Fristen zur Antragstellung

Beachte unbedingt die jeweiligen Fristen - insbesondere die Antragsfristen und die Fristen zum Nachweis des Studienerfolges! Bei Versäumung der Frist droht regelmäßig eine empfindliche finanzielle Einbuße, die meistens nicht mehr korrigiert werden kann.

junger Mann
© Sigrid Olsson/PhotoAlto
Wintersemester:Sommersemester:
20. September – 15. Dezember20. Februar – 15. Mai


Anträge innerhalb dieser Fristen wirken zurück auf den Semesterbeginn. Im Wintersemester erfolgt die Zuerkennung der Studienbeihilfe jedoch bereits ab September.
Anträge außerhalb der oben genannten Fristen sind ab dem Monat der Antragstellung wirksam.

Wenn Du z. B. im Wintersemester 2023 ein Studium beginnst und dafür einen Antrag auf Studienbeihilfe stellen willst, beginnt die Antragsfrist am 20. September 2023 und endet am 15. Dezember 2023.

Damit ein Antrag als rechtzeitig eingebracht gilt, muss der Online-Antrag spätestens am letzten Tag der Frist eingebracht oder der ausgefüllte Formularantrag nachweislich der Post übergeben werden (Datum des Poststempels).

Abänderungsanträge können während des Bewilligungszeitraumes jederzeit gestellt werden. Die Abänderung wird mit dem Beginn des Zuerkennungszeitraumes wirksam, sofern der Antrag innerhalb der Antragsfrist gestellt wird, sonst mit dem Monat der Antragstellung. Als Gründe für eine Abänderung der Studienbeihilfe kommen Umstände in Frage, die unmittelbaren Einfluss auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Personen bzw. der Antragstellerin/des Antragstellers haben (z. B. eine erhebliche Verringerung des elterlichen Einkommens).

Anträge auf Beihilfe für ein Auslandsstudium sind spätestens drei Monate nach Beginn des Auslandsstudiums zu stellen. Bitte beachte: Unvollständige Anträge (z. B. ein Fehlen der Gleichwertigkeit, Stempel der Universitäten, Inskriptionsbestätigung/Zulassungsbestätigung, Antrittsbestätigung) verzögern die Bearbeitung. Verspätet eingebrachte Anträge werden zurückgewiesen.

Achtung: Für Erasmus-Plus-Studierende empfiehlt sich eine rechtzeitige Beantragung der Beihilfe für das Auslandsstudium vor Antritt des Auslandsaufenthaltes. Ansonsten kann es zu einer Fristversäumnis kommen!

Ansuchen um ein Mobilitätsstipendium können bereits im Voraus ab 1. März des Jahres, in dem das Studienjahr beginnt, bis Ende Februar des Folgejahres gestellt werden.

Beispiel: Du möchtest eine Ausbildung im Ausland ab Herbst 2023 beginnen. Dann kannst Du dafür im Zeitraum 1. März 2023 bis Ende Februar 2024 um ein Mobilitätsstipendium ansuchen! Die Möglichkeit, bereits ein halbes Jahr im Voraus erfahren zu können, ob und wieviel Mobilitätsstipendium zusteht, trägt zur besseren Planbarkeit bei.

Von 1. März bis 31. August kann ein Mobilitätsstipendium zusätzlich auch ausschließlich für das laufende Sommersemester beantragt werden (keine rückwirkende Auszahlung für das Wintersemester).

Anträge auf ein Studienabschluss-Stipendium können jederzeit gestellt werden. Die Zuerkennung erfolgt aber frühestens im Monat der Antragstellung. Eine rückwirkende Antragstellung ist nicht möglich.

Achtung: Studierende können den Zeitpunkt, ab dem das Studienabschluss-Stipendium zuerkannt werden soll, selbst bestimmen.

Ansuchen sind nach dem jeweiligen Semester, für das der Zuschuss beantragt wird, einzubringen, längstens jedoch bis zum Ende jenes Semesters, das auf das Semester mit dem letztmaligen Bezug einer Studienbeihilfe oder eines Studienabschluss-Stipendiums folgt.

Es gelten dieselben Fristen zur Antragstellung wie bei der Studienbeihilfe.

Achtung: Sind alle Voraussetzungen erfüllt, bekommt die Bewerberin/der Bewerber für ein Semester Studienbeihilfe, wenn höchstens zwei Prüfungsfächer zu absolvieren sind, bei drei oder mehr Prüfungsfächern für höchstens zwei Semester. Als erstes Semester gilt dabei jenes Semester, in dem die Bewerberin/der Bewerber zur Studienberechtigungsprüfung/Zusatzprüfung zugelassen wurde bzw. das auf die Zulassungnächstfolgende Semester.

Wird die Studienberechtigungsprüfung/Zusatzprüfung in einem späteren Semester begonnen (inskribiert), ist keine Förderung möglich.

Anträge auf Verlängerung der Anspruchsdauer um ein weiteres Semester sind spätestens in der Antragsfrist auf Studienbeihilfe des auf die Anspruchsdauer unmittelbar folgenden Semesters zu stellen. Das heißt:

Achtung: Bei Fristversäumung wird der Antrag als verspätet zurückgewiesen!

Antrag online stellen

mit Handy-Signatur/ID Austria oder mit Formularen zum Download.

Online Antrag , öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster
Gütesiegel Betriebliche Gesundheitsförderung Charta der Vielfalt , öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster CAF Gütesiegel