Höhe der Beihilfe
Die Zuerkennung der Studienbeihilfe erfolgt bei Anträgen innerhalb der Antragsfrist im Wintersemester ab September und im Sommersemester ab März.
Bei der Berechnung der Höhe der Beihilfe wird von einem fixen Betrag ausgegangen (sogenannte "Höchststudienbeihilfe").
Die jährliche Höchststudienbeihilfe beträgt € 8.580,- für:
- Studierende, die am Studienort wohnen müssen, weil die tägliche Hin-/Rückfahrt vom Wohnsitz der Eltern zum Studienort zeitlich nicht zumutbar ist und am Studienort amtlich gemeldet sind (Haupt- oder Nebenwohnsitz).
- Studierende, die das 24. Lebensjahr vollendet haben.
- Studierende, deren Eltern verstorben sind (Vollwaisen).
- Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind.
- Verheiratete Studierende oder Studierende in eingetragener Partnerschaft
- Studierende, die sich vor der ersten Zuerkennung einer Studienbeihilfe wenigstens 4 Jahre durch eigene Einkünfte zur Gänze selbst erhalten haben (siehe SelbsterhalterInnen-Stipendium)
Für Studierende, für die keine der oben genannten Voraussetzungen zutrifft, beträgt die jährliche Höchststudienbeihilfe € 6.000,-.
Für Studierende mit Behinderung gibt es eine Erhöhung der jeweiligen Höchststudienbeihilfe. Der Erhöhungsbetrag richtet sich nach der Art und dem Grad der Behinderung. Näheres ist in einer Verordnung geregelt (siehe Behinderung).
Für Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, erhöht sich die jeweilige Höchststudienbeihilfe um jährlich € 1.200,- pro Kind.
Verminderungen
Die jeweilige Höchststudienbeihilfe verringert sich
- um den € 10.000,- (bis 31. Dezember 2014 € 8.000,-) übersteigenden Betrag des Jahreseinkommens der/des Studierenden (zumutbare Eigenleistung der/des Studierenden). (siehe Zuverdienstgrenze)
- um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern und der Ehegattin/des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners der/des Studierenden.
- um den Jahresbetrag der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages. Bei Studierenden über 24 Jahre (in Sonderfällen: über 25 Jahre) wird dieser Betrag nicht abgezogen.
Hinweis:
Bei Studierenden, bei denen kein Elternteil einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, wird der Jahresbetrag der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages nicht von der Höchststudienbeihilfe abgezogen. Falls im Zuge des automatischen Verfahrens dennoch diese Beträge abgezogen worden sind, setzen Sie sich bitte mit Ihrer Stipendienstelle in Verbindung.
Einkommensnachweise aus dem nicht-deutschsprachigen Ausland müssen in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden! Nähere Informationen dazu erhalten Sie bei Ihrer Stipendienstelle.
Zuschläge
Der so errechnete Betrag (jeweilige Höchststudienbeihilfe abzüglich Verminderungen) wird für alle Studierende um 12 % erhöht.
Studierende, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, erhalten einen monatlichen Erhöhungszuschlag in Höhe von € 20,-.
Studierende, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, erhalten einen weiteren monatlichen Erhöhungszuschlag in Höhe von € 20,-.
Die Studienbeihilfe wird monatlich ausbezahlt. Die niedrigste monatliche Studienbeihilfe liegt bei € 5,-.
