Weitere Förderungen

Neben der Studienbeihilfe gibt es noch weitere Förderungen wie z. B. Fahrtkostenzuschüsse oder den Versicherungskostenbeitrag, die in Anspruch genommen werden können.

Für Studierende mit Kinder aber auch für Studierende mit Behinderung gibt es zusätzliche Maßnahmen, die die Studienfinanzierung erleichtern.

junge Frau und junger Mann
© Sigrid Olsson/PhotoAlto

Für den Bezug von Studienbeihilfe gelten prinzipiell die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen. Die Studienförderung bietet folgende begünstigende Regelungen für studierende Mütter und Väter (für Väter gelten diese Regelungen allerdings nur dann, wenn sie entweder mit der Kindesmutter verheiratet sind oder die gemeinsame Obsorge mit der Kindesmutter genehmigt wurde):

Alle Beträge werden bei der Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe um 6 % erhöht.

 

Für Studienbeihilfenbezieherinnen und Studienbeihilfenbezieher mit Kind/Kindern erhöht sich die Zuverdienstgrenze von € 15.000,- pro Kalenderjahr, abhängig vom Alter des Kindes in folgendem Ausmaß:

  • für jedes Kind bis zum 6. Lebensjahr um € 3.000,-
  • für jedes Kind zwischen 6 und 14 Jahren um € 4.400,-
  • für jedes Kind zwischen 14 und 18 Jahren um € 5.200,-
  • für jedes noch in Ausbildung befindliche Kind über 18 Jahren um € 6.720,-  bzw. um € 9.610,- (falls Kind auswärtig studiert)
  • für jedes erheblich behinderte Kind, dessen Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50 % festgestellt ist, weitere € 3.000,-.

Die Pflege und Erziehung eines Kindes bis zur Erreichung des sechsten Lebensjahres während des Studiums verlängert die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe um bis zu zwei Semester je Kind. Eine Schwangerschaft während des Studiums verlängert die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe um ein Semester.

Für Studierende mit Kind erhöht sich die zulässige Altersgrenze (Studienbeginn vor Vollendung des 33. Lebensjahres - Stichtag: jeweiliger Semesterbeginn) um 5 Jahre.

Für den Erhalt eines Studienabschluss-Stipendiums , öffnet eine externe URL in einem neuen Fensterwerden auch Kindererziehungszeiten während eines Karenzurlaubes berücksichtigt.

Für die Kinderbetreuungskosten kann für Studierende, die sich mindestens im dritten Semester befinden, ein Kostenzuschuss zur Kinderbetreuung gewährt werden.

Studierende mit Behinderung erhalten besondere Unterstützung durch staatliche Maßnahmen, die über den Bereich der Studienförderung hinausreichen. Für den Bezug von Studienbeihilfe gelten auch die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen. Wenn eine anerkannte Behinderung im Umfang von mindestens 50 % besteht, verlängert sich die Anspruchsdauer je Studienabschnitt um zwei Semester. Diese Behinderung kann durch den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe nachgewiesen werden, ebenso durch den Bezug von Bundespflegegeld oder Nachweise im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes.

Darüber hinaus verlängert sich die Anspruchsdauer je Studienabschnitt:

  • um ein Semester für Studierende, die an bösartigen Tumoren, Leukämie, Morbus Hodgkin oder Cerebralparese leiden oder eine Beinprothese (Oberschenkel) benötigen, bzw.
  • um die Hälfte der vorgesehenen Studienzeit für blinde oder hochgradig sehbehinderte Studierende sowie Studierende, die gehörlos oder hochgradig schwerhörig oder überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen sind, ein Cochleaimplantat tragen, in Dialysebehandlung stehen oder an zystischer Fibrose leiden.

Außerdem erhöht sich die Studienbeihilfe um:

  • € 160,-  monatlich für blinde, hochgradig sehbehinderte oder überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesene Studierende, bzw.
  • € 420,- monatlich für Studierende, die gehörlos oder hochgradig schwerhörig sind oder ein Cochleaimplantat tragen.

Für Studierende mit Behinderung erhöht sich die Altersgrenze bei Studienbeginn von 33 auf 38 Jahre. Es muss mit dem Studium vor Vollendung des 38. Lebensjahres, d. h. bis zum 38. Geburtstag begonnen werden (Stichtag: jeweiliger Semesterbeginn). Ansonsten besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe.

Für Geschwister, die wegen einer Behinderung erwerbsunfähig sind, kann auch nach Erreichen der Volljährigkeit ein Absetzbetrag für die Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe berücksichtigt werden.

Hinweis: Alle Stipendienstellen sind ebenerdig oder mit Lift erreichbar. Selbstverständlich kannst Du auch einen Termin außerhalb der Öffnungszeiten vereinbaren. Anträge können auch per Post, per Fax oder auf elektronischem Weg gestellt werden. Verbesserungsvorschläge für die behindertengerechte Gestaltung Deiner Stipendienstelle werden von der Leiterin/dem Leiter der zuständigen Stipendienstelle gerne entgegengenommen.

Neben dem begünstigten Bezug von Studienbeihilfe gibt es auch eine Reihe weiterer staatlicher Unterstützungsmaßnahmen für behinderte Studierende:

Studienunterstützung: In Härtefällen, in denen mit einer Studienbeihilfe aus rechtlichen Gründen keine ausreichende Förderung möglich ist, kann die zuständige Bundesministerin/der zuständige Bundesminister eine Studienunterstützung gewähren. Nähere Informationen hierzu erteilt die Abteilung IV/12 des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

Familienbeihilfe: Eltern von erheblich behinderten Studierenden erhalten eine erhöhte Familienbeihilfe. Der Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe ist in der vom Finanzamt ausgestellten "Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe" festgehalten. Hinsichtlich der Studiennachweise und der Einhaltung der Studienzeit bestehen bei der Familienbeihilfe günstigere Bestimmungen als für Studierende ohne Behinderung (Altersgrenze weiterhin 27 Jahre). Nähere Auskünfte erteilt die Beihilfenstelle des für Deine Eltern zuständigen Finanzamtes.

Sozialfonds der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft: Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an den Universitäten stellen auch behinderten Studierenden in Notfällen finanzielle Mittel zur Verfügung. Nähere Auskünfte erhältst Du bei den Sozialreferaten.

Förderung durch das Sozialministeriumservice (Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen): Das Sozialministeriumservice kann unter bestimmten Umständen eine Ausbildungsbeihilfe gewähren, außerdem auch die Kosten für die für Dein Studium erforderlichen technischen Hilfsmittel teilweise oder zur Gänze übernehmen. Nähere Auskünfte erteilen die in den Landeshauptstädten eingerichteten Landesstellen des Sozialministeriumservices.

Behindertenbeauftragte an Universitäten: An den Universitäten gibt es Beauftragte für Behinderte und chronisch Kranke, die Dir mit Rat und Tat zur Seite stehen.

 

Fahrtkostenzuschuss

Fahrtkostenzuschüsse (FKZ) ersetzen für Studienbeihilfenbezieherinnen und Studienbeihilfenbezieher einen Teil der Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit dem Studium entstehen. Die Höhe des FKZ orientiert sich an den begünstigten Studierendentarifen.

Allgemeine Regelungen:

Fahrtkostenzuschüsse werden in drei verschiedenen Formen gewährt:

Allgemeiner Fahrtkostenzuschuss (FKZ 1)

  • Den FKZ 1 erhalten alle Studierende, die Studienbeihilfe beziehen.

Pendlerzuschuss (FKZ 2)

  • Den FKZ 2 erhalten Studierende, die während des Studiums nicht in der Gemeinde des Studienortes wohnen (Pendler/innen).
  • Zusätzlich zum FKZ 1 erhalten Pendler/innen je Kilometer Entfernung - gemessen von der Gemeindegrenze des Studienortes - € 1,- pro Monat.
  • Der maximale Betrag aus FKZ 1 und FKZ 2 beträgt € 700,- im Studienjahr.
  • Für Studierende, die außerhalb der „Zumutbarkeitsgrenze“ (= maximal eine Stunde Fahrzeit je Richtung, mit öffentlichen Verkehrsmitteln) wohnen, gibt es keinen FKZ 2.

Heimfahrtzuschuss (FKZ 3)

  • Den FKZ 3 erhalten Studierende, deren Eltern mehr als 200 km vom Studienort entfernt im Inland wohnen.
  • Für verheiratete Studierende, Vollwaisen und Selbsterhalter/innen ist ein FKZ 3 nicht vorgesehen.

Nähere Informationen sind in den Richtlinien für die Vergabe von Fahrtkostenzuschüssen, öffnet eine Datei zu finden.

 

Versicherungskostenbeitrag

Studienbeihilfenbezieherinnen und Studienbeihilfenbezieher erhalten einen Versicherungskostenbeitrag in der Höhe von € 19,- für jeden Monat, für den eine begünstigte Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 76 Abs. 1 ASVG besteht, ab dem auf die Vollendung des 27. Lebensjahres folgenden Monat. Die Zuerkennung erfolgt automatisch ohne eigenen Antrag.

Achtung: Die Auszahlung der Versicherungskostenbeiträge erfolgt im Nachhinein, d. h. erst nach Ablauf des Zuerkennungszeitraumes.

 

Kostenzuschuss zur Kinderbetreuung

Ordentliche Studierende, die Studienbeihilfe oder ein Studienabschluss-Stipendium beziehen und für im gemeinsamen Haushalt lebende eigene Kinder zu sorgen haben, können einen Zuschuss zu den Kosten der Kinderbetreuung zu erhalten, wenn sie sich mindestens im dritten Semester eines Studiums befinden.

Der Zuschuss beträgt pauschal höchstens € 150,- monatlich je Kind und wird semesterweise ausbezahlt. Ansuchen können in der zuständigen Stipendienstelle eingebracht werden. Die Auszahlung erfolgt im Nachhinein gegen Nachweis der Kosten. Ansuchen sind nach dem jeweiligen Semester, für das der Zuschuss beantragt wird, einzubringen, längstens jedoch bis zum Ende jenes Semesters, das auf das Semester mit dem letztmaligen Bezug einer Studienbeihilfe oder eines Studienabschluss-Stipendiums folgt.

Es werden die Kosten für die Kinderbetreuung übernommen (z.B. Kindergarten, Krabbelstube, Tagesvater/Tagesmutter, Nachmittagsbetreuung in der Schule). Essens- und Bastelbeiträge in Zusammenhang mit dieser Kinderbetreuung können ebenfalls erstattet werden.

WICHTIG: Nach jedem Semester ist ein neuerliches Ansuchen erforderlich. Es ist dafür das Formular SB 11a zu verwenden.

Nähere Informationen sind in den Richtlinien für die Vergabe von Zuschüssen für Kinderbetreuungskosten, öffnet eine Datei zu finden.

 

Studienzuschuss  (Betrifft nur Studierende, die für das geförderte Studium einen Studienbeitrag zahlen müssen.)

Studienbeihilfenbezieherinnen und Studienbeihilfenbezieher erhalten den jährlichen Studienbeitrag (maximal € 726,72) in Form eines Studienzuschusses ersetzt. Darüber hinaus können auch Studierende mit günstigem Studienerfolg, die wegen des elterlichen Einkommens gerade keine Studienbeihilfe mehr erhalten, einen Studienzuschuss in abgestufter Höhe von wenigstens € 120,- jährlich bekommen.

Für alle Studienbeihilfenbezieher/innen beträgt der Studienzuschuss jährlich maximal € 726,72. Für sonstige Studierende beträgt er zwischen € 120,- und € 726,72 jährlich, abgestuft nach dem elterlichen Einkommen bzw. dem eigenen Einkommen. Wenn dieses zu hoch ist, gibt es keinen Studienzuschuss.

Für die Vorlage des Studienerfolges gelten die selben Regelungen wie für den Bezug von Studienbeihilfe.

Die Antragstellung erfolgt einheitlich mit dem Formular für die Beantragung von Studienbeihilfe (SB 1).

Jeweils die Hälfte wird per Semester des Zuerkennungszeitraumes, nachdem die Meldung über die Einzahlung des Studienbeitrages bei der Studienbeihilfenbehörde eingelangt ist, ausbezahlt. Für Studierende an Universitäten erfolgt die Meldung automatisch, ein Nachweis über die Bezahlung des Studienbeitrages muss nicht vorgelegt werden.

Betreffend Rückzahlung gelten dieselben Regelungen wie bei der Studienbeihilfe. Nach den ersten beiden Semestern ist ein Studienerfolg erforderlich.

Studierende an nichtösterreichischen Fernuniversitäten und Fernhochschulen, mit denen eine Kooperation mit einer anerkannten postsekundären österreichischen Bildungseinrichtung besteht, können um eine Studienunterstützung ansuchen. Derzeit können Studienunterstützungen gewährt werden für die

Ansuchen für die Vergabe von Studienunterstützungen an Studierende an nichtösterreichischen Fernuniversitäten und Fernhochschulen sind bei der zuständigen Stipendienstelle einzubringen.

Gütesiegel Betriebliche Gesundheitsförderung Charta der Vielfalt , öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster CAF Gütesiegel