Du hast Fragen zur Studienförderung?
Hier findest Du Antworten auf häufig gestellte Fragen.
Die Öffnungszeiten der Stipendienstellen findest Du unter Kontakt.
Generell kann kein genaues Datum festgelegt werden, da die Auszahlung je nach Antragsstellung, Bearbeitung und Fertigstellung des Bescheides bei jeder Studierenden/jedem Studierenden unterschiedlich erfolgt.
Zu beachten: Die Auszahlung der Studienbeihilfe endet in der Regel nach zwei Semestern. Danach erfolgt die neuerliche Antragsstellung jährlich und automatisch durch die Stipendienstelle (Systemantrag). Im September bzw. im März werden im Zuge des Systemantrages die Voraussetzungen für den weiteren Bezug von Studienbeihilfe erneut überprüft. Du erhältst einen neuen Bescheid von der Studienbeihilfenbehörde. Die Bearbeitung eines Antrages bzw. eines Systemantrages nimmt einige Zeit in Anspruch. Wenn Du einen positiven Bescheid erhältst, wird die Studienbeihilfe rückwirkend ab September bzw. ab März ausbezahlt.
Ein neuerlicher Antrag durch die Studierenden ist in folgenden Fällen erforderlich:
Die elektronische Zustellung ermöglicht es, Bescheide der Studienbeihilfenbehörde digital zu erhalten. Dafür melde Dich bitte mit Hilfe Deiner Handy-Signatur auf https://www.oesterreich.gv.at, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster an:
Folgende Vorteile erwarten Dich:
Nähere Informationen zur elektronischen Zustellung findest Du auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster.
Falls kein elektronisches Postfach vorhanden ist, erfolgt die Zustellung auf dem Postweg.
Bitte melde maßgebliche Änderungen während des Bezuges der Studienbeihilfe schriftlich (z. B. über das Kontaktformular):
Zum Beispiel:
Ja, die Studienbeihilfe wird 12-mal im Jahr ausbezahlt, der Fahrtkostenzuschuss wird 10-mal im Jahr (Oktober - Juli) ausbezahlt.
Gib uns den Studienabschluss binnen zwei Wochen schriftlich (über das Kontaktformular) bekannt.
Nein, nähere Informationen erhältst Du bei Deiner zuständigen Krankenkassa.
Nein, alle Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz sind steuerfrei.
Stelle einen Antrag auf Studienbeihilfe, um einen Bescheid zu erhalten. Diesen kannst Du als Nachweis bei anderen Stellen/Behörden vorlegen.
Die geförderten Bildungseinrichtungen findest Du unter der Abfrage geförderter Studien.
Im Wintersemester: 20. September – 15. Dezember
Im Sommersemester: 20. Februar – 15. Mai
oder
Studienbeihilfe/Studienzuschuss wird grundsätzlich für zwei Semester zuerkannt. Durch den Systemantrag ist es nur mehr zu Studienbeginn erforderlich, einen Antrag zu stellen. Die neuerliche Antragsstellung erfolgt jährlich und automatisch durch die Stipendienstelle. Den Status Deiner Antragsbearbeitung und ein Beispiel für den Ablauf einer Antragsbearbeitung kannst Du unter Statusabfrage abfragen.
Ein neuer Antrag ist zu stellen:
Ja.
Das Formular SB3 muss nicht vom Elternteil, sondern kann auch von der Antragstellerin/von dem Antragssteller selbst unterschrieben werden.
Die Zuverdienstgrenze liegt grundsätzlich bei € 15.000,- im Kalenderjahr. Wird nicht während des ganzen Kalenderjahres Studienbeihilfe bezogen, verringert sich die Zuverdienstgrenze entsprechend (Aliquotierung). Sonderzahlungen wie z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld werden jedenfalls berücksichtigt. Die Zuverdienstgrenze kann sich auch erhöhen, wenn für eigene Kinder Unterhalt geleistet wird.
Beim Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes handelt es sich um das jährliche Bruttoeinkommen inklusive Sonderzahlungen minus insgesamt einbehaltener Sozialversicherungsbeiträge, minus Werbungskosten(pauschale).
Es wird sowohl inländisches als auch ausländisches Einkommen berücksichtigt, zum Beispiel:
Eine rechtlich verbindliche Auskunft über den Anspruch und die Höhe der Studienbeihilfe gibt alleine der Bescheid der Studienbeihilfenbehörde über die Bewilligung oder Abweisung der Studienbeihilfe.
Die Studienbeihilfe nach Selbsterhalt ist eine Sonderform der Studienbeihilfe. Dieses ist für Studierende vorgesehen, die sich vor dem Bezug einer Studienbeihilfe durch wenigstens vier Jahre mit einem Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes von mindestens € 11.000,- jährlich „selbst erhalten“ haben (Achtung: Für Anträge bis 31. August 2024 ist aufgrund der Übergangsbestimmung in § 75 Abs. 44 StudFG noch ein Einkommen in Höhe von mindestens € 8.580,- jährlich ausreichend. Das Studium muss zum Antragszeitpunkt bereits betrieben werden.). Bei der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt gelten die allgemeinen Voraussetzungen wie für den Bezug von Studienbeihilfe. Das elterliche Einkommen wird für die Berechnung der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt nicht berücksichtigt, bei verheirateten Studierenden wird jedoch das Einkommen der Ehepartnerin/des Ehepartners bzw. der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners berücksichtigt. Ebenso werden Unterhaltsleistungen einer/eines geschiedenen Ehegattin/Ehegatten oder von früheren eingetragenen Partnern nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft berücksichtigt.
Die allgemeine Altersgrenze erhöht sich, wenn mehr als vier Jahre Selbsterhalt nachgewiesen werden:
Alter zu Studienbeginn | erforderlicher Selbsterhalt |
---|---|
bis 32 Jahre | 4 Jahre |
33 Jahre | 5 Jahre |
34 Jahre | 6 Jahre |
35 Jahre | 7 Jahre |
36 Jahre | 8 Jahre |
37 Jahre | 9 Jahre |
ab 38 Jahre | Altersgrenze überschritten |
Ja.
Für die Absolvierung positiver Prüfungen erhältst Du ECTS-Punkte bzw. Semesterwochenstunden (SWS). ECTS-Punkte sind eine einheitliche Maßeinheit für Studienleistungen im europäischen Hochschulraum. Die ECTS-Punkte ergeben sich aus der geschätzten Zeit/dem geschätzten Arbeitspensum, die eine durchschnittliche Studierende/ein durchschnittlicher Studierender für die Absolvierung einzelner Lehrveranstaltungen, Module etc. braucht. Semesterwochenstunden (SWS) sind die Anzahl der Stunden einer Lehrveranstaltung, die eine Studierende/ein Studierender in einem Semester pro Woche besucht. ECTS-Punkte und Semesterwochenstunden (SWS) werden im Studienplan (Curriculum) jeder Studienrichtung festgelegt.
Achtung: Ab dem WS 2024 werden die Voraussetzungen für den günstigen Studienerfolg geändert.
Der günstige Studienerfolg (= positiv absolvierte Lehrveranstaltungen) für Studien an Universitäten, Fachhochschulen und theologischen Lehranstalten beträgt:
Studienart | nach dem 2. Semester | nach dem 6. Semester |
---|---|---|
Diplom/Bachelorstudien | 30 ECTS-Punkte oder 14 SWS | 90 ECTS-Punkte oder 42 SWS |
Masterstudien | 20 ECTS-Punkte oder 10 SWS | 90 ECTS-Punkte oder 42 SWS |
Doktoratsstudien/PhD-Studien | 12 ECTS-Punkte oder 6 SWS | Bestätigung über den positiven Fortschritt der Dissertation durch die Betreuerin/den Betreuer |
Für Studien an Pädagogischen Hochschulen sind nach jedem Studienjahr 30 ECTS-Punkte nachzuweisen. Den erforderlichen Studienerfolg an Konservatorien findest Du unter Studienerfolg & Leistungsnachweis.
Achtung: Ab dem WS 2024 werden die Voraussetzungen für den günstigen Studienerfolg geändert.
Wenn während des Zuerkennungszeitraums die Studienrichtung oder die Bildungseinrichtung gewechselt wird, erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe. Für die neue Studienrichtung ist erneut ein persönlicher Antrag zu stellen.
Wenn Du einen Studienwechsel planst, setze Dich bezüglich der Bedingungen des Studienerfolges in Folge eines Studienwechsels mit Deiner zuständigen Stipendienstelle in Verbindung.
Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise bis Februar 2022 für das Kalenderjahr 2020 und 2021 zusätzlich geleistet wurden („COVID-19-Prämien“), zählen bis zu einer Höhe von 3.000.- Euro nicht zum Einkommen im Sinne des StudFG.
Zulagen und Bonuszahlungen, die 2022 und 2023 durch Arbeitgeber/innen zusätzlich geleistet werden (Teuerungsprämien inklusive Gewinnbeteiligungen), zählen bis zu einer Höhe von 3.000.- Euro nicht zum Einkommen im Sinne des StudFG.
mittels elektronischer Signatur (Handy/Bürgerkarte) oder mittels Formularen zum Download.
Online Antrag , öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster