ESF-Kinderbetreuungskostenzuschuss

Für Studierende, die sich in der Studienabschlussphase befinden, sozial förderungswürdig sind und Kinder zu betreuen haben, gibt es die Möglichkeit, einen Zuschuss zu den Kosten der Kinderbetreuung zu erhalten. Für Kinderbetreuungskosten können Sie eine Förderung erhalten,
wenn Sie
- sich in der Studienabschlussphase befinden, das heißt, Ihr Diplom-, Bachelor- oder Masterstudium bis auf die Fertigstellung der Diplomarbeit/Masterarbeit und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von höchstens zehn Semesterstunden bzw. 20 ECTS-Punkten (oder zwei Fachprüfungen) abgeschlossen haben; das Thema der Diplomarbeit/Masterarbeit müssen Sie bereits übernommen haben. Ist keine Diplomarbeit anzufertigen so darf der Umfang der fehlenden Prüfungen höchstens 20 Semesterstunden bzw. 40 ECTS-Punkten (oder vier Fachprüfungen) betragen. Studierende an nichtuniversitären Bildungseinrichtungen befinden sich in den jeweils letzten beiden Semestern ihrer Ausbildung in der Studienabschlussphase. Studierende eines Doktoratsstudiums können keinen Zuschuss zu den Kinderbetreuungskosten bekommen.
- entweder a) Studienbeihilfe beziehen oder b) ein Studienabschluss-Stipendium beziehen oder c) in einem eigenen Haushalt leben und das Einkommen des Ehepartners im letzten erfassten Kalenderjahr € 21.800,- nicht übersteigt.
- ihre Berufstätigkeit für die Dauer der Zuerkennung des Zuschusses aufgeben. [betrifft nur die Varianten b) und c), für die Variante a) gilt die Zuverdienstgrenze von 8.000,- € im Kalenderjahr].
- bei der Zuerkennung noch nicht 41 Jahre alt sind.
- noch kein Studium abgeschlossen haben. Ausnahme: Wer bereits ein Bachelorstudium abgeschlossen hat, kann für ein anschließendes Masterstudium auch noch einen Kinderbetreuungskostenzuschuss bekommen.
Der Zuschuss wird für die bis zum Studienabschluss benötigte Dauer, längstens jedoch für 18 Monate, gewährt und beträgt pauschal höchstens € 150.- monatlich je Kind. Entsprechende Ansuchen können bei Ihrer Stipendienstelle eingebracht werden. Die Auszahlung erfolgt im Nachhinein gegen Nachweis der Kosten.
ACHTUNG: Ein Zuschuss zu den Kosten für die Kinderbetreuung kann nur einmal beantragt werden!
Nähere Informationen finden Sie in den Richtlinien über die Vergabe von Zuschüssen zu den Kinderbetreuungskosten.


