Kinderbetreuungskostenzuschuss
Studierende, die sich in der Studienabschlussphase befinden, sozial förderungswürdig sind und Kinder zu betreuen haben, können einen Zuschuss zu den Kosten der Kinderbetreuung erhalten.
Voraussetzungen dafür sind:
- Die/der Studierende sich in der Studienabschlussphase befindet. Das Diplom-, Bachelor- oder Masterstudium wurde bis auf die Fertigstellung der Diplomarbeit/Masterarbeit und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von höchstens 10 Semesterstunden bzw. 20 ECTS-Punkten (oder zwei Fachprüfungen) abgeschlossen. Das Thema der Diplomarbeit/Masterarbeit muss bereits übernommen worden sein. Ist keine Diplomarbeit anzufertigen, darf der Umfang der fehlenden Prüfungen höchstens 20 Semesterstunden bzw. 40 ECTS-Punkte (oder vier Fachprüfungen) betragen. Studierende an nichtuniversitären Bildungseinrichtungen befinden sich in den jeweils letzten beiden Semestern ihrer Ausbildung in der Studienabschlussphase.
Studierende eines Doktoratsstudiums können keinen Zuschuss zu den Kinderbetreuungskosten bekommen. - Die/der Studierende bezieht entweder
a) Studienbeihilfe oder
b) ein Studienabschluss-Stipendium oder
c) lebt in einem eigenen Haushalt und das Einkommen der Ehegattin/des Ehegatten/der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners im letzten erfassten Kalenderjahr ist nicht höher als € 21.800,-. - Die/der Studierende gibt die Berufstätigkeit für die Dauer der Zuerkennung des Zuschusses auf. [betrifft nur die Varianten b) und c), für die Variante a) gilt die Zuverdienstgrenze von € 10.000,-/ bis 31. Dezember 2014 € 8.000,- im Kalenderjahr].
- Die/der Studierende bei Zuerkennung noch nicht 41 Jahre alt ist.
- Die/der Studierende hat noch kein Studium abgeschlossen.
Ausnahme: Trotz abgeschlossenem Bachelorstudium kann für ein anschließendes Masterstudium ein Kinderbetreuungskostenzuschuss zuerkannt werden.
ACHTUNG: Das Ansuchen auf einen Kinderbetreuungskostenzuschuss kann nur einmal gestellt werden. Ein zurückwirkendes Ansuchen ist nicht möglich.
Der Zuschuss wird für die bis zum Studienabschluss benötigte Dauer, längstens jedoch für 18 Monate, gewährt und beträgt pauschal höchstens € 150,- monatlich je Kind. Ansuchen können bei Ihrer Stipendienstelle eingebracht werden. Die Auszahlung erfolgt im Nachhinein gegen Nachweis der Kosten.
Nähere Informationen sind in den Richtlinien über die Vergabe von Zuschüssen zu den Kinderbetreuungskosten zu finden.
