Wer hat Anspruch?
Anspruch auf Studienbeihilfe haben österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sowie „gleichgestellte Ausländer und Staatenlose“ (§ 4 StudFG).
Eine detaillierte und abschließende Darstellung, wer unter welchen Voraussetzungen gleichgestellt werden kann, ist auf Grund der Komplexität des Themas und der raschen Änderung der Rahmenbedingungen (Judikatur des EuGH!) hier nicht möglich; für detaillierte Informationen im Einzelfall ist daher eine Kontaktaufnahme mit der zuständigen Stipendienstelle unumgänglich.
Grundsätzlich gilt Folgendes
EWR-Bürgerinnen und EWR-Bürger sind gleichgestellt, wenn sie selber oder ein Elternteil „Wanderarbeitnehmerin“ oder"Wanderabeitnehmer" sind oder wenn vor Studienbeginn bereits eine ausreichende „Integration in das österreichische Bildungssystem“ bestanden hat.
Drittstaatsangehörige sind gleichgestellt, wenn sie sich bereits ausreichend lange „ununterbrochen und rechtmäßig“ in Österreich aufhalten.
Staatenlose müssen für die Gleichstellung vor Studienbeginn bereits mindestens fünf Jahre gemeinsam mit einem Elternteil in Österreich unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig gewesen sein.
Konventionsflüchtlinge benötigen für die Gleichstellung den Nachweis der Flüchtlingseigenschaft (Pass, Bescheid).
Unter diesen Voraussetzungen können folgende Personen Studienbeihilfe beziehen:
- ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten und Universitäten der Künste,
- Studierende an einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt,
- ordentliche Studierende an österreichischen Fachhochschul-Studiengängen,
- ordentliche Studierende an österreichischen öffentlichen oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen,
- ordentliche Studierende an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien,
- Studierende an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien.
Außerdem können unter bestimmten Voraussetzungen Studierende an Bildungseinrichtungen, die nach dem Universitäts-Akkreditierungsgesetz als Privatuniversitäten akkreditiert sind, sowie Studierende an Südtiroler Fachhochschulen und Universitäten Studienbeihilfe beziehen, soweit es sich aus der dafür erforderlichen Verordnung des zuständigen Bundesministers ergibt.
Für Studien bzw. Ausbildungen an sonstigen Bildungseinrichtungen, für außerordentliche Studierende und für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem Universitätslehrgang besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe.


