Stand 23. April 2020, 9:00 Uhr
Die COVID-19-Studienförderungsverordnung – C-StudFV, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster des Wissenschaftsministers sieht eine Beseitigung von Nachteilen für Bezieherinnen und Bezieher von Studienbeihilfe, von Auslandsbeihilfe, vom Studienabschluss-Stipendium, sowie vom Mobilitätsstipendium vor, die durch COVID-19-bedingte Einschränkungen des Hochschulbetriebes im Sommersemester 2020 entstanden sind.
ACHTUNG: Entgegen verbreiteten Darstellungen, dass alle, die im Wintersemester 2019 Beihilfe bezogen haben, automatisch auch im SS 2020 Beihilfe erhalten, ist klarzustellen: Nur wenn der Bezug der Beihilfe durch die Corona-Krise verhindert wurde, verlängert sich der Bezug vom Wintersemester 2019 auf das Sommersemester 2020! Siehe dazu auch die zweite Frage zu COVID-19:
mittels elektronischer Signatur (Handy/Bürgerkarte) oder mittels Formularen zum Download.
Online Antrag , öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster