Studieren im Ausland

Auslandsaufenthalte während des Studiums stellen nicht nur eine persönliche Bereicherung dar, sie können auch für das spätere Berufsleben von Vorteil sein. Die Studienförderung unterstützt die Möglichkeit, Auslandserfahrung zu sammeln.

Studienbeihilfenbezieherinnen und Studienbeihilfenbezieher, die im Rahmen des geförderten Studiums ein (oder auch mehrere) Auslandssemester absolvieren, können zusätzlich zur Inlandsbeihilfe eine Beihilfe für ein Auslandsstudium bekommen. (Für Konservatorien gibt es keine Beihilfe für ein Auslandsstudium.)

Studierende, die das gesamte Studium im Ausland (EWR + Schweiz + Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland) absolvieren möchten, können ein Mobilitätsstipendium beziehen.

junge Frau lehnt an der Wand
© Sigrid Olsson/PhotoAlto

Bezieherinnen und Bezieher einer Studienbeihilfe haben zwischen einem und 20 Monaten Anspruch auf Gewährung einer Auslandsbeihilfe. Eine rechtzeitige Beantragung der Beihilfe für das Auslandsstudium ist zu empfehlen. Der Antrag ist jedoch spätestens drei Monate nach Beginn des Auslandsstudiums zu stellen.

Voraussetzung für die abschließende Bearbeitung des Antrages auf Auslandsbeihilfe ist eine Bewilligung der inländischen Studienbeihilfe zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Auslandsbeihilfe. Die Beihilfe für ein Auslandsstudium wird zusätzlich zur Studienbeihilfe ausgezahlt. Studierende bekommen also während des Auslandsstudiums beide Förderungen gleichzeitig (Studienbeihilfe + Beihilfe für ein Auslandsstudium).

Hinweis: Ab dem Studienjahr 2019/20 erhalten Studienbeihilfenbezieher/innen, welche im Rahmen von ERASMUS+ ein Auslandsstudium absolvieren, zusätzlich zur Auslandsbeihilfe auch das volle ERASMUS+ Stipendium und nicht wie bisher ausschließlich die Ausgleichszahlung in Form eines „Top ups“. Mehr Informationen findest Du auf der Seite des ÖAD, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster  .

Achtung: Praktika im Ausland werden nicht gefördert! Die einzige Ausnahme stellt das klinisch-praktische Jahr in der Studienrichtung Humanmedizin dar.

Höhe der Beihilfe:

Die Beihilfe für ein Auslandsstudium ist - abhängig von den jeweiligen Lebenshaltungs- und Studienkosten im Gastland - unterschiedlich hoch. Die Höhe ist in einer eigenen Verordnung geregelt und beträgt maximal € 582,- pro Monat (für die "teuersten" Länder). Die Beihilfe für ein Auslandsstudium wird zusätzlich zur Studienbeihilfe ausgezahlt. Studierende bekommen also während des Auslandsstudiums beide Förderungen gleichzeitig (Studienbeihilfe + Auslandsbeihilfe). Die Details über die Höhe der Auslandbeihilfe in den jeweiligen Ländern können nachstehender Tabelle entnommen werden:

Förderung Spalte I und II monatlichIIIIII
Argentinien€ 196,-€ 269,-€ 581,-
Australien€ 247,-€ 385,-€ 1.029,-
Belgien€ 131,-€ 240,-€ 152,-
Bosnien-Herzegowina€ 73,-€ 146,-€ 155,-
Brasilien€ 94,-€ 167,-€ 581,-
Bulgarien€ 73,-€ 146,-€ 160,-
Dänemark€ 269,-€ 393,-€ 180,-
Deutschland€ 131,-€ 240,-€ 150,-
Estland€ 73,-€ 146,-€ 157,-
Finnland€ 189,-€ 291,-€ 237,-
Frankreich€ 160,-€ 276,-€ 197,-
Griechenland€ 73,-€ 146,-€ 195,-
Großbritannien€ 276,-€ 429,-€ 161,-
Indonesien€ 73,-€ 146,-€ 640,-
Irland€ 138,-€ 254,-€ 178,-
Island€ 291,-€ 436,-€ 420,-
Israel€ 196,-€ 269,-€ 581,-
Italien€ 138,-€ 254,-€ 133,-
Japan€ 472,-€ 582,-€ 553,-
Jordanien€ 138,-€ 211,-€ 581,-
Kanada€ 211,-€ 356,-€ 529,-
Kenia€ 196,-€ 269,-€ 581,-
Korea€ 182,-€ 254,-€ 581,-
Kroatien€ 73,-€ 146,-€ 75,-
Kuba€ 116,-€ 189,-€ 581,-
Lettland€ 73,-€ 146,-€ 199,-
Libanon€ 138,-€ 211,-€ 581,-
Libyen€ 182,-€ 254,-€ 581,-
Liechtenstein€ 218,-€ 327,-€ 68,-
Litauen€ 73,-€ 146,-€ 199,-
Luxemburg€ 174,-€ 262,-€ 90,-
Malta€ 73,-€ 146,-€ 180,-
Marokko€ 182,-€ 254,-€ 581,-
Mazedonien€ 73,-€ 146,-€ 146,-
Mexiko€ 218,-€ 291,-€ 581,-
Montenegro€ 160,-€ 233,-€ 90,-
Neuseeland€ 247,-€ 385,-€ 1.129,-
Nicaragua€ 138,-€ 211,-€ 581,-
Niederlande€ 116,-€ 233,-€ 171,-
Nigeria€ 349,-€ 422,-€ 581,-
Norwegen€ 269,-€ 392,-€ 210,-
Oman€ 182,-€ 218,-€ 581,-
Pakistan€ 94,-€ 167,-€ 581,-
Polen€ 94,-€ 167,-€ 83,-
Portugal€ 73,-€ 146,-€ 265,-
Rumänien€ 73,-€ 146,-€ 150,-
Russland€ 305,-€ 378,-€ 299,-
Saudi Arabien€ 182,-€ 254,-€ 581,-
Schweden€ 269,-€ 392,-€ 209,-
Schweiz€ 240,-€ 371,-€ 131,-
Senegal€ 116,-€ 189,-€ 581,-
Serbien€ 160,-€ 233,-€ 90,-
Simbabwe€ 73,-€ 146,-€ 581,-
Singapur€ 240,-€ 312,-€ 581,-
Slowakei€ 73,-€ 146,-€ 22,-
Slowenien€ 73,-€ 146,-€ 74,-
Spanien€ 87,-€ 174,-€ 207,-
Südafrika€ 73,-€ 146,-€ 580,-
Taiwan€ 218,-€ 291,-€ 581,-
Thailand€ 73,-€ 146,-€ 510,-
Tschechien€ 73,-€ 146,-€ 66,-
Türkei€ 182,-€ 254,-€ 162,-
Ungarn€ 73,-€ 146,-€ 45,-
USA€ 327,-€ 487,-€ 460,-
Venezuela€ 182,-€ 254,-€ 581,-
Vereinigte Arabische Emirate€ 116,-€ 189,-€ 581,-
Vietnam€ 73,-€ 146,-€ 620,-
Volksrepublik China€ 305,-€ 378,-€ 749,-
Zypern€ 73,-€ 146,-€ 246,-
andere Staaten in Europa€ 73,-€ 146,-€ 146,-
andere Staaten außerhalb Europas€ 73,-€ 146,-€ 581,-

Spalte I: Auswärtigen Studierenden gebührt eine Auslandsbeihilfe gemäß Spalte I. Die Höhe der Beihilfe für die nicht extra ausgewiesenen Staaten beträgt € 73,- pro Monat.

Spalte II: Allen anderen Studierenden gebührt die Beihilfe für ein Auslandsstudium gemäß Spalte II:

  • Selbsterhalterinnen und Selbsterhalter
  • Vollwaisen
  • verheiratete/in eingetragener Partnerschaft lebende Studierende
  • Studierende mit Kind bzw. Kindern
  • Studierende, die das 24. Lebensjahr vollendet haben
  • nicht auswärtige Studierende, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

Die Höhe der Beihilfe für die nicht extra ausgewiesenen Staaten beträgt € 146,-pro Monat.

Spalte III: Hier erfährst Du die Höhe des Reisekostenzuschusses. Für alle nicht ausgewiesenen Staaten innerhalb Europas beträgt der Reisekostenzuschuss € 146,-, außerhalb Europas € 581,-.

 

Anspruchsdauer:

Eine Beihilfe für ein Auslandsstudium (BAS) kann man nicht nur für ein Auslandssemester, sondern auch über einen längeren Zeitraum beziehen. Studierende an Universitäten, Privathochschulen, Privatuniversitäten, Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen und Theologischen Lehranstalten können die Beihilfe für ein Auslandsstudium für längstens 20 Monate beziehen. Gefördert werden Auslandsstudien ab einer Mindestdauer von 1 Monat. Für die ersten beiden Semester eines Bachelorstudiums kann keine Auslandsbeihilfe bezogen werden. Anträge können daher erst zu Beginn des dritten Bachelorsemesters gestellt werden.

Hinweis: Unvollständige Anträge (z B. ein Fehlen der Gleichwertigkeit, Stempel der Universitäten) verzögern die Bearbeitung.

 

Leistungsnachweis/Erfolg:

Zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung ist spätestens bis zum Ende der Antragsfrist des auf das Ende des Auslandsstudiums folgenden Semesters ein Studienerfolgsnachweis und eine Aufenthaltsbestätigung bei der Stipendienstelle vorzulegen. Studierende müssen eine Bestätigung des zuständigen Organs der Bildungseinrichtung (Formular SB-AS 2) über abgelegte Auslandsprüfungen bzw. eine Bestätigung der Betreuerin/des Betreuers über erfolgreiche Arbeiten an der Bachelorarbeit, Masterarbeit, Diplomarbeit oder Dissertation vorlegen. Das Formular SB-AS 2 kann entfallen, wenn sie die Anerkennung des Studienerfolges des ERASMUS-PLUS-Studienprogrammes (Formblatt: „Nach Beendigung des Auslandsaufenthaltes“) oder den Anrechnungsbescheid der österreichischen Bildungseinrichtung rechtzeitig vorlegen.

Der Erfolgsnachweis wird dadurch erbracht, dass für jeden Monat des Auslandsstudiums mindestens drei ECTS-Punkte nachgewiesen werden.

 

Zuschüsse:

Da Bezieherinnen und Bezieher von Auslandsbeihilfe gleichzeitig Studienbeihilfenbezieher/innen sind, können die sonstigen inländischen Förderungen, die an den Bezug von Studienbeihilfe geknüpft sind, auch während des Auslandsaufenthaltes weiter bezogen werden (z. B. Fahrtkostenzuschuss, Versicherungskostenbeitrag). Fahrtkosten, die für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel am ausländischen Studienort entstehen, werden nicht rückerstattet.

Zusätzlich gibt es für Bezieherinnen und Bezieher einer Auslandsbeihilfe das Sprachstipendium. Es dient der Finanzierung eines Sprachkurses, der zum Zweck des Auslandsstudiums absolviert wird. Die Höhe des Sprachstipendiums beträgt 80 % der Kosten des Sprachkurses, höchstens jedoch € 365,-. Wird ein mindestens zweiwöchiger Sprachkurs unmittelbar vor Beginn des Studienaufenthaltes im jeweiligen Gastland absolviert, wird zusätzlich ein Zuschuss in Höhe einer Monatsrate der Beihilfe für das Auslandsstudium gewährt. Studierende, die zur Vorbereitung auf das Auslandsstudium oder währenddessen einen Sprachkurs absolviert haben, können gemeinsam mit dem Erfolgsnachweis für die Auslandsbeihilfe eine Bestätigung über die Dauer, die Absolvierung und die Kosten des Sprachkurses vorlegen. Die Auszahlung der Sprachstipendien erfolgt im Nachhinein nach ordnungsgemäßer Absolvierung des Auslandsaufenthaltes. 

Bezieherinnen und Bezieher einer Auslandsbeihilfe erhalten einen Reisekostenzuschuss. Mit dem Reisekostenzuschuss wird ein Teil der im Zusammenhang mit einem Auslandsstudium notwendigen Reisekosten abgedeckt. Eine gesonderte Antragstellung ist nicht erforderlich, die Auszahlung erfolgt gemeinsam mit der ersten Rate der Beihilfe für das Auslandsstudium. Details zur Höhe entnimmst Du o. a. Tabelle.


Die Rechtsgrundlage für die Auslandsbeihilfe findest Du im §§ 53ff StudFG, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster   sowie in der Verordnung über die Höhe der Beihilfe für Auslandsstudien, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster  .

ACHTUNG! Geänderte Fristen für das Ansuchen um ein Mobilitätsstipendium!, öffnet eine Datei

Für ein zur Gänze in einem Land des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland betriebenes Studium besteht die Möglichkeit, ein Mobilitätsstipendium zu bekommen. Dieses wird im ersten Studienjahr nach Vorlage eines Studienerfolges im Ausmaß von mindestens 15 ECTS-Punkten ausgezahlt. Ab dem zweiten Studienjahr gelten für den günstigen Studienerfolg die gleichen Voraussetzungen wie bei der Studienbeihilfe. Der Erfolgsnachweis ist auf Deutsch oder Englisch vorzulegen. Für jedes Semester/Trimester ist eine Inskriptionsbestätigung/Zulassungsbestätigung vorzulegen.

Hinweis: Bei der Berechnung des Mobilitätsstipendiums sind andere Förderungen und Darlehen zu Ausbildungszwecken anzurechnen. Fernstudien werden nicht mittels Mobilitätsstipendium gefördert.

WICHTIG: Beim Mobilitätsstipendium ist ein jährliches Ansuchen erforderlich!

Örtlich zuständig für Ansuchen ist jene Stipendienstelle, in deren Sprengel der letzte Wohnsitz im Inland vor Aufnahme des Studiums im Ausland gelegen ist.

 Voraussetzungen:

  • Das Bachelor-, Master- oder Diplomstudium wird an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung betrieben. (Für Doktoratsstudien gibt es kein Mobilitätsstipendium.) Für die Beurteilung der Anerkennung ist es im Falle der Deutschen Bildungseinrichtungen maßgeblich, ob diese im Hochschulkompass die Qualifikation als „staatliche Trägerschaft“ aufweisen. Für die sonstigen EWR-Bildungseinrichtungen bzw. Bildungseinrichtungen in der Schweiz und im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ist für die Akkreditierung der Status "H+" in der Anabin-DatenbankVoraussetzung.
  • Es wurde noch kein Studium abgeschlossen. Ausnahme: trotz abgeschlossenem Bachelorstudiums kann für ein anschließendes Masterstudium ein Mobilitätsstipendium bezogen werden.
  • Die Voraussetzungen soziale Förderungswürdigkeit, günstiger Studienerfolg und Altersgrenze entsprechen den Kriterien für den Erhalt einer Studienbeihilfe.
  • Anspruch auf ein Mobilitätsstipendium haben österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sowie "gleichgestellte Ausländer/innen und Staatenlose“ (§ 4 StudFG).

Höhe der Beihilfe:

Die Höhe des Mobilitätsstipendiums wird wie die Höhe der Studienbeihilfe für ein Inlandsstudium berechnet, wobei bei der Berechnung generell von der Höhe für auswärtig Studierende auszugehen ist (€ 7.040,-). (Zur genaueren Berechnung siehe Beihilfenhöhe & Berechnungsbeispiele).

Nähere Informationen findest Du in den Richtlinien über Mobilitätsstipendien, öffnet eine Datei.

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