FAQ - häufig gestellte Fragen

Du hast Fragen zur Studienförderung?
Hier findest Du Antworten auf häufig gestellte Fragen.

junger Mann lehnt an der Wand
© Sigrid Olsson/PhotoAlto

Die Öffnungszeiten der Stipendienstellen findest Du unter Kontakt.

Generell kann kein genaues Datum festgelegt werden, da die Auszahlung je nach Antragsstellung, Bearbeitung und Fertigstellung des Bescheides bei jeder Studierenden/jedem Studierenden unterschiedlich erfolgt.

Zu beachten: Die Auszahlung der Studienbeihilfe endet in der Regel nach zwei Semestern. Danach erfolgt die neuerliche Antragsstellung jährlich und automatisch durch die Stipendienstelle (Systemantrag). Im September bzw. im März werden im Zuge des Systemantrages die Voraussetzungen für den weiteren Bezug von Studienbeihilfe erneut überprüft. Du erhältst einen neuen Bescheid von der Studienbeihilfenbehörde. Die Bearbeitung eines Antrages bzw. eines Systemantrages nimmt einige Zeit in Anspruch. Wenn Du einen positiven Bescheid erhältst, wird die Studienbeihilfe rückwirkend ab September bzw. ab März ausbezahlt.

Ein neuerlicher Antrag durch die Studierenden ist in folgenden Fällen erforderlich:

  • bei Änderung des Studiums sowie der Bildungseinrichtung
  • wenn der Anspruch auf Studienbeihilfe (vorübergehend) erlischt

Die elektronische Zustellung ermöglicht es, Bescheide der Studienbeihilfenbehörde digital zu erhalten. Dafür melde Dich mit Deiner ID Austria auf https://www.oesterreich.gv.at, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster  an:

Folgende Vorteile erwarten Dich:

  • zentrales, kostenloses elektronisches Postfach („Mein Postkorb“) für den Empfang von behördlichen Nachrichten.
  • Anzeige von Nachrichten der Finanzverwaltung, die in die Databox von FinanzOnline zugestellt wurden, zur Information
  • höchste Sicherheit durch die ID Austria
  • keine "gelben Zettel" mehr, der Weg zur Post entfällt
  • weltweit erreichbar
  • verkürzte Verfahrenszeiten
  • sofort nach Eröffnung alle Vorteile nutzbar
  • für ERV-Teilnehmerinnen und ERV-Teilnehmer ist eine Weiterleitung in den ERV konfigurierbar (ERV = " Elektronischer Rechtsverkehr")

Wir empfehlen, Schriftstücke der Studienbeihilfenbehörde jedenfalls lokal abzuspeichern, da die Nachrichten aus dem elektronischen Postfach nach 70 Tagen ab Zustellung automatisch gelöscht werden. 

Verfügst Du über kein elektronisches Postfach 'Mein Postkorb', werden Briefe und Bescheide per Post zugestellt. Dies nimmt einige Tage in Anspruch.

Bitte melde maßgebliche Änderungen während des Bezuges der Studienbeihilfe schriftlich (z. B. über das Kontaktformular):

Zum Beispiel:

  • neue Adresse mittels Formular FB09-24
  • Geburt eines eigenen Kindes/Geschwister
  • Heirat/Verpartnerung/Scheidung/Todesfall
  • Tod eines Elternteils/Ehegattin/Ehegatte
  • neue Bankverbindung oder sonstige personenbezogene Daten mittels Formular FB09-24
  • E-Mail-Adresse mittels Formular FB09-24
  • Studienabbruch, Studienwechsel, Studienabschluss
  • Studienunterbrechung
  • Beurlaubung
  • Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes bzw. Dienste nach dem Freiwilligengesetz
  • Studienbeginn der Geschwister

Ja, die Studienbeihilfe wird 12-mal im Jahr ausbezahlt, der Fahrtkostenzuschuss wird 10-mal im Jahr (Oktober - Juli) ausbezahlt.

Gib uns den Studienabschluss binnen zwei Wochen schriftlich (über das Kontaktformular) bekannt.

Nein, nähere Informationen erhältst Du bei Deiner zuständigen Krankenkassa.

Nein, alle Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz sind steuerfrei.

Stelle einen Antrag auf Studienbeihilfe, um einen Bescheid zu erhalten. Diesen kannst Du als Nachweis bei anderen Stellen/Behörden vorlegen.

  • Finanzielle Förderungswürdigkeit: Diese richtet sich nach Einkommen, Familienstand, Familiengröße.
  • Österreichische Staatsbürgerschaft oder Gleichstellung gemäß Studienförderungsgesetz
  • Fortsetzungsmeldung/Zulassung zu einem ordentlichen Studium (Einzahlung ÖH-Beitrag) oder Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung/Zusatzprüfung
  • Studienerfolg (siehe Frage 24)
  • Das Studium darf nicht zu oft und nicht zu spät gewechselt werden (siehe Frage 26)
  • Kein Studienabschluss oder Abschluss einer anderen gleichwertigen Ausbildung. Ausnahme: Nach dem Abschluss eines Bachelorstudiums ist die Förderung eines Masterstudiums/kombinierten Master- und Doktoratsstudiums unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Nach dem Abschluss eines Master/Diplomstudiums ist die Förderung eines Doktoratsstudiums unter bestimmten Voraussetzungen möglich.              
  • Altersgrenze: Jedes neu begonnene Studium muss vor Vollendung des 33. Lebensjahres begonnen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Altersgrenze um maximal 5 Jahre angehoben werden: bei Selbsterhalter/inne/n, Studierenden mit Behinderung, Studierenden mit Kind(ern), Studierenden im Masterstudium. In diesen Fällen muss das Studium vor Vollendung des 38. Lebensjahres begonnen werden.

Die geförderten Bildungseinrichtungen findest Du unter der Abfrage geförderter Studien.

Im Wintersemester: 20. September – 15. Dezember
Im Sommersemester: 20. Februar – 15. Mai

Die Zuständigkeit der Stipendienstelle orientiert sich an Deinem Studienort. Nähere Informationen findest Du auf den Seiten der Stipendienstellen:

Wien

Graz

Innsbruck

Salzburg

Linz

Klagenfurt

  • Online Antrag mittels ID Austria - dies ist der sicherste und schnellste Weg!

oder

  • PDF Formulare per Post oder Einwurf in den Postkasten Deiner Stipendienstelle

Studienbeihilfe/Studienzuschuss wird grundsätzlich für zwei Semester zuerkannt. Durch den Systemantrag ist es nur mehr zu Studienbeginn erforderlich, einen Antrag zu stellen. Die neuerliche Antragsstellung erfolgt jährlich und automatisch durch die Stipendienstelle. Den Status Deiner Antragsbearbeitung kannst Du unter der Statusabfrage abfragen.

Ein neuer Antrag ist zu stellen:

  • bei Änderung des Studiums sowie der Bildungseinrichtung
  • wenn der Anspruch auf Studienbeihilfe (vorübergehend) erlischt

Ja.
Das Formular SB3 muss nicht vom Elternteil, sondern kann auch von der Antragstellerin/von dem Antragssteller selbst unterschrieben werden.

Die Zuverdienstgrenze liegt grundsätzlich bei einem Einkommen in Höhe von € 15.000,- im Kalenderjahr. Wird nicht während des ganzen Kalenderjahres Studienbeihilfe bezogen, verringert sich die Zuverdienstgrenze entsprechend (Aliquotierung). Zum Einkommen zählen auch Sonderzahlungen wie z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld (Näheres siehe Frage 18 und Frage 19). Die Zuverdienstgrenze kann sich auch erhöhen, wenn für eigene Kinder Unterhalt geleistet wird.

Beim Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes handelt es sich prinzipiell um das jährliche Bruttoeinkommen inklusive Sonderzahlungen abzüglich insgesamt einbehaltener Sozialversicherungsbeiträge und weiterer Abzüge wie z. B.  Werbungskosten und Sonderausgaben laut Einkommensteuerbescheid.

Es wird sowohl inländisches als auch ausländisches Einkommen berücksichtigt, zum Beispiel:

  • Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit inkl. Sonderzahlungen (z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld), Überstunden, Abfertigung, Prämien, Auszahlung aus Vorsorgekassen)
  • Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit
  • Einkommen aus Gewerbebetrieb
  • Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkommen aus Vermietung und Verpachtung
  • Freier Dienstvertrag, Werkvertrag
  • Dienstleistungsscheck
  • Alterspension, Witwen/Witwerpension, Waisenpension
  • AMS-Bezüge (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld,…)
  • Mindestsicherung/Sozialhilfe
  • Übergangsgeld, Rehabilitationsgeld, Krankengeld
  • Renten
  • Karenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Wochengeld
  • Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz

Eine rechtlich verbindliche Auskunft über den Anspruch und die Höhe der Studienbeihilfe gibt alleine der Bescheid der Studienbeihilfenbehörde über die Bewilligung oder Abweisung der Studienbeihilfe.

Die Studienbeihilfe nach Selbsterhalt ist eine Sonderform der Studienbeihilfe. Dieses ist für Studierende vorgesehen, die sich vor dem Bezug einer Studienbeihilfe durch wenigstens vier Jahre mit einem Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes von mindestens € 11.000,-  jährlich „selbst erhalten“ haben. Achtung: Für Anträge bis 31. August 2024 ist (lt. Übergangsbestimmung in § 75 Abs. 44 StudFG) noch ein Einkommen in Höhe von mindestens € 8.580,- jährlich ausreichend, wenn sie letztmalig das Sommersemester 2024 betreffen und das Studium bereits zum Antragszeitpunkt betrieben wird. Bei der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt gelten die allgemeinen Voraussetzungen wie für den Bezug von Studienbeihilfe. Das elterliche Einkommen wird für die Berechnung der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt nicht berücksichtigt, bei verheirateten Studierenden wird jedoch das Einkommen der Ehepartnerin/des Ehepartners bzw. der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners berücksichtigt. Ebenso werden Unterhaltsleistungen einer/eines geschiedenen Ehegattin/Ehegatten oder von früheren eingetragenen Partnern nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft berücksichtigt.

Die allgemeine Altersgrenze erhöht sich, wenn mehr als vier Jahre Selbsterhalt nachgewiesen werden:

Alter zu Studienbeginnerforderlicher Selbsterhalt
bis 32 Jahre4 Jahre
33 Jahre5 Jahre
34 Jahre6 Jahre
35 Jahre7 Jahre
36 Jahre8 Jahre
37 Jahre9 Jahre
ab 38 JahreAltersgrenze überschritten

 

Ja.

Für die Absolvierung positiver Prüfungen erhältst Du ECTS-Punkte bzw. Semesterwochenstunden (SWS). ECTS-Punkte sind eine einheitliche Maßeinheit für Studienleistungen im europäischen Hochschulraum. Die ECTS-Punkte ergeben sich aus der geschätzten Zeit/dem geschätzten Arbeitspensum, die eine durchschnittliche Studierende/ein durchschnittlicher Studierender für die Absolvierung einzelner Lehrveranstaltungen, Module etc. braucht. Semesterwochenstunden (SWS) sind die Anzahl der Stunden einer Lehrveranstaltung, die eine Studierende/ein Studierender in einem Semester pro Woche besucht. ECTS-Punkte und Semesterwochenstunden (SWS) werden im Studienplan (Curriculum) jeder Studienrichtung festgelegt.

Achtung: Ab dem WS 2024 werden die Voraussetzungen für den günstigen Studienerfolg geändert.

Der günstige Studienerfolg (= positiv absolvierte Lehrveranstaltungen) für Studien an Universitäten, Fachhochschulen und theologischen Lehranstalten beträgt:

Studienartnach dem 2. Semesternach dem 6. Semester
Diplom/Bachelorstudien30 ECTS-Punkte oder 14 SWS90 ECTS-Punkte oder 42 SWS
Masterstudien20 ECTS-Punkte oder 10 SWS90 ECTS-Punkte oder 42 SWS
Doktoratsstudien/PhD-Studien12 ECTS-Punkte oder 6 SWSBestätigung über den positiven Fortschritt der Dissertation durch die Betreuerin/den Betreuer

 

Für Studien an Pädagogischen Hochschulen sind nach jedem Studienjahr 30 ECTS-Punkte nachzuweisen. Den erforderlichen Studienerfolg an Konservatorien findest Du unter Studienerfolg & Leistungsnachweis.

Achtung: Ab dem WS 2024 werden die Voraussetzungen für den günstigen Studienerfolg geändert.

  • wenn kein Mindeststudienerfolg nach dem 2. Semester erreicht wurde (= Hälfte des günstigen  Studienerfolgs, siehe Frage 25)
  • wenn das Studium nach dem insgesamt 1. Semester abgebrochen wird und nicht innerhalb der Antragsfrist des folgenden Semesters ein Studienerfolg von 7 ECTS bzw. 4 Semesterwochenstunden erbracht wurde
  • bei Überschreitung der Zuverdienstgrenze der Übergenuss
  • wenn nach dem Ruhen/Erlöschen des Anspruchs noch Beiträge ausbezahlt wurden
  • bei unvollständigen oder unwahren Angaben
  • insgesamt zweimal,
  • wenn das vorangegangene Studium maximal zwei Semester inskribiert wurde

Wenn während des Zuerkennungszeitraums die Studienrichtung oder die Bildungseinrichtung gewechselt wird, erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe. Für die neue Studienrichtung ist erneut ein persönlicher Antrag zu stellen.
Wenn Du einen Studienwechsel planst, setze Dich bezüglich der Bedingungen des Studienerfolges in Folge eines Studienwechsels mit Deiner zuständigen Stipendienstelle in Verbindung.

Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise bis Februar 2022 für das Kalenderjahr 2020 und 2021 zusätzlich geleistet wurden („COVID-19-Prämien“), zählen bis zu einer Höhe von € 3.000.- nicht zum Einkommen im Sinne des StudFG.

Zulagen und Bonuszahlungen, die 2022 und 2023 durch Arbeitgeber/innen zusätzlich geleistet werden (Teuerungsprämien inklusive Gewinnbeteiligungen), zählen bis zu einer Höhe von € 3.000.- nicht zum Einkommen im Sinne des StudFG.

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