Verlängerung der Anspruchsdauer
Die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe umfasst die für die Absolvierung des Studiums gesetzlich vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters ('Toleranzsemester'). Bei Studien, die in Studienabschnitte gegliedert sind (z.B. Diplomstudien), gibt es pro Studienabschnitt ein 'Toleranzsemester'.
Es gibt mehrere Gründe, aus denen die Anspruchsdauer verlängert werden kann, u.a. auch die gesetzliche Verpflichtung zur Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu dessen sechstem Lebensjahr.
Die Anspruchsdauer kann um zwei Semester je Kind verlängert werden.
Damit die Anspruchsdauer verlängert werden kann, muss der wichtige Grund (hier: Kinderbetreuung) während des Studiums bzw. des Studienabschnittes vorgelegen sein.


