Wann ist die Studienbeihilfe zurückzuzahlen?
Rückzahlung von Studienbeihilfe muss nicht sein. Sie bereitet uns ebenso wenig Freude wie Ihnen. Um Rückzahlungen möglichst auszuschließen, beachten Sie bitte folgende Richtlinien.
Melden Sie bitte unverzüglich jeden Sachverhalt, der zu einem Ruhen oder Erlöschen Ihres Anspruches führt. Dazu zählen Studienwechsel, Wechsel des Studienortes (auch bei gleichbleibender Studienrichtung), Studienabbruch, Studienabschluss, Studienunterbrechung (Beurlaubung, Nichtinskription, Behinderung durch Krankheit), Präsenz- oder Zivildienst. Eine rasche Meldung erspart ein aufwändiges Rückforderungsverfahren.
Nachweispflicht: Studienbeihilfenbezug und Studienzuschuss
Bei Anträgen in den ersten beiden Semestern beziehen Sie Studienbeihilfe, ohne zuvor Prüfungserfolge nachgewiesen zu haben. Dafür sind Sie verpflichtet, der Stipendienstelle nachträglich Studiennachweise vorzulegen, um eine Rückzahlung auszuschließen:
- Wenn Sie ausschließlich im ersten Semester Studienbeihilfe bezogen haben und dann das Studium abbrechen oder (für wenigstens ein Semester) unterbrechen: in der Antragsfrist des folgenden (auch nicht inskribierten) Semesters Prüfungen über sieben ECTS-Punkt oder vier Semesterstunden. (Gilt analog auch für Doktoratsstudien und Masterstudien). Damit schließen Sie die Rückzahlung für das erste Semester aus. Ein Studienabbruch oder eine Studienunterbrechung liegt an Universitäten dann vor, wenn Sie ein Semester nicht inskribiert bzw. nicht zur Fortsetzung gemeldet sind.
- Wenn Sie in den ersten beiden Semestern oder auch nur im zweiten Semester Studienbeihilfe bezogen haben: in der Antragsfrist des folgenden (auch nicht inskribierten) Semesters den halben Studienerfolg, den Sie für den Weiterbezug bei einer Antragstellung im dritten Semester benötigen würden; ab dem Wintersemester 2008/09 beträgt dieser geforderte halbe Studienerfolg an den meisten Bildungseinrichtungen (z.B. Universitäten, Fachhochschulen, Pädagogische Hochschulen) einheitlich 15 ECTS-Punkte oder sieben Semesterstunden. Damit schließen Sie die Rückzahlung für das erste und zweite Semester aus.
Zur Beachtung: Wenn Ihnen auf Grund eines Antrages im zweiten Semester für das zweite und dritte Semester Studienbeihilfe bewilligt wurde, müssen Sie spätestens in der Antragsfrist des dritten Semesters den vollen Studienerfolg nachweisen, den Sie für den Weiterbezug bei einer Antragstellung im dritten Semester benötigen würden. Damit stellen Sie sicher, dass Sie die Studienbeihilfe auch für das dritte Semester ausbezahlt bekommen.
Nachweispflicht: Masterstudien
Wenn Sie in den ersten beiden Semestern eines Masterstudiums Studienbeihilfe bezogen haben (auch nur für einen Monat), müssen Sie in der Antragsfrist des folgenden (auch nicht inskribierten) Semesters einen Studienerfolg im Ausmaß von wenigstens zehn ECTS-Punkten oder fünf Semesterstunden nachweisen. (Sonderregelungen gelten für Studierende an der Anton Bruckner Privatuniversität und an der Konservatorium Wien Privatuniversität).
Nachweispflicht: Doktoratstudiums
Wenn Sie in den ersten beiden Semestern eines Doktoratsstudiums Studienbeihilfe bezogen haben (auch nur für einen Monat), müssen Sie in der Antragsfrist des folgenden (auch nicht inskribierten) Semesters einen Studienerfolg im Ausmaß von sechs ECTS-Punkten oder drei Semesterstunden nachweisen.
Nachweispflicht: Beihilfe für ein Auslandsstudium
Innerhalb der nächsten nach Abschluss des Auslandsstudiums beginnenden Antragsfrist, ist ein Prüfungsnachweis bei der Studienbeihilfenbehörde vorzulegen, dessen Umfang von der Dauer des Auslandsstudiums abhängt. (siehe Kapitel "Auslandsbeihilfe")
Nachweispflicht: Studienabschluss-Stipendium
Das Studienabschluss-Stipendium gebührt für maximal 18 Monate. Spätestens 6 Monate nach der letzten Auszahlung ist der Stipendienstelle der Abschluss des geförderten Studiums vorzulegen. Andernfalls ist das gesamte Studienabschluss-Stipendium zurückzuzahlen.
Rückzahlung wegen eigener Einkünfte
Bei einer Nachverrechnung kann es nach Überprüfung des tatsächlichen Einkommens unter Umständen zu einer Rückforderung kommen. (siehe Kapitel "Zuverdienstgrenze")
Rückzahlung wegen unrichtigen Angaben
Haben unvollständige oder unrichtige Angaben die ungerechtfertigte Zuerkennung der Studienbeihilfe bewirkt, muss zurückgezahlt werden. Füllen Sie daher die Formulare sorgfältig aus und bringen Sie bitte alle notwendigen zusätzlichen Nachweise.
Wichtig: Eine einmal eingetretene Rückzahlungsverpflichtung kann nicht mehr nachgesehen werden.
Wenn eine Rückforderung der Studienbeihilfe wegen mangelnden Studienerfolges erfolgt ist, kann die Rückforderung auf € 180,- verringert werden, wenn Sie Ihr Studium nicht abbrechen und längstens in der Antragsfrist des 5. Semesters ab Studienbeginn den für den Weiterbezug von Studienbeihilfe notwendigen Studienerfolg nachweisen.
Hinweis: Im Falle eines neuen Studienbeihilfenanspruches ist die Rückforderung gegen diesen aufzurechnen. Ansonsten kann (kein Rechtsanspruch!) die Schuld auf begründetes Ansuchen vorübergehend gestundet bzw. die Rückzahlung in Teilbeträgen gestattet werden.


