Rechtsmittelfristen

Studierende, die der Meinung sind, dass die Stipendienstelle zu Unrecht nicht in ihrem Sinne entschieden hat, haben die Möglichkeit, dies im sogenannten Rechtsmittelverfahren schriftlich geltend zu machen. Diese Möglichkeit besteht aber nicht unbegrenzt, sondern zeitlich limitiert (Details siehe unten).

Bei Fristversäumnis wird die Entscheidung „rechtskräftig“, und das Ergebnis des Verfahrens kann nicht mehr abgeändert werden.

junger Mann
© Sigrid Olsson/PhotoAlto

Gegen Bescheide der Studienbeihilfenbehörde kann binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides Vorstellung erhoben werden. (Vorstellung = Bezeichnung des Rechtsmittels im Studienbeihilfenverfahren)

Über die Vorstellung kann von der Studienbeihilfenbehörde binnen zwei Monaten mittels Vorstellungsvorentscheidung beschieden werden.

Gegen eine Vorstellungsvorentscheidung kann binnen zwei Wochen ab Zustellung der Antrag gestellt werden, dass die Vorstellung dem Senat der Studienbeihilfenbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Gegen Bescheide des Senates der Studienbeihilfenbehörde kann binnen vier Wochen ab Zustellung eine Beschwerde eingebracht werden.
Die Beschwerde ist schriftlich bei der jeweiligen Stipendienstelle einzubringen.

Der Senat der Studienbeihilfenbehörde kann über die eingebrachte Beschwerde binnen zwei Monaten mittels Beschwerdevorentscheidung entscheiden.

Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann binnen zwei Wochen ab Zustellung der Antrag gestellt werden, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

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