für behinderte Studierende gibt es eine erhöhte Studienbeihilfe. Der Erhöhungsbetrag richtet sich nach der Art und dem Grad der Behinderung. Näheres ist in einer Verordnung geregelt (siehe Kapitel "Behinderung").
Für Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, erhöht sich die Studienbeihilfe um monatlich € 67,- pro Kind.
Verminderungen:
Die jeweilige Höchststudienbeihilfe verringert sich
- um den € 8.000,- übersteigenden Betrag des Jahreseinkommens des/der Studierenden (Zumutbare Eigenleistung des/der Studierenden). (siehe Kapitel "Zuverdienstgrenze")
- um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern und der Ehegattin / des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin / des eingetragenen Partners der/des Studierenden.
- um den Jahresbetrag der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages. Bei Studierenden über 24 Jahre (in Sonderfällen: über 25 Jahre) wird dieser Betrag nicht abgezogen.


