Fristen zur Vorlage des Studienerfolges

Beachte unbedingt die jeweiligen Fristen - insbesondere die Antragsfristen und die Fristen zum Nachweis des Studienerfolges! Bei Fristversäumnissen kann es zu unangenehmen Folgen wie Rückzahlungen oder Verlusten von Ansprüchen kommen!

Achtung: Ab dem WS 2024 werden die Voraussetzungen für den günstigen Studienerfolg geändert.

junge Frau mit Schal
© Sigrid Olsson/PhotoAlto

Studierende, die in den ersten beiden Semestern/im ersten Ausbildungsjahr, in den ersten beiden Semestern eines Masterstudiums/kombinierten Master-und Doktoratsstudiums oder in den ersten beiden Semestern eines Doktoratsstudiums Studienbeihilfe bezogen haben, müssen spätestens bis zum Ende der auf das zweite Semester folgenden Antragsfrist die Hälfte des jeweiligen günstigen Studienerfolges vorlegen, damit sie die erhaltene Studienbeihilfe nicht zurückzahlen müssen. Studierende, die das Studium bereits nach einem Semester abbrechen, müssen ebenfalls in der Antragsfrist des darauf folgenden Semesters einen Studienerfolg erbringen, damit sie die erhaltene Studienbeihilfe nicht zurückzahlen müssen (siehe Rückzahlung).

Ab dem zweiten Studienjahr ist der für die jeweilige Bildungseinrichtung aktuell erforderliche günstige Studienerfolg bis zum Ende der Antragsfrist nachzuweisen (siehe Studienerfolg & Leistungsnachweis).

Studierende, die eine Beihilfe für ein Auslandsstudium bezogen haben, müssen innerhalb der nächsten nach Abschluss des Auslandsstudiums beginnenden Antragsfrist einen Erfolgsnachweis über die im Ausland betriebenen Studien und eine Aufenthaltsbestätigung vorlegen. Das Ausmaß der nachzuweisenden ECTS-Punkte richtet sich nach der Dauer des Auslandsstudiums und kann unter dem Menüpunkt Beihilfe für ein Auslandsstudium nachgelesen werden.

Die Auszahlung des Mobilitätsstipendiums erfolgt im ersten Studienjahr erst nach Vorlage eines Studienerfolges im Ausmaß von mindestens 15 ECTS-Punkten. Ab dem zweiten Studienjahr gelten für den günstigen Studienerfolg die gleichen Voraussetzungen wie bei der Studienbeihilfe.

Studierende, die ein Studienabschluss-Stipendium bezogen haben, müssen innerhalb von 12 Monaten nach der letzten Auszahlung den Abschluss des Studiums nachweisen. Ansonsten muss das Studienabschluss-Stipendium zurückgezahlt werden. Nur in besonders schwerwiegenden Fällen (z. B. schwere Erkrankungen) kann diese 12-Monate-Frist für den Nachweis des Studienabschlusses auf Ersuchen von der Stipendienstelle verlängert werden

Innerhalb der Antragsfrist (20. September bis 15. Dezember bzw. 20. Februar bis 15. Mai) des auf den Ablauf des Zuerkennungszeitraumes folgenden Semesters ist ein Nachweis zu erbringen. Es muss wenigstens die Hälfte der zu absolvierenden Prüfungsfächer nachgewiesen werden. Ansonsten ist die bezogene Beihilfe zurückzuzahlen.

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