Was ist bei einem Studienwechsel zu beachten?
Studienwechsel kann Ihre Studienbeihilfe gefährden!
Beachten Sie daher unbedingt die Regelungen über den Studienwechsel, da ansonsten die Gefahr besteht, dass Sie Ihren Anspruch auf Studienbeihilfe vorübergehend oder für immer verlieren.
Informieren Sie sich daher bitte, wenn Sie einen Studienwechsel planen, bei Ihrer zuständigen Sachbearbeiterin/Ihrem zuständigen Sachbearbeiter, um unangenehme Folgen zu vermeiden.
Was ist ein Studienwechsel?
- jede Änderung einer Studienrichtung
- die „Rückkehr“ zu einer ursprünglich betriebenen Studienrichtung, wenn dazwischen eine andere Studienrichtung betrieben wurde
- bei einem Doppelstudium, wenn bei einem Folgeantrag die Studienbeihilfe für die andere Studienrichtung beantragt wird
- Wechsel der Bildungseinrichtung
Wie oft und wann darf das Studium gewechselt werden?
- insgesamt zweimal,
- wenn das vorangegangene Studium nicht mehr als zwei Semester inskribiert wurde.
Achtung: Ein Studienwechsel im Master-/Doktoratsstudium kann zum Anspruchsverlust führen. Näheres erfahren Sie bei Ihrer Stipendienstelle.
Was ist bei Studienwechsel sonst zu beachten?
- Erlöschen:
Wenn während des Zuerkennungszeitraumes (zwei Semester oder ein Ausbildungsjahr) die Studienrichtung oder die Bildungseinrichtung gewechselt wird, erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe. Für die neue Studienrichtung ist neuerlich ein persönlicher Antrag zu stellen. (kein Systemantrag möglich!) - Studienerfolg:
Nach dem Studienwechsel hat die/der Studierende nur dann Anspruch auf Studienbeihilfe, wenn aus der zuvor betriebenen Studienrichtung ein günstiger Studienerfolg im Sinne des Studienförderungsgesetzes nachgewiesen werden kann. Andernfalls hat man erst wieder Anspruch auf Studienbeihilfe, wenn aus der neuen Studienrichtung ein Studienerfolg erbracht wird- also frühestens nach einem Semester. - Altersgrenze:
Die Altersgrenze als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe ist bei jedem neu begonnenen Studium (auch Master- bzw. Doktoratsstudium!) zu überprüfen. Wenn nach Vollendung des 30. Lebensjahres ein Studienwechsel erfolgt, wird der Selbsterhalt neu überprüft.
Was ist kein Studienwechsel?
Ein Studienwechsel im Sinne des Studienförderungsgesetzes liegt nur dann vor, wenn die Studienrichtung geändert wird.
Folgende Fälle sind kein Studienwechsel:
- Wechsel des Studienortes bei gleichbleibender Studienrichtung.
Hinweis: Durch den Wechsel des Studienortes kann eine andere Stipendienstelle für Sie zuständig werden. Melden Sie daher unbedingt diesen Umstand Ihrer bisherigen Stipendienstelle. Ändert sich die für Sie zuständige Stipendienstelle, ist an der „neuen“ Stipendienstelle ein neuer Antrag zu stellen, da der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt. - Wechsel des Studienplanes oder Curriculums
Obwohl es sich um keinen "Wechsel" handelt, sollte trotzdem im Vorhinein eine Meldung an die Stipendienstelle erfolgen, da es aus anderen Gründen zu einem Erlöschen des Anspruches führen kann!
Ausnahmen gibt es nur in drei Fällen:
- wenn der Studienwechsel durch ein unabwendbares Ereignis zwingend herbeigeführt wurde (Beispiel: bleibende Handverletzung bei Klavierstudium)
- wenn nach dem Studienwechsel die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums auf Grund der abgelegten Prüfungen von der Studienbeihilfenbehörde für die Anspruchsdauer der neuen Studienrichtung berücksichtigt werden können
- wenn in dem Studium, das nach einem zu spät erfolgten Wechsel betrieben wird, so viele Semester wie in dem vor dem verspäteten Wechsel betriebenen Studium zurückgelegt wurden.
Achtung: Ansonsten können Sie in allen Fällen des Anspruchsverlustes wegen Studienwechsel nie mehr Studienbeihilfe erhalten. Es gibt keine Nachsicht davon.
Beispiele
Beispiel 1
zwei Semester Rechtswissenschaften – 1. Studienwechsel – zwei Semester Medizin – 2. Studienwechsel – Betriebswirtschaft: zulässig
Beispiel 2
ein Semester Biologie – 1. Studienwechsel – drei Semester Psychologie – 2. Studienwechsel – Pädagogische Hochschule: Anspruchsverlust
Beispiel 3
vier Semester Konservatorium – 1. Studienwechsel – Maschinenbau: Anspruchsverlust
