Zuverdienst
Für Studienbeihilfebezieher/Innen mit Kind/Kindern erhöht sich die die Zuverdienstgrenze von € 8.000,- pro Kalenderjahr, abhängig vom Alter des Kindes in folgendem Ausmaß:
Für jedes Kind bis zum 6. Lebensjahr: um 2.762,- Euro.
Für jedes Kind zwischen 6 und 14 Jahren: um 3.707,- Euro.
Für jedes Kind zwischen 14 und 18 Jahren: um 4.216,- Euro.
Für jedes noch in Ausbildung befindliche Kind über 18 Jahren: um 5.088,- Euro bzw. um 7.272,- Euro (falls Kind auswärtig studiert).
Voraussetzung für die Erhöhung der Zuverdienstgrenze ist die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind, eine Obsorgepflicht muss nicht vorliegen.


