Zuschüsse
Neben der Studienbeihilfe enthält das Studienförderungsgesetz eine Reihe weiterer Maßnahmen zur Studienfinanzierung.
Fahrtkostenzuschuss
Fahrtkostenzuschüsse ersetzen für Studienbeihilfenbezieherinnen und Studienbeihilfenbezieher einen Teil der Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit dem Studium entstehen.
Die Höhe des FKZ orientiert sich unter Berücksichtigung eines Selbstbehaltes von jährlich 50,- € an den begünstigten Studierendentarifen.
Fahrtkostenzuschüsse werden in drei verschiedenen Formen gewährt:
Allgemeiner Fahrtkostenzuschuss (FKZ 1)
- für Studierende, die am Studienort wohnen und täglich ein öffentliches Verkehrsmittel benützen.
- Nachweis: personenbezogene Dauerkarte(n)
- Die Höhe des monatlichen FKZ1 finden Sie in dieser Tabelle.
Pendlerzuschuss (FKZ 2)
- für Studierende, die während des Studiums nicht in der Gemeinde des Studienortes wohnen.
- Der FKZ 1 erhöht sich je Kilometer Entfernung – gemessen von der Geméindegrenze des Studienortes – um einen € pro Monat.
- Der maximale FKZ 2 beträgt 700,- € im Studienjahr.
- Für Studierende, die außerhalb der „Zumutbarkeitsgrenze“ (Grundsatz: maximal eine Stunde Fahrzeit in einer Richtung) wohnen, gibt es keinen FKZ 2. (Ausnahme: Studierende, die von einer Gemeinde außerhalb der Zumutbarkeitsgrenze zum Studienort pendeln, und bereits vor dem Studienjahr 2008/09 einen FKZ 2 erhalten haben, können für dieses Studium weiterhin einen FKZ 2 in der selben Höhe wie bisher bekommen).
- Nachweise sind nicht erforderlich.
Heimfahrtzuschuss (FKZ 3)
- für Studierende, deren Eltern mehr als 200 km vom Studienort entfernt im Inland wohnen.
- Für verheiratete Studierende, Vollwaisen und Selbsterhalterinnen / Selbsterhalter ist ein FKZ 3 nicht vorgesehen.
- kein Nachweis erforderlich
Wichtigste allgemeine Regelungen:
- kein eigener Antrag erforderlich.
- Die Auszahlung erfolgt in zehn Monatsraten, für die Monate August und September gibt es keinen FKZ.
- Der FKZ ist unter den selben Voraussetzungen wie die Studienbeihilfe zurückzuzahlen.
- Für Studierende, die bereits vor dem Studienjahr 2008/09 einen FKZ erhalten haben, gibt es Übergangsbestimmungen.
Versicherungskostenbeitrag
Voraussetzungen für die Zuerkennung
Studienbeihilfenbezieherinnen und Studienbeihilfenbezieher erhalten einen Versicherungskostenbeitrag in der Höhe von 19,- Euro für jeden Monat, für den eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 76 Abs. 1 ASVG besteht, ab dem auf die Vollendung des 27. Lebensjahres folgenden Monat.
Diese Regelung bleibt auch nach dem 1. Juli 2011 weiterhin bestehen.
Zuerkennung
Die Zuerkennung erfolgt automatisch ohne eigenen Antrag.
Achtung: Die Auszahlung der Versicherungskostenbeiträge erfolgt erst nach Ablauf des Zuerkennungszeitraumes, d.h. im Nachhinein.
ESF-Kinderbetreuungskostenzuschuss
Für Studierende, die sich in der Studienabschlussphase befinden, sozial förderungswürdig sind und Kinder zu betreuen haben, gibt es die Möglichkeit, einen Zuschuss zu den Kosten der Kinderbetreuung zu erhalten. Für Kinderbetreuungskosten können Sie eine Förderung erhalten,
wenn Sie
- sich in der Studienabschlussphase befinden, das heißt, Ihr Diplom-, Bachelor- oder Masterstudium bis auf die Fertigstellung der Diplomarbeit/Masterarbeit und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von höchstens zehn Semesterstunden bzw. 20 ECTS-Punkten (oder zwei Fachprüfungen) abgeschlossen haben; das Thema der Diplomarbeit/Masterarbeit müssen Sie bereits übernommen haben. Ist keine Diplomarbeit anzufertigen so darf der Umfang der fehlenden Prüfungen höchstens 20 Semesterstunden bzw. 40 ECTS-Punkten (oder vier Fachprüfungen) betragen. Studierende an nichtuniversitären Bildungseinrichtungen befinden sich in den jeweils letzten beiden Semestern ihrer Ausbildung in der Studienabschlussphase. Studierende eines Doktoratsstudiums können keinen Zuschuss zu den Kinderbetreuungskosten bekommen.
- entweder a) Studienbeihilfe beziehen oder b) ein Studienabschluss-Stipendium beziehen oder c) in einem eigenen Haushalt leben und das Einkommen des Ehepartners im letzten erfassten Kalenderjahr € 21.800,- nicht übersteigt.
- ihre Berufstätigkeit für die Dauer der Zuerkennung des Zuschusses aufgeben. [betrifft nur die Varianten b) und c), für die Variante a) gilt die Zuverdienstgrenze von 8.000,- € im Kalenderjahr].
- bei der Zuerkennung noch nicht 41 Jahre alt sind.
- noch kein Studium abgeschlossen haben. Ausnahme: Wer bereits ein Bachelorstudium abgeschlossen hat, kann für ein anschließendes Masterstudium auch noch einen Kinderbetreuungskostenzuschuss bekommen.
Der Zuschuss wird für die bis zum Studienabschluss benötigte Dauer, längstens jedoch für 18 Monate, gewährt und beträgt pauschal höchstens € 150.- monatlich je Kind. Entsprechende Ansuchen können bei Ihrer Stipendienstelle eingebracht werden. Die Auszahlung erfolgt im Nachhinein gegen Nachweis der Kosten.
ACHTUNG: Ein Zuschuss zu den Kosten für die Kinderbetreuung kann nur einmal beantragt werden! Die rückwirkende Antragstellung ist nicht möglich.
Nähere Information finden Sie in den Richtlinien über die Vergabe von Zuschüssen zu den Kinderbetreuungskosten.
Studienzuschuss
Die nachstehenden Informationen sind nur für jene Studierenden von Relevanz, die verpflichtet sind, für das geförderte Studium einen Studienbeitrag zu entrichten.
Studienbeihilfenbezieherinnen und Studienbeihilfenbezieher erhalten den jährlichen Studienbeitrag (€ 726,72) in voller Höhe in Form eines Studienzuschusses ersetzt.
Darüber hinaus können auch Studierende mit günstigem Studienerfolg, die wegen des elterlichen Einkommens gerade keine Studienbeihilfe mehr erhalten, einen Studienzuschuss in abgestufter Höhe von wenigstens € 60,- jährlich bekommen.
Die wichtigsten Regelungen in Kürze
- Höhe: für alle Studienbeihilfenbezieherinnen/Studienbeihilfenbezieher jährlich € 726,72; für andere zwischen € 60,- und € 726,72 jährlich, abgestuft nach dem elterlichen Einkommen.
- Studienerfolg: wie für den Bezug von Studienbeihilfe (siehe "Leistungsnachweis").
- Antragstellung: einheitlich mit dem Formular für die Beantragung von Studienbeihilfe (SB 1).
- Auszahlung: jeweils die Hälfte per Semester des Zuerkennungszeitraumes, nachdem die Meldung über die Einzahlung des Studienbeitrages bei der Studienbeihilfenbehörde eingelangt ist. Für Studierende an Universitäten erfolgt die Meldung automatisch, ein Nachweis über die Bezahlung des Studienbeitrages muss nicht vorgelegt werden.
- Rückzahlung: wie bei der Studienbeihilfe. (Studienerfolg nach den ersten beiden Semestern erforderlich; siehe "Rückzahlung")


