FAQ - Stipendium und Coronakrise

Stand 23. April 2020, 9:00 Uhr

Die COVID-19-Studienförderungsverordnung – C-StudFV, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster  des Wissenschaftsministers sieht eine Beseitigung von Nachteilen für Bezieherinnen und Bezieher von Studienbeihilfe, von Auslandsbeihilfe, vom Studienabschluss-Stipendium, sowie vom Mobilitätsstipendium vor, die durch COVID-19-bedingte Einschränkungen des Hochschulbetriebes im Sommersemester 2020 entstanden sind.

ACHTUNG: Entgegen verbreiteten Darstellungen, dass alle, die im Wintersemester 2019 Beihilfe bezogen haben, automatisch auch im SS 2020 Beihilfe erhalten, ist klarzustellen: Nur wenn der Bezug der Beihilfe durch die Corona-Krise verhindert wurde, verlängert sich der Bezug vom Wintersemester 2019 auf das Sommersemester 2020! Siehe dazu auch die zweite Frage zu COVID-19:

junge Frau mit Kapuze
© Sigrid Olsson/PhotoAlto

Die COVID-19-Studienförderungsverordnung – C-StudFV des Wissenschaftsministers sieht vor: Wenn im Sommersemester 2020 ein Anspruch auf Studienförderung besteht, bleibt dieser aufrecht, auch wenn eine überwiegende Behinderung am Studium als Folge der COVID-19-bedingten Einschränkungen des Hochschulbetriebs vorliegt. Die Förderungsdauer verlängert sich automatisch um ein Semester.

Die Beeinträchtigungen des Lehr- und Prüfungsbetriebes sind erst im SS 2020 eingetreten, also nach Ablauf der Anspruchsdauer. Trotzdem kann eine Verlängerung der Anspruchsdauer bewilligt werden – unter folgenden Voraussetzungen:

  • Wenn die Prüfungen wegen der Corona-Krise nicht abgelegt werden konnten und
  • wenn man mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass die fehlenden Prüfungen ohne die Corona-Krise bis zum Ende der Antragsfrist (15. Mai 2020) abgelegt worden wären und
  • beabsichtigt ist, ein weiterführendes Studium im nächstmöglichem Semester anzuschließen.

Die COVID-19-Studienförderungsverordnung – C-StudFV des Wissenschaftsministers sieht vor:  Wenn das Auslandsstudium zumindest teilweise in das Sommersemester 2020 gefallen ist und der Abbruch des Auslandsstudiums durch die COVID-19-Krise verursacht wurde, ist die Beihilfe für ein Auslandsstudium nicht zurückzuzahlen.

Ein Auslandsstudium im Sinne des StudFG ist ein Studium im Ausland und nicht ein Fernstudium (Online-Kurse, …) an einer ausländischen Universität. Die Auszahlung der Auslandsbeihilfe wird daher mit Ende des Auslandsaufenthalts eingestellt.

Die COVID-19-Studienförderungsverordnung – C-StudFV des Wissenschaftsministers sieht vor: Die Nachweispflicht wird auch für das Mobilitätsstipendium verlängert. Der Studienerfolg für das Studienjahr 2019/20 ist daher erst im Sommersemester 2021 zu erbringen.

Die Corona-Krise ist ein wichtiger Grund, der nicht in die Frist eingerechnet wird (im Ausmaß von sechs Monaten), ohne dass dafür ein weiterer Nachweis erforderlich wäre.

Die COVID-19-Studienförderungsverordnung – C-StudFV des Wissenschaftsministers sieht vor: Die Förderdauer ist auf Antrag um maximal sechs Monate zu verlängern, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Studienabschluss durch die COVID-19-bedingten Einschränkungen des Hochschulbetriebs verzögert wurde. Auch der Nachweis des Abschlusses muss erst entsprechend später erbracht werden.

Anspruch auf Studienbeihilfe besteht grundsätzlich, wenn ein Studienerfolg vorliegt und das Einkommen der Eltern zu gering ist, um den studierenden Kindern den angemessenen Unterhalt für die Finanzierung des Studiums zu leisten. Das Einkommen aus dem aktuellen Kalenderjahr kann nur unter bestimmten Voraussetzungen zur Berechnung heranzogen werden; eine längerdauernde Arbeitslosigkeit ist jedenfalls eine Voraussetzung dafür. Ist Dein Vater/Deine Mutter seit dem Frühjahr arbeitslos, dann ist ein Antrag im Wintersemester 2020 zu empfehlen. Achtung: Eine Schätzung des aktuellen Einkommens ist nicht möglich, wenn im laufenden Kalenderjahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb und/oder selbstständige Einkünfte erzielt werden.

Der Umstand, dass jemand wegen unverschuldeter äußerer Umstände länger für sein Studium braucht, ist für sich genommen noch kein Grund für einen Anspruch auf Studienförderung. Diese hängt  immer von einem günstigen Studienfortgang und der Einkommenssituation der Eltern ab bzw. besteht dann, wenn vier Jahre Selbsterhalt vorliegen (jährlich mindestens € 8.580,- aus eigenem Einkommen, nachgewiesen durch Lohnzettel oder Steuerbescheid).

Für solche Zwecke kann der Sozialtopf der ÖH einspringen. Wende Dich dazu bitte an das Sozialreferat Deiner Universität. Die Studienbeihilfe selbst dient nicht dazu, eigene entfallende Einkünfte zu ersetzen, sondern die fehlende Unterhaltsleistung der Eltern. Grundsätzlich kann jede/r Studienbeihilfenbezieher/in € 15.000,- dazu verdienen, ohne dass die Beihilfe gekürzt wird. Das bedeutet aber auch, dass die Beihilfe nicht steigt, wenn diese Einkünfte wegfallen. Die Studienunterstützung ist ebenfalls nicht dafür vorgesehen. Sie richtet sich grundsätzlich an jene Studierenden, die schon eine Beihilfe beziehen oder gerade bezogen haben und aus gesetzlicher Härte im Einzelfall keine oder weniger Studienbeihilfe erhalten.

Wenn Du außerordentlichen Zivildienst leistest, ruht die Studienbeihilfe in jenen Monaten, in denen Du überwiegend (mehr als zwei Wochen) Zivildienst leistest, da ja ein anderes Einkommen an die Stelle der Studienbeihilfe tritt. Dafür wird dieses Einkommen aber nicht bei der Zuverdienstgrenze der Studienbeihilfe berücksichtigt. Melde daher bitte Antritt und Ende des Zivildienstes bei der Studienbeihilfenbehörde/zuständigen Stipendienstelle.

Zusätzlich zur Studienbeihilfe kann man jährlich € 15.000,- dazuverdienen (im Monatsschnitt € 1.250,-), wenn man das ganze Jahr Beihilfe bezieht*). Erst wenn man mehr als € 15.000,-*) jährlich dazu verdient, muss jener Betrag, der über dieser Grenze liegt, an die Studienbeihilfenbehörde zurückgezahlt werden. Nicht zurückzuzahlen sind bei einer Ausschöpfung der Zuverdienstgrenze jedenfalls der Betrag der ausbezahlten Studienbeihilfe und ein eigenes Einkommen von € 15.000,-*).
Bei einer möglichen Überschreitung der Zuverdienstgrenze im Jahr 2020 durch eine Corona-bezogene, bezahlte Arbeit muss man also entscheiden, ob man diese Arbeit allenfalls faktisch teilweise unbezahlt macht oder eine andere, bereits existierende Arbeit aufgibt bzw. einschränkt, um die Zuverdienstgrenze nicht zu überschreiten. Achtung: Für die Zuverdienstgrenze zählt jedes Einkommen aus Berufstätigkeit, also auch aus einer Corona-bezogenen Arbeit.

*) Bezieht man nicht das ganze Jahr Beihilfe, ist die Zuverdienstgrenze geringer. Sie beträgt im Jahr € 1.250,- multipliziert mit der Zahl der Monate, in denen Beihilfe bezogen wird.

Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise bis Februar 2022 für das Kalenderjahr 2020 und 2021 zusätzlich geleistet wurden („COVID-19-Prämien“), zählen bis zu einer Höhe von 3.000.- Euro nicht zum Einkommen im Sinne des StudFG.

Zulagen und Bonuszahlungen, die 2022 und 2023 durch Arbeitgeber/innen zusätzlich geleistet werden (Teuerungsprämien inklusive Gewinnbeteiligungen), zählen bis zu einer Höhe von 3.000.- Euro nicht zum Einkommen im Sinne des StudFG.

Antrag online stellen

mittels elektronischer Signatur (Handy/Bürgerkarte) oder mittels Formularen zum Download.

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