Voraussetzungen für den Bezug einer Studienbeihilfe
Um Studienbeihilfe beziehen zu können muss der/die Studierende
- sozial förderungswürdig sein. Bestimmungsfaktoren der sozialen Förderungswürdigkeit sind Einkommen, Familienstand und Familiengröße. Mit Hilfe dieser Faktoren wird auch die Höhe der Studienbeihilfe errechnet.
- einen günstigen Studienerfolg nachweisen. Für das erste oder die ersten beiden Studiensemester ist die Aufnahme als ordentlicher
Studierender nachzuweisen. Spätestens bis zum Ende der Antragsfrist für das dritte Semester (zweite Ausbildungsjahr) müssen Studienerfolgsnachweise vorgelegt werden; ansonsten ist die erhaltene Studienbeihilfe zurückzuzahlen (siehe auch Rückzahlung und Studienerfolg).
- die zur Ablegung einer Diplomprüfung oder die insgesamt vorgesehene Studienzeit um nicht mehr als ein Semester überschritten haben, es sei denn, der Grund hiefür liegt in einer Krankheit, Schwangerschaft, Pflege und Erziehung eines Kindes in den ersten sechs Lebensjahren, Behinderung, Präsenz- oder Zivildienst oder in einem unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignis, das der Studierende nicht selbst verursacht hat und das den Studienerfolg nachweislich beeinträchtigt hat. Unter bestimmten Voraussetzungen (Auslandsstudium, überdurchschnittlich aufwendige Diplomarbeit oder Dissertation, aussergewöhnliche Studienbelastung) kann auf Ansuchen Studienbeihilfe für ein weiteres Semester bewilligt werden.
- das jeweilige Studium vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen haben. (Ausnahmeregelungen gibt es für Selbsterhalter/innen, Studierende mit Kindern und behinderte Studierende sowie bei Aufnahme eines Masterstudiums)
- noch keine gleichwertige Ausbildung im In- oder Ausland absolviert haben. Ausnahmen bestehen für Kurzstudien und Doktorats- sowie Masterstudien.
- die Wechselbestimmungen eínhalten. Das heißt, man darf das Studium nicht mehr als zweimal gewechselt haben. Ein Studienwechsel nach Absolvierung von mehr als zwei Studiensemestern (einem Ausbildungsjahr) führt zu einem vorübergehenden Anspruchsverlust, außer es wurde die gesamte Vorstudienzeit angerechnet (siehe Studienwechsel)
- die erste Diplomprüfung (das erste Rigorosum) innerhalb der doppelten vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines Semesters absolviert haben.
- die besonderen Regelungen für ein Doktorats- bzw. Masterstudium einhalten.
- im Falle eines Studienwechsels einen günstigen Studienerfolg aus dem Vorstudium nachweisen.


